Verfahrensgang
AG Essen (Aktenzeichen 101 F 422/06) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Streitwert: 1.000 EUR.
Gründe
I.
Die am 21.11.2006 65 Jahre alt gewordene Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, der ehemaligen Arbeitgeberin ihres geschiedenen Ehemannes, die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 287,12 EUR aus dem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich zwischen der Antragstellerin und ihrem - am 2.3.1999 im Alter von 59 Jahren verstorbenen - Ehemann im Rahmen des Scheidungsverbundurteils vom 1.9.1987 dahingehend geregelt, dass es die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Eheleute in voller Höhe und die volldynamische Betriebsrente des Ehemannes bei der Vorgängerin der Antragsgegnerin, der D AG, bis zum Höchstbetrag von seinerzeit 57,40 DM durch Übertragung von Rentenanwartschaften gem. § 1587b I BGB, § 3b I Nr. 1 VAHRG zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen hat. Im übrigen hat es bestimmt, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.
Den betrieblichen Rentenanwartschaften des Ehemannes der Antragstellerin lag zum Zeitpunkt der Scheidung eine Pensionszusage der D-Brauerei zugrunde nach welcher die Pension des Ehemannes bis zu einer Dienstzeit von 15 Jahren 500 DM betragen und sich nach Ablauf weiterer 5 Dienstjahre auf 5/10 und nach weiteren 10 Dienstjahren auf 8/10 des monatlichen Tarifeinkommens für gelernte Brauer (Facharbeiter) erhöhen sollte. Bei einer Dienstzeit von über 21 Jahren sollte sich die Höhe der Pension nach dem Tarifvertrag über die Arbeitsverhältnisse in der Rheinisch-Westfälischen Brauindustrie richten. In Buchstabe d) der Pensionsvereinbarung ist der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:
"Falls Herr I als Angestellter oder Pensionär vor seiner Frau V, geb. G, sterben sollte, erhält diese 60% der vorstehend erwähnten Pension; längstens jedoch bis zu ihrer Wiederverheiratung."
Nach der Scheidung wurde der Ehemann der Antragstellerin zum Hauptabteilungsleiter Gastronomie L und zum Verkaufsdirektor ernannt. Im Zusammenhang mit der Beförderung schlossen die D-Brauerei und der geschiedene Ehemann der Antragstellerin unter dem 29.9.1987 einen neuen Anstellungsvertrag, in dem es (auszugsweise) heißt:
"...
§ 1
... Damit wird der Anstellungsvertrag vom 16.2.1967 nebst Nachverträgen aufgehoben und durch diesen Vertrag ersetzt... § 13... Es wird in Abänderung der Pensionszusage vom 19. Dezember 1973 folgendes vereinbart:... c) Die Pension beträgt 8/10 des Monatsentgeltes der Bewertungsgruppe IV des Einheitlichen Entgelttraifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen in der zum 1.9.1987 gültigen Höhe. Während der aktiven Dienstzeit als auch im Pensionsfall wird alle 3 Jahre eine Anpassung entsprechend dem Grundsätzen des § 16 Betriebsrentengesetzes vorgenommen werden... f) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) vom 19.12.1974 in der jeweils gültigen Fassung".
Eine dem Buchstabe d) der Pensionszusage vom 19.12.1973 entsprechende Klausel zur Hinterbliebenenversorgung ist darin nicht vereinbart worden.
Am 31.12.1988 ist der Ehemann nach insgesamt 49 Dienstjahren aus dem Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin ausgeschieden.
Das Familiengericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente aus dem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegen die Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist der Ansicht, die Auslegung der Pensionszusage im Anstellungsvertrag vom 29.9.1987 führe dazu, dass die mit Pensionszusage vom 19.12.1973 vereinbarte Hinterbliebenenversorgung nicht ausgeschlossen werden sollte. Jedenfalls geböten es die Grundsätze des Vertrauensschutzes ( §§ 138, 242 BGB), dass nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ehezeitbezogene Änderungen der Hinterbliebenenversorgung zu ihren Lasten nicht wirksam hätten vorgenommen werden können.
II.
Die gemäß den §§ 621 I Nr. 6, 621e I ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente gemäß den §§ 1587g I, 3a I 1, 2 VAHRG i. V. m. der Pensionszusage der Antragsgegnerin vom 19.12.1973 gegen die Antragsgegnerin zu. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Antragstellerin von der Antragsgegnerin eine Hinterbliebenenversorgung erhielte, wenn die Ehe bis zum Tode ihres ausgleichsverpflichteten Ehemannes fortbestanden hätte. Da das Gesetz selbst für die Fälle des Versorgungsausgleichs aus einer Betriebsrente eine Hinterbliebenenversorgung nicht vorsieht, kann die Antragstellerin ihren Anspruch nur auf eine private oder betriebliche Vereinbarung ihres geschiedenen Ehemannes mit der Antragsgegnerin, bzw. deren Rechtsvorgängerin stützen (vgl. BGH FamRZ 2005, 189, 190) . Eine solche Verein...