Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: keine Einbeziehung von Vordienstzeiten bei betrieblicher Zusage. Schulrechtlicher Versorgungsausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Ordnet eine Versorgungszusage an, dass die Vordienstzeit nicht für die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen gelten soll, folgt hieraus, dass die Vordienstzeit nur als rechnerischer Erhöhungsfaktor für die Versorgung dient. Von dieser Erhöhung profitiert die Antragstellerin schon dadurch, dass die tatsächliche Betriebsrente der Berechnung zugrunde gelegt wird; eine darüber hinausgehende Einbeziehung widerspräche dem Grundgedanken der Berechnung im Wege der zeitratierlichen Aufteilung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3b BGB.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 S. 1 Nr. 3b, § 1587g Abs. 2 Sätze 1-2
Verfahrensgang
AG Dortmund (Beschluss vom 08.01.2004; Aktenzeichen 173a F 1695/03) |
Tenor
Die befristete Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 8.1.2004 verkündeten Beschluss des AG - FamG - Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Gegenstandswert von 3.113,04 Euro.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs betreffend eine betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners bei der Firma L. GmbH und Co. KG in E.
Die am 27.11.1937 geborene Antragstellerin und der am 2.1.1935 geborene Antragsgegner schlossen am 11.12.1959 die Ehe.
Zum 1.4.1979 nahm der Antragsgegner ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma L. GmbH und Co. KG in E. auf. Bestandteil des Arbeitsverhältnisses war eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungszusage vom 8.8.1979 (Bl. 9 bis 12 d.A.), die u.a. als Beginn der anrechnungsfähigen Dienstzeit den 1.4.1964 festlegte, wobei aber diese Vordienstzeit nicht für Unverfallbarkeitsvoraussetzungen gelten sollte.
Durch Verbundurteil des AG - FamG - Dortmund vom 2.3.1984 wurde u.a. die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt, soweit Rentenanwartschaften betroffen waren. Im Übrigen blieb der Antragstellerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Der Antragsgegner trat zum 1.4.1998 in den Ruhestand ein.
Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 30.10.2000 zur Leistung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf. Der Antragsgegner antwortete hierauf über seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 30.11.2000 (Bl. 29, 30 d.A.).
Die Antragstellerin ist seit dem 1.12.2000 im Ruhestand.
Mit beim AG - FamG - Dillenburg eingereichtem Antrag, dem Antragsgegner zugestellt am 27.11.2001, hat die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt.
Das FamG hat über die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen H. vom 16.10.2002 und 13.2.2003 (Bl. 91 f., 113 f. d.A.) Bezug genommen.
Nach Verweisung des Verfahrens an das AG - FamG - Dortmund wegen örtlicher Unzuständigkeit und Rücknahme des Antrages nach § 10a VHRG durch den Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 8.1.2004 hat das AG Dortmund durch den angefochtenen Beschluss der Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente von 156,80 Euro ab dem 27.11.2001 zugesprochen, wobei der Antragsgegner verpflichtet worden ist, mit Wirkung ab dem 1.1.2004 die laufenden Ansprüche gegen den Versorgungsträger in der o.a. Höhe an die Antragstellerin abzutreten.
Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, bei der Berechnung des ehezeitlichen Verhältniswertes sei die in der Versorgungszusage vom 8.8.1979 zuerkannte Vordienstzeit nicht einzubeziehen, weil es sich insoweit nicht um eine gleichgestellte Zeit i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB handele. Die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsrente beginne mit der Rechtshängigkeit des Ausgleichsantrages.
Mit der befristeten Beschwerde erstrebt die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente von 416,22 Euro mit Wirkung ab dem 1.12.2000.
Zur Begründung trägt sie vor, die Vordienstzeit, die in die Ehezeit falle, sei uneingeschränkt in die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung einzubeziehen, weil sie sich auf die Höhe der Versorgung auswirke. Der Ausgleichsanspruch stehe ihr schon ab dem 1.12.2000 zu, weil sie, die Antragstellerin, den Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 30.10.2000 zur Leistung aufgefordert habe.
Der Antragsgegner verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung.
II. Die zulässige befristete Beschwerde ist unbegründet.
Das FamG hat den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zutreffend durchgeführt.
1. Die Voraussetzungen zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gem. § 1587g Abs. 1 S. 2 BGB sind seit dem 1.12.2000 verwirklicht, weil zu diesem Zeitpunkt beide Parteien eine Versorgung erlangt haben.
2. Die monatliche Ausgleichsrente beläuft sich auf 156,80 Euro.
a) Auszugehen ist bei der Wertermittlung von der vom Antragsgegner tat...