Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
Leitsatz (amtlich)
1. Der Ausgleichsberechtigte kann im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die Titulierung sowohl des Zahlungsanspruchs nach § 1587g BGB wie auch des Anspruchs auf Abtretung gem. § 1587i BGB gleichzeitig geltend machen. Der Berechtigte kann vom Verpflichteten im Versorgungsfalle in Höhe der laufenden Ausgleichsrente Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen, die für den gleichen Zeitraum fällig geworden sind oder fällig werden. Im Streitfall kann der Abtretungsanspruch gem. § 1587i Abs. 1 BGB zugleich mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch aus § 1587g BGB geltend gemacht werden. Es handelt sich insoweit um einen Fall der zulässigen Anspruchshäufung nach § 260 ZPO.
2. Gemäß § 1587g Abs. 1 S. 1 BGB hat der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des jeweils auszugleichenden Betrages zu entrichten. Dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt auf Seiten des Ausgleichsverpflichteten gem. § 2 VAHRG sein Anrecht auf Betriebsrente bei dem Versorgungsträger jedoch nur, soweit dieses nicht bereits gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich durch erweitertes Splitting ausgeglichen worden ist. Allerdings ist umstritten, wie die Anrechnung des gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting bereits erfolgten Teilausgleichs zu erfolgen hat (vgl. zum Meinungsstreit OLG Celle FamRZ 2000, 244 [246], m.w.N.). Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach eine Rückrechnung nicht zu erfolgen hat, sondern der Teilausgleich mit seinem entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwertes aktualisierten dynamischen Wert von der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen ist (so OLG Celle FamRZ 2000, 244 [246], m.w.N., vgl. auch OLG Koblenz v. 22.4.2003 - 13 UF 76/03, OLGReport Koblenz 2004, 90 = FamRZ 2004, 465 f.). Hierdurch wird gewährleistet, dass auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente genau derjenige Betrag angerechnet wird, um den die gesetzliche Rente des Ausgleichsverpflichteten gekürzt und diejenige der Ausgleichsberechtigten erhöht wird. Zudem trägt diese Berechnung der Transparenz des Ausgleichs für die Parteien bei und führt zu gerechten Ergebnissen.
3. Nach § 1587c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse insb. des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wäre. Hierbei dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.
Ergibt sich aufgrund der Gegenüberstellung der beiderseitigen Renteneinkünfte bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kein so krasses Missverhältnis, dass dessen Durchführung als grob unbillig anzusehen wäre, weil der Ausgleichsverpflichtete über ein auskömmliches Einkommen verfügt, das deutlich über dem der Ausgleichsberechtigten liegt, so scheitert ein Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches auch bei sog. Altehen, auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass bei sog. Altehen mit Rücksicht auf den Vertrauensschutz des Ausgleichspflichtigen ein großzügigerer Maßstab im Rahmen des § 1587c BGB in Betracht kommen kann, wonach etwaige Lebenssachverhalte zu einem völligen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen, die bei nach neuem Recht geschlossenen Ehen hinter der Härteschwelle des Nr. 1 liegen.
Eheliche Verfehlungen der Ausgleichsberechtigten im Zusammenhang mit der Trennung können nur dann zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleiches führen, wenn sie von ganz erheblichem Gewicht sind, da der Versorgungsausgleich nicht als Belohnung für eheliche Treue dient, sondern die Abwicklung und Aufteilung einer Vermögensgemeinschaft bewirken soll.
Verfahrensgang
AG Brühl (Beschluss vom 21.02.2003; Aktenzeichen 32 F 435/02) |
Tenor
Die befristete Beschwerde des Antragsgegners vom 12.3.2003 gegen den Beschluss des AG - FamG - Brühl vom 21.2.2003 - 32 F 435/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass klarstellend festgestellt wird, dass auf die ausgesprochene Zahlungsverpflichtung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vom 1.11.2002 bis einschließlich November 2003 geleistete Zahlungen i.H.v. 10.886,46 Euro sowie eventuell danach auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geleistete Zahlungen anzurechnen sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Prüfung der Frage zugelassen, wie die Anrechnung des gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting erfolgten öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erfolgen hat.
Gründe
I. Im vorliegenden Verfahren erstrebt die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtl...