Verfahrensgang
AG Halle (Westfalen) (Beschluss vom 21.06.2012; Aktenzeichen 5a F 601/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Halle vom 21.6.2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 85.594 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegner sind Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in X und die Schwiegereltern des Antragstellers. Er nimmt sie auf Ausgleich von Investitionen in Anspruch, die er ab 1994 in deren Haus vorgenommen hat, um Wohnraum für sich und seine Familie zu schaffen. Im Einzelnen liegt Folgendes zugrunde:
Der Antragsteller und die Tochter der Antragsgegner haben am 11.7.1991 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder K, geboren am ...1993, und K2, geboren am ...1997, hervorgegangen. Nach der Geburt von K haben sich die Eheleute zum Umzug in den Bielefelder Raum entschlossen und zu diesem Zweck das Obergeschoss im Haus ihrer Eltern/Schwiegereltern, das ein Appartement von 47 qm und eine Wohnung von 75 qm umfasste, für ihre Bedürfnisse zu einer Wohnung umgebaut. Dort sind sie 1995 eingezogen.
Im Anschluss wurde das Dachgeschoss ausgebaut und am 1.1.2001 fertiggestellt. Schließlich wurde ein eingeschossiger Anbau, ein früherer Stall, erneuert und so aufgestockt, dass für die Wohnung im Obergeschoss ein zusätzlicher dachhoher Raum mit Galerie entstand. Der Anbau war Ende 2003 bezugsfertig.
Die gesamten Umbauarbeiten sind durch Eigenmittel und durch Darlehen i.H.v. 155.944,83 EUR (Aufstellung Bl. 27 GA) finanziert worden, die der Antragsteller teilweise allein, teilweise zusammen mit seiner Ehefrau aufgenommen hat. Zur Sicherung dieser Darlehen haben die Antragsgegner Grundschulden bereitgestellt. Insgesamt sind für Baumaterial und Handwerkerleistungen 222.230,65 EUR aufgewandt worden (Liste Blatt 94 ff.).
Am 11.12.2003 haben der Antragsteller und seine Ehefrau einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie rückwirkend ab Eheschließung Gütertrennung vereinbarten. Gleichzeitig kamen sie überein, für die zum Umbau aufgenommenen Darlehen jeweils zur Hälfte als Alleinschuldner zu haften. Bis zu einer eventuellen Trennung sollten die Zins- und Tilgungsleistungen aber nicht hälftig, sondern weiter prozentual entsprechend der Höhe der beiderseitigen Einkünfte bezahlt werden.
Der Antragsteller ist am 17.4.2004 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, während seine Ehefrau mit den Kindern in der Wohnung blieb. Mit Schreiben vom 13.8.2007 hat der Antragsteller die Antragsgegner wegen der Investitionen in deren Haus zu einer Ausgleichszahlung von 100.000 EUR auffordern lassen. Dieses Ansinnen haben diese postwendend zurückgewiesen.
Die Ehe des Antragstellers, der in der Trennungszeit unter Zurechnung eines Wohnwerts von 800 EUR auf Seiten seiner Ehefrau Trennungsunterhalt gezahlt hatte, wurde im Jahre 2008 rechtskräftig geschieden. Nachehelichen Unterhalt hat der Antragsteller nicht zu zahlen, trägt aber nach wie vor die Hälfte der zum Ausbau aufgenommenen Darlehen ab. Er zahlt insoweit monatlich 409,92 EUR (Bl. 177 GA).
Das vorliegende Verfahren auf Kapitalausgleich bzw. Rentenzahlung wegen der bewirkten Wertsteigerung des Hauses der Antragsgegner hat der Antragsteller am 22.9.2010 anhängig gemacht. Er hat vorgetragen, er habe neben Sachleistungen von 222.000 EUR und weiteren Ausgaben für die Einrichtung der Wohnung von 75.000 EUR auch Arbeitsleistungen beim Ausbau im Wert von rund 60.000 EUR er-bracht. Das Gesamtvolumen der Investitionen betrage daher rund 340.000 EUR und habe den Wert des Mehrfamilienhauses von 185.000 EUR auf 500.000 EUR gesteigert. Gleichwohl verlange er als Kapitalausgleich nur den auf zehn Jahre hochgerechneten Mietwert der neu ausgebauten Wohnung, der nach dem Gutachten des Sachverständigen Y bei einer Wohnfläche von 280 qm monatlich 1.060 EUR betrage. So ergebe sich ein Zehnjahreswert von rund 120.000 EUR, der auf 85.594,26 EUR abzuzinsen sei. Hilfsweise sei ab August 2007 eine monatliche Geldrente entsprechend dem Ertragswert der neu geschaffenen Räume zu zahlen.
Rechtlich hat er ursprünglich vorgetragen, seine Investitionen habe er auf Grund eines Leihverhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau einerseits und den Antragsgegnern andererseits erbracht. Dieses Leihverhältnis sei durch seinen Auszug beendet, der Rechtsgrund daher entfallen. Im Fall der Investition eines Ehegatten in das Eigentum des anderen schulde der Eigentümer nach dem Scheitern der Ehe einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich für die Möglichkeit, den verbesserten bzw. neu geschaffenen Wohnraum allein nutzen zu können. Das müsse auch gelten, wenn der Schwiegersohn wie hier in das Haus der Schwiegereltern investiert habe.
Im letzten Verhandlungstermin vor dem AG hat er die Grundlagen der Annahme eines Leihverhältnisses bestritten; ob nie Miete gezahlt worden sei, wie die Antragsgegner behaupteten, müsse er noch prüfen.
Er hat sich zur Begründung seines Anspruchs insbesondere auf die geänderte Rechtsprech...