Verfahrensgang
AG Marl (Aktenzeichen 5a VI 112/16) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die noch unbekannten Erben des Erblassers.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 133.300,- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I Der Erblasser hat keine letztwillige Verfügung errichtet. Er war ledig und ohne Abkömmlinge. Seine Eltern, deren einziges Kind der Erblasser war, und seine Großeltern sind vorverstorben.
Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 5. April 2016 Nachlasspflegschaft an und bestellte den Beteiligten zu 1) zum Nachlasspfleger. Als Wirkungskreis bestimmte das Nachlassgericht die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben. Der Beteiligte zu 1) geht nach eigenen Angaben davon aus, dass die Erbensuche bis Ende 2017 abgeschlossen werden kann.
Der Erblasser verfügte über Geld- und Finanzvermögen im Gesamtwert von mehr als 400.000,- EUR. Er war Alleineigentümer der mit einem Einfamilienhaus bebauten Immobilie I ... in N. Das Einfamilienhaus ist seit dem Tod des Erblassers nicht mehr bewohnt.
Der vom Beteiligten zu 1) im Juli 2016 beauftragte, für die Bewertung von Grundstücken öffentlich bestellte und vereidigte Sachverstände Dipl.-Ing. I2 kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 17. August 2016 zu dem Ergebnis, dass die Immobilie - bezogen auf den Monat Mai 2016 - einen Verkehrswert von 120.000,- EUR hat. Der Sachverständige beschrieb den Garten der Immobilie als verwildert und schätzte den Bau- und Unterhaltungszustand des Gebäudes als wenig befriedigend ein; der Innenausbau sei verbraucht und insgesamt erneuerungsbedürftig.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. Januar 2017 veräußerte der Beteiligte zu 1) in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger unter Vorbehalt der Genehmigung des Nachlassgerichts das Eigentum an der Immobilie I ... in N für einen Kaufpreis von 133.300,- EUR an die Eheleute X (UR-Nr. .../2017 des Notars E in Recklinghausen). Mit weiterer notarieller Urkunde vom selben Tag (UR-Nr. 44/2017 des Notars E in S) bestellten der Beteiligte zu 1) in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger unter Vorbehalt der Genehmigung des Nachlassgerichts und die Eheleute X eine Grundschuld in Höhe von 200.000,- EUR zugunsten der E2 zum Zwecke der Finanzierung des Kaufpreises. Der Urkundsnotar legte beglaubigte Abschriften beider Urkunden, in denen der Beteiligte zu 1) jeweils die Genehmigung des Nachlassgerichts beantragt hatte, dem Amtsgericht vor.
Das Nachlassgericht bestellte den Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 2. Februar 2017 im Genehmigungsverfahren hinsichtlich der notariellen Urkunden vom 27. Januar 2017 zum Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben des Erblassers. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Februar 2017 sprach sich der Beteiligte zu 2) gegen die Genehmigung aus. Er machte geltend, dass der Nachlasspfleger den Nachlass grundsätzlich in seinem Bestand zu sichern und zu erhalten habe und die wirtschaftliche Notwendigkeit des Immobilienverkaufs nicht begründet habe. Der Beteiligte zu 1) verwies demgegenüber auf die bestehende Grundfeuchtigkeit im Gebäudeinnern, die nur durch wöchentliche Lüftungsmaßnahmen zu regulieren sei, sowie auf die für eine Vermietung erforderliche kostenträchtigte Instandsetzung und Sanierung.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht die Erklärungen des Beteiligten zu 1) aus den notariellen Urkunden vom 27. Januar 2017 genehmigt mit der Maßgabe der Zahlung des Kaufpreises nicht auf das im Kaufvertrag bezeichnete Konto, sondern auf eines der zum Nachlass gehörenden gesperrten Konten. Der Beteiligte zu 2) hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Genehmigungsfähigkeit nicht vorlägen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist formgerecht, § 64 FamFG, innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG beim Amtsgericht eingelegt worden. Als bestellter Verfahrenspfleger ist der Beteiligte zu 2) gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, weil er in seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Verfahrtenspfleger die rechtlichen Interessen der unbekannten Erben wahrzunehmen hat.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss zu Recht und mit sachgerechten Erwägungen das ihm bei der Entscheidung über die Frage der Genehmigung eingeräumte Ermessen dahin ausgeübt, dass es die Genehmigung erteilt hat.
Sowohl die vom Beteiligten zu 1) im Hinblick auf die Grundstücksveräußerung als auch die von ihm für die Bestellung der Finanzierungsgrundschuld abgegebenen Erkl...