Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 13.09.1988; Aktenzeichen 3 T 416/88) |
AG Halle (Westfalen) (Aktenzeichen 8 II 2/87 WEG) |
Tenor
Die sofortigen weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz trägt der Beteiligte zu 2) 95 %, der Beteiligte zu 1) 5 %. Die in diesem Verfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Verfahren dritter Instanz wird auf 205.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind Inhaber der eingangs näher bezeichneten Miteigentumsanteile und gehören damit der aus drei Eigentümern bestehenden Eigentümergemeinschaft der Wohnungseigentumsanlage … in … an. Der Beteiligte zu 2) ist zugleich deren Verwalter. Der Beteiligte zu 1) hat sieben Miteigentumsanteile an dieser Anlage verkauft. Nach § 1 der Teilungserklärung bedarf der Verkauf der Zustimmung des Verwalters, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Wird sie versagt, ist die Entscheidung der Eigentümer herbeizuführen. Der Beteiligte zu 2) hat binnen der ihm vom Beteiligten zu 1) gesetzten Fristen die Zustimmung als Verwalter nicht erteilt und in der Eigentümerversammlung vom 31. Januar 1987 mit der ihm aufgrund seiner Miteigentumsanteile zufallenden Stimmenmehrheit gegen die Erteilung gestimmt.
Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin beim Amtsgericht beantragt, dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, der Veräußerung zuzustimmen. In der in erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Beteiligte zu 2) der Veräußerung von drei Anteilen zugestimmt. Mit Beschluß vom 25. März 1988 hat das Amtsgericht dem Beteiligten zu 2) antragsgemäß aufgegeben, der Veräußerung aller sieben Miteigentumsanteile zuzustimmen. Die Kosten des Verfahrens hat es dem Beteiligten zu 2) auferlegt.
Gegen den amtsgerichtlichen Beschluß hat der Beteiligte zu 2) hinsichtlich der vier Miteigentumsanteile, deren Veräußerung er in erster Instanz noch nicht zugestimmt hatte, fristgerecht erste Beschwerde eingelegt. Bezüglich dieser vier Miteigentumsanteile stritten die Beteiligten um das Bestehen und die rechtzeitige Ausübung eines Vorkaufsrechtes für den Beteiligten zu 2). Im Verfahren der ersten Beschwerde hat der Beteiligte zu 2) nach mündlicher Verhandlung vor der Berichterstatterin der Beschwerdekammer in einfacher Schriftform außergerichtlich der Veräußerung dieser restlichen vier Miteigentumsanteile zugestimmt und sich zugleich bereiterklärt, diese Zustimmung unter Protest gegen die Kostenlast zu gerichtlichem Protokoll zu erklären oder seine Erklärung notariell beglaubigen zu lassen, sofern der Beteiligte zu 1) die Kosten dafür übernehme.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die erstinstanzliche Entscheidung im Kostenpunkt dahingehend abgeändert, daß eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet. Im übrigen hat es die erste Beschwerde zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, die er fristgerecht mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten beim Oberlandesgericht eingelegt hat. Der Beteiligte zu 1) erstrebt mit seinem Rechtsmittel die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten erster und zweiter Instanz durch den Beteiligten zu 2).
Entscheidungsgründe
II.
Die in der Hauptsache eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist zulässig. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 43 Abs. 1 WEG i.V.m. § 27 FGG).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt es allerdings einen Verstoß gegen Art. 6 MRK, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch im Verfahren in Wohnungseigentumssachen und dort auch für das Verfahren der ersten Beschwerde gilt, dar, daß die mündliche Verhandlung in zweiter Instanz nicht in öffentlicher Sitzung vor der vollbesetzten Kammer, sondern in nicht-öffentlicher Sitzung vor der Berichterstatterin stattgefunden hat. Indessen haben die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung vor der Kammer verzichtet. Überdies sieht der Senat derzeit noch davon ab, ältere Entscheidungen wegen des aufgezeigten Verfahrensfehlers aufzuheben, wenn sie sich im übrigen als richtig erweisen.
In der Sache hat das Landgericht die erste Beschwerde des Beteiligten zu 2) in der Hauptsache zu Recht zurückgewiesen. Dabei hat es wie das Amtsgericht zutreffend angenommen, daß bei einer Regelung wie der hier in der Teilungserklärung getroffenen der Anspruch des Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Veräußerung seines Miteigentumsanteils nach erfolgloser Anrufung der Eigentümerversammlung weiterhin gegen den Verwalter gerichtet und gegen diesen gerichtlich durchzusetzen ist (Beschluß des Senats vom 21. Oktober 1987 – 15 W 543/86). Dabei ist dem Verwalter durch die gerichtliche Entscheidung, mit deren Rechtskraft die Zustimmung als abgegeben gilt (§ 45 Abs. 3 WEG i.V.m. § 894 ZPO), die Zustimmung aufzugeben.
Der Beteiligte zu 1) hat gegen den Beteiligten zu 2) einen Anspruch aus Er...