Verfahrensgang
AG Paderborn (Aktenzeichen 80 F 203/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 04.06.2018 verkündeten Teilbeschluss des Amtsgerichts Paderborn (Az. 80 F 203/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und Rechenschaft über den ihm zustehenden "Reinerlös der Früchte" aus der Vermietung der Immobilie F in Q in den Jahren 2008 bis 2015.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin heirateten am ... .10.1985. Während der Ehe übertrug die Antragsgegnerin dem Antragsteller das hälftige Miteigentum an dem ererbten Hausgrundstück F in Q. Der Scheidungsantrag der Antragsgegnerin wurde am ... .04.2008 rechtshängig. Die aus der Immobilie erzielten Mieteinnahmen flossen ab 2012 auf das Konto mit der Nummer ...700 bei der Volksbank Paderborn-Höxter-Detmold, über das der Antragsteller und die Antragsgegnerin nur gemeinschaftlich verfügen können. Seit dem ... .09.2014 sind der Antragsteller und die Antragsgegnerin rechtskräftig geschieden.
Am 10.11.2014 schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerin vor dem Senat (Az. 6 UF 86/14) über den auszugleichenden Zugewinn folgenden Vergleich:
"2. Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag von 623.510,35 EUR hinaus noch einen Betrag von 76.489,65 EUR und also insgesamt 700.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2014. Mit dieser Regelung sind wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche der Beteiligten untereinander abgegolten."
Als die Antragsgegnerin aus Ziffer 2 des geschlossenen Vergleichs die Zwangsvollstreckung betrieb, machte der Antragsteller beim Amtsgericht Paderborn (Az. 86 F 99/15) einen Vollstreckungsabwehrantrag anhängig. Um dem Antragsteller die Einzahlung der Verfahrenskosten zu ermöglichen, stimmte die Antragsgegnerin Auszahlungen aus dem Anfang 2016 bei gut 80.000 EUR liegenden Guthaben des Gemeinschaftskontos (W, Kontonummer ...700) an den Antragsteller in Höhe von zunächst 14.826,47 EUR und sodann weiteren 15.720,48 EUR zu. Der Antragssteller stützte den Vollstreckungsabwehrantrag auf ihm gegenüber der Antragsgegnerin zustehende Gegenforderungen, nämlich einen Anspruch auf Auszahlung des hälftigen, aus der Immobilie F in den Geschäftsjahren 2008 bis 2015 erzielten "Gewinnes" in Höhe von insgesamt 149.186,50 EUR sowie einen Schadensersatzanspruch wegen der angeblich mangelhaften Verwaltung der Immobilie durch die Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt gut 250.000 EUR. Mit beiden Gegenforderungen erklärte er im laufenden Verfahren ausdrücklich die Aufrechnung. Das Amtsgericht Paderborn wies den Vollstreckungsabwehrantrag mit rechtskräftigem Beschluss vom 13.11.2017 zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, den Forderungen des Antragstellers für die Kalenderjahre 2008 bis 2013 stehe die "materielle Präklusionswirkung" des vor dem Senat geschlossenen Vergleichs vom 10.11.2014 (Az. 6 UF 86/14) entgegen. Hinsichtlich der Kalenderjahre 2014 und 2015 bestehe zwar ein Anspruch des Antragstellers in Höhe von 9.073,50 EUR. Dieser sei jedoch erloschen, weil sich der Antragsteller übersteigende Auszahlungen aus dem Gemeinschaftskonto im Jahr 2016 entgegenhalten lassen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses des Amtsgerichts Paderborn vom 13.11.2017 verwiesen.
Unstreitig erfolgten in den Jahren 2008 bis 2015 nach gemeinsamer Beauftragung eines Steuerberaters einheitliche und gesonderte Feststellungen für die Einkünfte aus dem Grundbesitz F in Q. Danach ergeben sich auf den Antragsteller entfallende steuerlich relevante Einkünfte von insgesamt 149.186,50 EUR für die Jahre 2008 bis 2015.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich vorgetragen, die Antragsgegnerin müsse ihm die begehrte Auskunft und Rechenschaft erteilen, da sie die Auffassung vertrete, dass der Reinerlös gem. § 743 Abs. 1 BGB nicht mit den steuerlich ermittelten Einkünften übereinstimme. Da die Antragsgegnerin Geschäftsführung und Verwaltung der Immobilie in den letzten Jahren übernommen habe, sei ihm der Reinerlös nicht bekannt. Seine diesbezüglichen Ansprüche seien nicht vom seinerzeitigen Vergleich im Zugewinnausgleichsverfahren umfasst.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Anteile am Reinerlös der Früchte aus der gemeinsamen Bewirtschaftung des im gemeinsamen Miteigentum stehenden bebauten Grundbesitzes F in Q in den Wirtschaftsjahren 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 sowie 2016 gem. §§ 742, 743 BGB zustehen und über deren Verbleib Rechenschaft zu legen.
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu Ziff. 1 an Eides statt zu versichern.
3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die auf ihn entfallenden Gewinnanteile nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinss...