Entscheidungsstichwort (Thema)
Erzwingung einer Auskunftserteilung gemäß § 51 b GmbHG. Schiedsfähigkeit des Auskunfts- und Einsichtsrechts des GmbH-Gesellschafters
Leitsatz (amtlich)
1. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters einer GmbH kann einer schiedsgerichtlichen Entscheidung unterworfen werden, weil es einem Vergleich zugänglich ist.
2. Zu den in der Schiedsvereinbarung genannten Streitigkeiten, welche „den Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft” betreffen, gehört auch das Auskunfts- und Einsichtsrecht, das in dem vertraglich begründeten Gesellschaftsverhältnis wurzelt und dem das Gesetz nur eine zwingende rechtliche Gestalt verleiht.
Normenkette
GmbHG §§ 51a, 51b; ZPO § 1032 Abs. 1
Beteiligte
Firma J gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer |
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Gerichtsbescheid vom 02.09.1999; Aktenzeichen 12 O 47/99) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat der Beteiligten zu 2) die im Verfahren der sofortigen Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) war Gesellschafter der Beteiligten zu 2). Ob er in der Zwischenzeit aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Satzung der Beteiligten zu 2) enthält in § 18 eine Schiedsklausel, die folgenden Wortlaut hat:
„Über alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Vertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, entscheidet, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges, ein Schiedsgericht. Das gilt auch für Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Vertrages oder einzelne seiner Bestimmungen.
Zuständigkeit, Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsgerichts bestimmen sich im einzelnen nach dem zwischen den Gesellschaftern geschlossenen Schiedsvertrag, der unter dem gleichen Datum wie dieser Gesellschaftsvertrag unterzeichnet wird. Diese Schiedsklausel und der Schiedsvertrag gelten auch für alle künftigen Gesellschafter.”
Die in der Schiedsklausel genannte Schiedsvereinbarung vom 08. Dezember 1992 hat, soweit von Interesse, folgenden Wortlaut:
„§ 1
Über die Meinungsverschiedenheiten, die zwischen Gesellschaftern untereinander oder zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft hinsichtlich der Wirksamkeit, Auslegung, Anwendung und Durchführung dieses Gesellschaftsvertrages und dieser Schiedsvereinbarung sowie der auf dem Gesellschaftsvertrag beruhenden Beschlüsse und Maßnahmen entstehen, entscheidet, soweit gesetzlich zulässig, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht.
§ 2
Das Schiedsgericht besteht aus zwei Beisitzern und einem Obmann. …”
Die Beteiligte zu 2) ist Lizenznehmerin der J GmbH Hamburg. Nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1) hat die Beteiligte zu 2) den Lizenzvertrag ohne die dazu erforderliche Zustimmung des Beteiligten zu 1) geändert und mit der J GmbH Hamburg einen Unterlizenzvertrag abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Beteiligte zu 1) über die Verhältnisse der Beteiligten zu 2) nicht in der gesetzlich gebotenen Weise informiert. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 1999 hat der Beteiligte zu 1) bei dem Landgericht im Verfahren nach § 51 b GmbHG sinngemäß den Antrag gestellt:
- Die Antragsgegnerin wird verurteilt, dem Antragsteller und einem vom Antragsteller hinzugezogenen und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder Steuerberater Einsicht in die Bücher und Schriften der Antragsgegnerin zu gestatten und dem Antragsteller und dem von ihm beauftragten zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder Steuerberater zu diesem Zwecke Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten der Antragsgegnerin zu ermöglichen.
- Die Antragsgegnerin wird verurteilt, dem Antragsteller und einem von ihm beauftragten zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder Steuerberater insbesondere Einsicht in den gesamten Schriftverkehr mit der J-GmbH, Hamburg, insbesondere auch in alle mit der J-GmbH, Hamburg, oder Dritten abgeschlossene Lizenz- und/oder Unterlizenzverträge zu gewähren.
Die Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, dem Beteiligten zu 1) stehe als ausgeschiedenem Gesellschafter ein Informationsrecht nach § 51 a GmbHG nicht zu. Im übrigen erhebt sie die Einrede des Schiedsvertrages.
Das Landgericht hat sich dem angeschlossen und den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) am 06. September 1999 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 1) mit beim Landgericht am 09. September 1999 eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 07. September 1999 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sein Auskunfts- und...