Verfahrensgang

AG Menden (Sauerland) (Aktenzeichen 481-13)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 178.952,16 EUR festgesetzt

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Zu Lasten des im vorstehenden Rubrum bezeichneten Grundbesitzes ist im Grundbuch in Abteilung III zu laufender Nummer 2 seit dem 16. August 1982 eine Briefgrundschuld über 350.000,- DM nebst Zinsen für die L in G eingetragen. Die Beteiligte zu 3) ist aufgrund einer Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der L.

Im Jahr 1995 war Frau X alleinige Eigentümerin des im vorstehenden Rubrum bezeichneten Grundbesitzes geworden. In dem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom 8. August 1995 (UR-Nr. xxx/1995 des Notars V in G) hatten sie als Käuferin und der Voreigentümer als Verkäufer in § 3 die "Gläubigerin des Rechts Abt. III Nr. 2" angewiesen, "diese Grundschuld mit den Zinsen ab Abtretung in öffentlich beglaubigter Form auf Kosten des Käufers an die M abzutreten und dieser den Grundschuldbrief Zug-um-Zug gegen Ablösung der Restvaluta zu übergeben". Eine der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises sollte sein, dass "die weichende Gläubigerin des Rechts Abt. III Nr. 2 und die den Kaufpreis finanzierende M dem Notar ihr Einverständnis mit der Abwicklung der Übernahme des Grundpfandrechts (...) erklärt haben". Notar V teilte Frau X mit Schreiben vom 20. September 1995 unter Angabe des Kaufvertrages vom 8. August 1995 im Betreff mit, dass ihm die "Einverständniserklärung der L betr. die Abtretung" vorliege.

Frau X verstarb am ........2005 und wurde von Herrn Y zu 1/2 sowie den Beteiligten zu 1) und 2) zu je 1/4 beerbt. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft seit dem 30. Juli 2013 zu je 1/2-Miteigentumsanteil die Eigentümerinnen des im vorstehenden Rubrum bezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Im notariell beurkundeten Auseinandersetzungsvertrag mit Auflassung vom 17. Juli 2013 (UR-Nr. aaa/2013 des Notars W in G) hatten die Vertragsbeteiligten erklärt, dass die Grundschuld Abteilung III laufende Nummer 2 nicht mehr valutiere.

Die Beteiligen zu 1) und 2) beantragten erstmals im Frühjahr 2016 die Löschung der Briefgrundschuld Abteilung III laufende Nr. 2. Hierzu hatten sie mit dem Grundschuldbrief eine gesiegelte Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 4) vom 4. November 2015 vorgelegt. Hierin hatte die Beteiligte zu 4) erklärt, "als Rechtsnachfolgerin der M" Gläubigerin der Briefgrundschuld zu sein und den eingetragenen Grundstückseigentümern zum Zwecke der Löschung den Grundschuldbrief zu übergeben. Auf dem Grundschuldbrief befanden sich keine Abtretungserklärungen.

Das Grundbuchamt beanstandete das Fehlen von Abtretungserklärungen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) konnte im Zuge der von ihm unternommenen Recherchen feststellen, dass sich weder bei der Beteiligten zu 4) noch bei der Beteiligten zu 3) eine Abtretungserklärung befand. Er nahm schließlich den Löschungsantrag zurück und kündigte ein Aufgebotsverfahren an.

Im Januar 2017 stellten die Beteiligten zu 1) und 2) erneut beim Grundbuchamt den Antrag auf Löschung der Grundschuld Abteilung III Nr. 2. Sie legten neben dem Grundschuldbrief nunmehr eine Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 3) vor. Das Grundbuchamt teilte mit, dass es aufgrund des Gesamtinhalts der Grundakte davon ausgehe, dass die eingetragene Gläubigerin die Grundschuld abgetreten habe, so dass diese nunmehr vorgelegte Löschungsbewilligung der Rechtsnachfolgerin der eingetragenen Gläubigerin unbeachtlich sei. Die Beteiligten zu 1) und 3) vertraten die Auffassung, dass die Gesamtheit der vorliegenden Urkunden und Erklärungen ausreiche, um die beantragte Löschung vornehmen zu können.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Grundbuchamt den Löschungsantrag zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1) und 2) ihren Löschungsantrag weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist gemäß § 71 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg.

Das Grundbuchamt hat zu Recht beanstandet, dass nicht nachgewiesen ist, dass eine Löschungsbewilligung des Inhabers der Grundschuld erteilt worden ist.

Nur der Rechtsinhaber eines Grundpfandrechts kann wirksam die Löschung bewilligen, vgl. § 19 GBO. Nach dem Grundsatz der Voreintragung, § 39 Abs. 1 GBO, soll die Löschung nur erfolgen, wenn der bewilligende Rechtsinhaber als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Im Falle einer Briefgrundschuld reicht es gemäß § 39 Abs. 2 GBO aus, wenn der die Löschung bewilligende Gläubiger im Besitz des Briefes ist und seine Gläubigerstellung gemäß § 1155 BGB nachweist. Ausgangspunkt dieses Nachweises, der den Anforderungen der §§ 29 ff GBO genügen muss, muss der noch im Gru...

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