Leitsatz (amtlich)
Wird die Ehewohnung von den Schwiegereltern mietfrei zur Verfügung gestellt, so kann das aus der Ehewohnung ausgezogene Schwiegerkind von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten grundsätzlich keine Nutzungsentschädigung verlangen.
Verfahrensgang
AG Pforzheim (Aktenzeichen 1 F 292/17) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
4. Der Verfahrenswert für das Verfahren erster Instanz wird hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung (Hauptanspruch Ziffer 4) auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das Beschwerdeverfahren betrifft - nach Abtrennung des Verfahrens von dem Verfahren 20 UF 83/18 wegen Vollstreckungsabwehrantrag - nur noch Ansprüche der Antragstellerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gem. § 1361b BGB.
Die Beteiligten haben am 01.03.2002 miteinander die Ehe geschlossen. Während der Ehe bewohnten die Beteiligten das Anwesen im B. in I. Seit Anfang des Jahres 2010 leben die Beteiligten getrennt voneinander; die Antragstellerin ist mit der gemeinsamen Tochter ausgezogen. Das Anwesen wird seither von dem Antragsgegner allein genutzt.
Die Immobilie stand im Eigentum der Eltern des Antragsgegners. Es existiert ein handschriftliches Schreiben der Eltern des Antragsgegners vom 24.12.2007 mit folgendem Inhalt:
"Lieber T,
mit sofortiger Wirkung erhältst Du das Wohnhaus B. als Geschenk. Die notarielle Beurkundung erfolgt im Januar 2008. Die Mietzahlung entfällt ab sofort."
Entgegen der Ankündigung in diesem Schreiben wurde der Antragsgegner erst im November / Dezember 2017 im Grundbuch als Eigentümer des Anwesens im B. in I. eingetragen.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 21.01.2015 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert.
Die Antragstellerin hat behauptet, das Anwesen im B. in I. habe einen objektiven Mietwert in Höhe von 3.000 EUR. Die Eltern des Antragsgegners hätten das Anwesen den Ehegatten auf unbeschränkte Zeit ohne Auflagen zur ständigen Nutzung überlassen. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, hierdurch sei dem Antragsgegner und ihr selbst ein Dauerwohnrecht eingeräumt worden. Jedenfalls stehe die unbeschränkte, ohne Widerrufsvorbehalt seitens der Eltern des Antragsgegners überlassene Wohnungsnutzung einem dinglichen Nutzungsrecht zumindest gleich.
Die Nutzung der Immobilie sei dem Antragsgegner von Seiten seiner Eltern durch privatschriftlichen Schenkungsvertrag zugewandt worden. Er habe daher eine einem Eigentümer gleich stehende Position, so dass die aus dem Anwesen verdrängte Antragstellerin die gleichen Ansprüche auf Nutzungsentschädigung habe.
Nachdem der Antragsgegner das Haus im B. in I. nach ihrem Auszug alleine nutze, stehe ihr daher eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Hälfte des monatlichen Mietwerts zu. Im Wege der Teilforderung mache sie zunächst eine Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.04.2017, mithin für 28 Monate geltend. Hieraus ergebe sich ein Zahlungsanspruch von 42.000 EUR nebst Zinsen.
Die Antragstellerin hat (soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch von Relevanz) beantragt,
den Antragsgegner zur Zahlung von weiteren 25.036,25 EUR nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz, jeweils aus 1.500 EUR, erstmals zum 21.01.2015, sodann jeweils zum Monatsletzten des jeweiligen Folgemonats, letztmals zum 01.04.2017, zu verpflichten.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Antragsgegner hat behauptet, das Haus sei ihm von seinem Vater im Rahmen eines Mietverhältnisses überlassen worden. Bis zum 31.12.2017 habe er seinen Eltern eine monatliche Miete von 800 EUR für das Haus bezahlt. Hierbei handle es sich um die ortsübliche Miete.
Er ist der Auffassung, die Antragstellerin habe keinerlei dingliche Berechtigung oder sonst gleichgestellte Berechtigung an der Immobilie gehabt. Dingliche Rechte könnten nicht formlos eingerichtet werden. Die von der Antragstellerin vorgelegte Schenkungsurkunde vom 24.12.2007 sei zum einen formnichtig, zum anderen würde sie nur den Antragsgegner begünstigen. Es entspreche nicht der Billigkeit, der Antragstellerin eine Nutzungsentschädigung zuzusprechen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.02.2018 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen.
Gegen den ihr am 11.06.2018 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 11.07.2018 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ihrer Beschwerde nimmt sie vollumfänglich auf ihre Ausführungen erster Instanz Bezug. Ergänzend führt sie an, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung auch dann bestehe, wenn eine aufgrund von Mitbesitz bestehende Nutzungsmöglichkeit einseitig entzogen werde.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine nochmalige persönliche Anhörung der Beteiligten ist im Hinblick auf die erstinstanzlich durchgeführte Anhörung entbehrlich; von einer e...