Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Anspruch eines Hinterbliebenen auf Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs aufgrund einer Pensionsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Versorgungsträger und der Versorgungsberechtigte einer zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten des Versorgungsberechtigten ganz oder zum Teil schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrente sind rechtlich nicht daran gehindert, nach Scheidung des Versorgungsberechtigten eine bereits zuvor zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten des Versorgungsberechtigten vereinbarte Hinterbliebenenversorgung aufzuheben.
2. Die nach Scheidung des ausgleichsberechtigten Ehegatten von seinem früheren Ehegatten vorgenommene Aufhebung der Hinterbliebenenversorgung ist, wenn sie nicht auf einer Betriebsvereinbarung, sondern auf einer einzelvertaglichen, individuell ausgehandelten Regelung zwischen dem Versorgungsträger und dem Versorgungsberechtigten beruht, nur dann unwirksam, wenn sie in bewusstem Zusammenwirken und mit dem Vorsatz erfolgt, den hinterbliebenen Ehegatten zu schädigen (§ 138 BGB).
Normenkette
VAHRG § 3a Abs. 1; BGB §§ 138, 242
Verfahrensgang
AG Essen (Aktenzeichen 101 F 422/06) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Streitwert: 1.000 EUR.
Gründe
I. Die am 21.11.2006 65 Jahre alt gewordene Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, der ehemaligen Arbeitgeberin ihres geschiedenen Ehemannes, die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente i.H.v. 287,12 EUR aus dem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Das FamG hat den Versorgungsausgleich zwischen der Antragstellerin und ihrem - am 2.3.1999 im Alter von 59 Jahren verstorbenen - Ehemann im Rahmen des Scheidungsverbundurteils vom 1.9.1987 dahingehend geregelt, dass es die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Eheleute in voller Höhe und die volldynamische Betriebsrente des Ehemannes bei der Vorgängerin der Antragsgegnerin, der D AG, bis zum Höchstbetrag von seinerzeit 57,40 DM durch Übertragung von Rentenanwartschaften gem. § 1587b I BGB, § 3b I Nr. 1 VAHRG zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen hat. Im Übrigen hat es bestimmt, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.
Den betrieblichen Rentenanwartschaften des Ehemannes der Antragstellerin lag zum Zeitpunkt der Scheidung eine Pensionszusage der D-Brauerei zugrunde nach welcher die Pension des Ehemannes bis zu einer Dienstzeit von 15 Jahren 500 DM betragen und sich nach Ablauf weiterer 5 Dienstjahre auf 5/10 und nach weiteren 10 Dienstjahren auf 8/10 des monatlichen Tarifeinkommens für gelernte Brauer (Facharbeiter) erhöhen sollte. Bei einer Dienstzeit von über 21 Jahren sollte sich die Höhe der Pension nach dem Tarifvertrag über die Arbeitsverhältnisse in der Rheinisch-Westfälischen Brauindustrie richten. In Buchstabe d) der Pensionsvereinbarung ist der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:
"Falls Herr I als Angestellter oder Pensionär vor seiner Frau V, geb. G, sterben sollte, erhält diese 60 % der vorstehend erwähnten Pension; längstens jedoch bis zu ihrer Wiederverheiratung."
Nach der Scheidung wurde der Ehemann der Antragstellerin zum Hauptabteilungsleiter Gastronomie L und zum Verkaufsdirektor ernannt. Im Zusammenhang mit der Beförderung schlossen die D-Brauerei und der geschiedene Ehemann der Antragstellerin unter dem 29.9.1987 einen neuen Anstellungsvertrag, in dem es (auszugsweise) heißt:
"... § 1 ... Damit wird der Anstellungsvertrag vom 16.2.1967 nebst Nachverträgen aufgehoben und durch diesen Vertrag ersetzt ... § 13 ... Es wird in Abänderung der Pensionszusage vom 19.12.1973 folgendes vereinbart:... c) Die Pension beträgt 8/10 des Monatsentgeltes der Bewertungsgruppe IV des Einheitlichen Entgelttraifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen in der zum 1.9.1987 gültigen Höhe. Während der aktiven Dienstzeit als auch im Pensionsfall wird alle 3 Jahre eine Anpassung entsprechend dem Grundsätzen des § 16 Betriebsrentengesetzes vorgenommen werden ... f) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) vom 19.12.1974 in der jeweils gültigen Fassung".
Eine dem Buchstabe d) der Pensionszusage vom 19.12.1973 entsprechende Klausel zur Hinterbliebenenversorgung ist darin nicht vereinbart worden.
Am 31.12.1988 ist der Ehemann nach insgesamt 49 Dienstjahren aus dem Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin ausgeschieden.
Das FamG hat den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente aus dem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegen die Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist der Ansicht, die Auslegung der Pensionszusage im Anstellungsvertrag vom 29.9.1987 führe dazu, dass die mit Pensionszusage vom 19.12.1973 vereinbarte Hinterbliebenenversorgung nicht ausgeschlossen werden soll...