Tenor
1.1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.07.2021, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 15.07.2021, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zutreffend dem Antragsteller einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB allein für die Zeit der Trennung (hier ab Geltendmachung = 13.05.2019) der Beteiligten bis zum Eintritt ihrer rechtskräftigen Ehescheidung (= 13.03.2020) zugesprochen.
1. Wird die Ehewohnung von den Schwiegereltern mietfrei zur Verfügung gestellt, so kann das aus der Ehewohnung ausgezogene Schwiegerkind von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten grundsätzlich keine Nutzungsentschädigung verlangen (OLG Karlsruhe v. 10.1.2019 - 20 UF 141/18, NZFam 2019, 211; Neumann in: BeckOK BGB, § 1361b Rn. 14; MüKoBGB/Weber-Monecke, BGB, § 1361b Rn. 22). Die mietfreie Überlassung der Ehewohnung an die Ehegatten beruht in aller Regel auf dem Verwandtschaftsverhältnis zu dem eigenen Kind, dem jedenfalls die Entlastung von einer monatlichen Gegenleistung zugutekommen soll. Dann aber entspricht es üblicherweise nicht dem Willen der Schwiegereltern, dass das eigene Kind gegenüber dem Schwiegerkind nach dessen Auszug aus der Wohnung Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung ausgesetzt sein und auf diesem Wege doch zu einer Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung herangezogen werden können soll (OLG Karlsruhe v. 10.1.2019 - 20 UF 141/18, NZFam 2019, 211).
Allerdings kann in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Betracht kommen, sofern der weichende Ehegatte zuvor erhebliche Geldmittel und Arbeitsleistungen in die mietfrei überlassene Ehewohnung der Schwiegereltern investiert hatte. In solchen Fällen kommt zwischen den Schwiegereltern und beiden Ehegatten ein Leihverhältnis über die Ehewohnung zustande, welches den Rechtsgrund für die Investitionen und Arbeitsleistungen darstellte. Da der Rechtsgrund aber nicht bereits mit dem Scheitern der Ehe, sondern erst bei Beendigung des Leihverhältnisses durch Auszug beider Ehegatten aus der leihweise überlassenen Wohnung entfällt, ist dem weichenden Ehegatten bei einem Verbleib des anderen Ehegatten in der Ehewohnung ein Anspruch auf Bereicherungsausgleich verwehrt (BGH FamRZ 2015, 833; OLG Rostock FamRZ 2017, 433). In dieser besonderen Konstellation kommt dann ein Anspruch auf Nutzungsvergütung in Betracht, weil auf diese Weise verhindert werden kann, dass der weichende Ehegatte, der das Leihverhältnis ohne Mitwirkung des anderen nicht beenden kann, auf lange Sicht keinen Ausgleich für seine Investitionen erhält (OLG Karlsruhe v. 10.1.2019 - 20 UF 141/18, NZFam 2019, 2; OLG Rostock FamRZ 2017, 433; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl., Rn. 1246).
2. Angesichts der durch den Antragsteller dargetanen Umstände (Investitionen in die den Eltern der Antragsgegnerin gehörende vormalige Ehewohnung von rund 115.000 EUR Material zzgl. Arbeitsstunden von 1991 - 2017, vgl. die tabellarische Aufstellung Bl. 8) und dem Umstand, dass er im Zuge der Trennung ausgezogen ist, liegen zwar die Voraussetzungen für einen ausnahmsweise gegebenen Nutzungsentschädigungsanspruch aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB vor. Dabei hat der Antragsteller auch zutreffend erkannt, dass trotz des Bestehens eines entsprechenden Leihverhältnisses mit den Eltern der Antragsgegnerin Ansprüche gegen die Eltern letztendlich hier ausscheiden (vgl. insoweit die gleichgelagerte Sachverhalte bei BGH FamRZ 2015, 833 und zudem OLG Rostock FamRZ 2017, 433).
Diese auf einer Billigkeit gegen die Antragsgegnerin beruhende Nutzungsentschädigung Ansprüche enden aber mit der Rechtskraft der Scheidung. § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB betrifft allein die Zeit der Trennung. Nachfolgend kämen allein Nutzungsentschädigungsansprüche aus anderen Rechtsgründen in Betracht, die hier allerdings nicht erkennbar sind, wie das Amtsgericht zutreffend dargetan hat (ohne dass darauf weiter eingegangen werden muss). Jedenfalls würde es sich nach Rechtskraft der Ehescheidung um rein zivilrechtliche Ansprüche und damit um eine Familienstreitsache handeln (vgl. OLG Brandenburg NZFam 2018, 235; OLG Hamm NJW-RR 2014, 523; OLG Frankfurt AGS 2013, 341; vgl. auch BGH FamRZ 2010, 1630), die nicht in dem gleichen Verfahren wie das eine Sache der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffende Nutzungsentschädigungsverfahren nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB, 200 ff. FamFG geltend gemacht werden können (grundlegend BGH FamRZ 2017, 22). Eine Verbindung solcher Verfahren ist unzulässig (OLG Frankfurt NJW 2015, 2346; vgl. Götz/Brudermüller, FamRZ 2015, 177, 183).
3. Hinsichtlich der konkreten Höhe der Nutzungsentschädigung kann jedenfalls innerhalb der summarischen Prüfung des VKH-Verfahrens den Ausführungen des Antragstellers bzw. darauf aufbauend denjenigen des Amtsg...