Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung von Verzichtserklärungen in einem beurkundeten Umwandlungsvorgang
Leitsatz (amtlich)
1) Der Verzicht auf die Erstattung eines Verschmelzungsberichts (§ 8 Abs. 3 UmwG), auf die Prüfung des Verschmelzungsvertrages durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (§ 9 Abs. 3 UmwG) sowie auf das Recht zur Anfechtung der Verschmelzungsbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften (§ 16 Abs. 2 S. 2 UmwG) ist im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 KostO gegenstandsgleich mit dem in derselben Urkunde aufgenommenen Verschmelzungsvertrag.
2) Wird zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft erhöht (§ 53 UmwG), so kommt einer Übernahmeerklärung des Rechtsträgers der übertragenden Gesellschaft hinsichtlich des erhöhten Stammkapitals keine rechtsgeschäftliche Bedeutung zu, so dass eine Beurkundsgebühr insoweit nicht zu erheben ist.
Normenkette
KostO § 44 Abs. 1 S. 1; UmwG § 8 Abs. 3 S. 1, § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 09.08.2001; Aktenzeichen 5 T 663/99) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen:
Der Beteiligte zu 2) hat die der Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.039,20 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 2) beurkundete am 12.08.1998 zu seiner UR-Nr. 162/98 die Erklärungen der Erschienenen zur Verschmelzung von Tochtergesellschaften der V. Kraftwerke R. AG. Abschnitt I. der Urkunde enthält einen Verschmelzungsvertrag zwischen der V. Fernheizung C. GmbH, der V. Fernheizung D. GmbH, der V. Fernheizung G. GmbH, der V. Fernheizung R. GmbH und der V. Fernheizung W. GmbH als übertragende Rechtsträger und der V. Fernheizung G. GmbH als übernehmende Rechtsträgerin. Als Gegenleistung für die Vermögensübertragung wurde vereinbart, daß die V. Kraftwerke Ruhr AG als alleinige Anteilsinhaberin der übertragenden Gesellschaften einen Geschäftsanteil von jeweils 50.000,00 DM an der übernehmenden Gesellschaft erhält, die durch Erhöhung des Stammkapitals dieser Gesellschaft um insgesamt 250.000,00 DM geschaffen werden sollen. Die Abschnitte II. und III. der Urkunde enthalten die Verschmelzungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der übertragenden Gesellschaften und der übernehmenden Gesellschaft, bei der letzteren verbunden mit der Beschlußfassung über eine Erhöhung des Stammkapitals um 250.000,00 DM mit der Maßgabe, daß für das erhöhte Stammkapital fünf Geschäftsanteile zu Nennbeträgen von je 50.000,00 DM gebildet werden, die an die V. Kraftwerke R. AG mit dem Verschmelzungstichtag als Gegenleistung für die Vermögensübertragung ausgegeben werden. In Abschnitt IV. der Urkunde hat die V. Kraftwerke R. AG auf die Erstattung eines Verschmelzungsberichtes (§ 8 Abs. 3 UmwG), auf die Prüfung des Verschmelzungsvertrages durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (§ 9 Abs. 3 UmwG) sowie auf ein Recht zur Anfechtung der Verschmelzungsbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften (§ 16 Abs. 2 S. 2 UmwG) verzichtet. Darüber hinaus hat sie die Übernahme der in dem Kapitalerhöhungsbeschluß bezeichneten fünf neuen Stammeinlagen erklärt.
Der Beteiligte zu 2) hat in einer mehrere Urkundsvorgänge zusammenfassenden Kostenberechnung vom 09.06.1999 neben einer Gebühr für die Beurkundung des Verschmelzungsvertrages gem. § 36 Abs. 2 KostO und einer Gebühr für die Beurkundung der Verschmelzungsbeschlüsse gem. § 47 KostO eine Gebühr gem. § 36 Abs. 1 KostO für die Beurkundung der Verzichts- und Übernahmeerklärung in Abschnitt IV. der Urkunde aus einem Geschäftswert von 793.000,00 DM mit 2.620,00 DM nebst anteiliger Mehrwertsteuer angesetzt.
Gegen diesen letztgenannten Ansatz hat die Beteiligte zu 1), die als Konzernobergesellschaft gegenüber dem Notar die Kosten der Beurkundung übernommen hat, diesem gegenüber mit Schreiben vom 16.06.1999 Beanstandungen erhoben. Sie hat geltend gemacht, für die Beurkundung der Verzichtserklärungen sei eine gesonderte Gebühr nicht angefallen, weil die Erklärungen im Sinne des § ,44 Abs. 1 KostO gegenstandsgleich mit den Zustimmungsbeschlüssen der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften seien. Der Geschäftswert einer etwa zu erhebenden Gebühr könne jedenfalls nur mit 10 % des für den Verschmelzungsvertrag maßgebenden, gem. § 39 Abs. 4 KostO auf höchstens 10 Mio. DM begrenzten Wertes bemessen werden. Nur so könne dem in der Neufassung des § 39 Abs. 4 KostO durch das Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. I S. 1430) zum Ausdruck gekommenen Anliegen des Gesetzgebers Rechnung getragen werden, die Kostenbelastung der beteiligten Unternehmen bei Großumstrukturierungen zu begrenzen.
Der Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 02.07.1999 die Beanstandungen der Beteiligten zu 1) dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt (§ 156 Abs. 1 S. 3 KostO). In der Sache ist er den Einwendungen gegen seine Kostenberechnung entgegengetreten.
Das Landgericht hat eine Stellungnahm...