Leitsatz (amtlich)
Gibt das Mahngericht das gegen mehrere Antragsgegner mit verschiedenen Gerichtsständen geführte Mahnverfahren nach Widerspruchseinlegung an unterschiedliche Gerichte ab, muss der Antragsteller - wenn er keine getrennten Prozesse führen will - zum Zeitpunkt der Anspruchsbegründung zu erkennen geben, dass er beabsichtigt, die Beklagten als Streitgenossen in einem Verfahren in Anspruch nehmen zu wollen. Begründet er seinen Anspruch gegenüber unterschiedlichen Streitgerichten, ohne gleichzeitig einen Antrag gemäß § 36 ZPO zu stellen oder auf einen - nach Kenntnis über die Zuständigkeit des bestimmenden Gerichts - beabsichtigten Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts hinzuweisen, lässt das erkennen, dass er getrennte Prozesse führen will. Die Verfahren danach zusammenzuführen, sieht die Zivilprozessordnung nicht vor und ist auch nicht Sinn der Gerichtsstandbestimmung.
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Verfahren liegt dem Senat aufgrund eines Antrags auf Bestimmung eines Gerichtsstands für zwei Klagen vor, die vor den Landgerichten F und E anhängig sind.Die Antragsteller sind in H geschäftsansässige Steuerberater und machen in der Hauptsache gegen die Antragsgegner als Gesamtschuldner Ansprüche auf Steuerberaterhonorar in Höhe von insgesamt 6.576,04 EUR geltend. Nach ihrem Vortrag stehen ihnen Forderungen aus Steuerberatungsleistungen zu, die sie im Auftrag der Antragsgegnerin zu 3) an diese erbracht haben. Die Antragsgegnerin zu 3) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in F, der in E wohnhafte Antragsgegner zu 1) und der in Bottrop wohnhafte Antragsgegner zu 2) sind deren Gesellschafter.
Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegner zunächst bei dem Amtsgericht I - Mahnabteilung - Mahnbescheide beantragt, gegen die die Antragsgegner Widerspruch eingelegt haben. Die Antragsteller haben auf den Widerspruch der Antragsgegner mit bei dem Amtsgericht I eingereichten Schriftsätzen vom 20.02. und 24.02.2017 jeweils um Abgabe an das zuständige Widerspruchsgericht gebeten und gleichzeitig ihre Ansprüche jeweils begründet.
Das Verfahren gegen die Antragsgegner zu 2) und 3) ist von dem Amtsgericht I mit Verfügung vom 24.02.2017 an das Landgericht F abgegeben worden, das die Antragsteller im Mahnbescheidsantrag als Abgabegericht benannt hatten. Es ist dort am 07.03.2017 eingegangen. Mit Verfügung vom 13.03.2017 hat das Landgericht F frühen ersten Termin anberaumt und die Zustellung der Anspruchsbegründung angeordnet, die für beide Antragsgegner am 16.03.2017 erfolgt ist.
Das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 1) ist von dem Amtsgericht I durch Verfügung vom 07.03.2017 an das Landgericht E abgegeben worden, das für diesen Antragsgegner in dem Mahnbescheidsantrag als Abgabegericht benannt worden war. Es ist dort am 13.03.2017 eingegangen. Mit Verfügung vom 15.03.2017 hat das Landgericht E das schriftliche Vorverfahren mit einer Frist von
2 Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und einer Frist zur Erwiderung von 4 Wochen angeordnet. Die Anspruchsbegründung ist dem Antragsgegner zu 1) mit der einleitenden Verfügung am 22.03.2017 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 22.03.2017, der am 24.03.2017 eingegangen ist, haben die Antragsteller bei dem Oberlandesgericht Hamm die Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragt. Mit Schriftsätzen vom gleichen Tage an das Landgericht F und das Landgericht E, die dort jeweils am 27.03.2017 eingegangen sind, haben die Antragsteller diesen gegenüber den gestellten Antrag mitgeteilt.
Die Antragsteller sind der Auffassung, der Antrag sei zulässig, da er unmittelbar nach Eingang der verfahrenseinleitenden Verfügungen bei ihren Prozessbevollmächtigten gestellt worden sei. Sie verweisen zudem darauf, dass in den Anspruchs-begründungen jeweils der Hinweis auf die Haftungsregelung enthalten gewesen sei und dadurch erkennbar gewesen sei, dass die Beklagten als Streitgenossen verklagt werden sollten. Auch sei die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts für die Verfahren prozessökonomisch.
Die Antragsgegner haben zu dem Antrag nicht Stellung genommen.
II.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1
Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.
1.
Das Oberlandesgericht Hamm ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gem.
§ 36 Abs. 2 ZPO berufen. Das zunächst höhere Gericht über den Landgerichten F und E ist der Bundesgerichtshof. Das im hiesigen Bezirk liegende Landgericht F ist das mit der Sache zuerst befasste Gericht, weil das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 2) und gegen die Antragsgegnerin zu 3) dort früher eingegangen ist als das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 1) bei dem Landgericht E (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, NJW 1999, 221, beck-online).
2.
Der Antrag war zurückzuweisen. Die Voraussetzungen einer Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums nicht vor. Der Zuständigkeitsbestimmung steht ent...