Verfahrensgang
AG Dülmen (Aktenzeichen 6 F 135/15) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dülmen vom 20.01.2017 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus F bewilligt wird für den Antrag, die Antragstellerin zu verpflichten, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihres Vermögensverzeichnisses vom 08.11.2016 an Eides statt zu versichern.
Im Übrigen bleibt der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen; die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren streiten die Beteiligten auch um Zugewinnausgleichsansprüche des Antragsgegners.
Die Beteiligten schlossen am 25.11.1994 miteinander die Ehe. Spätestens seit Juli 2014 leben die Beteiligten nach Vortrag der Antragstellerin voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 09.07.2015 zugestellt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2016 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Folgesache Zugewinnausgleich auf.
Mit Beschluss vom 28.10.2015 bewilligte das Amtsgericht - Familiengericht - Dülmen dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe für die Ehesache und die Folgesache Versorgungsausgleich.
Der Antragsgegner hat zunächst im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25.08.2015 vorgetragen, dass die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und Hausrat geklärt seien und Zugewinn in der Ehe der Beteiligten nicht angefallen sei. Sodann hat er gemeint, dass ihm Zugewinnausgleichsansprüche gegen die Antragstellerin zustünden. Er hat behauptet, dass die Antragstellerin hinsichtlich des Zugewinns einen extrem großen positiven Betrag in einer Größenordnung von "10 hoch ca. 5 Euro" bzw. 110.000,00 EUR habe. Sie habe in extrem vielen Fällen insgesamt einen extrem hohen Betrag über die gesamte Ehezeit verteilt auf die "Seite geschafft". So habe sie z.B. Beträge von Konten abgehoben und keinerlei Angaben dazu gemacht, um die entsprechenden Differenzen zu erklären; so habe das Konto der Antragstellerin bei der Sparkasse einen Stand zum 05.04.2005 von 1.359,67 EUR ausgewiesen. Er habe einen Betrag i.H.v. 800,00 EUR am 15.04.2005 überwiesen und der Kontostand habe am 06.05.2005 gleichwohl 277,00 EUR statt 1.882,67 EUR (1.359,67 EUR zzgl. 800,00 EUR abzgl. 277,00 EUR) betragen. Entsprechende Unterlagen befänden sich in einem Aktenordner, den sie bereits 2008/2009 entwendet habe. Statt überdies in der Ehe zu sparen, habe sie "extrem oft extrem hohe" Geldabgänge in der Ehe veranlasst. Überdies seien auch seine "Leihgaben" und Überweisungen beachtlich, die er teilweise selber durch zinslose Darlehen finanziert habe; so habe er ihr in der Zeit zwischen Mai bis Oktober 1999 derartige "Leihgaben" in einer Größenordnung von 1.000,00 DM bzw. 2.000,00 DM, wovon sie einen kleinen Teil an ihn zurückgezahlt habe, überwiesen. Im Jahre 2013 habe er ihr in den elf Monaten des Jahres 2013 Leihgaben i.H.v. 105,00 EUR und 100,00 EUR überwiesen; dazu gekommen seien 1300,00 EUR. Sie habe vor der Ehe keine abgeschlossene Ausbildung gehabt und er habe extrem viele "Leihgaben" getätigt, damit sie die Ausbildung habe abschließen können. Sie habe vor der Ehe ein Darlehen nach dem BAföG aufgenommen; dieses habe sie in der Ehe zurückgezahlt, so dass die BAföG-Leistungen als negatives Vermögen bei ihr zu berücksichtigen seien. Ebenfalls habe er kurz nach der Hochzeit ein Kfz gekauft, obgleich dieses nicht wirtschaftlich und nicht notwendig gewesen sei. Gleichwohl habe die Antragstellerin einen Autokaufvertrag ohne sein Wissen und gegen seinen Willen unterschrieben und habe dann von ihm Tausende von Euro gefordert. Obgleich er das Fahrzeug praktisch nie genutzt habe, habe er laufende Kosten in Höhe von jährlich 1.500,00 EUR gehabt. Auch ansonsten habe sie immer wieder energisch auf ihn eingewirkt, extrem viele Ausgaben zu veranlassen, die nicht finanzierbar gewesen seien und in extrem vielen Fällen mit hohen Summen ein negatives Familieneinkommen über praktisch die gesamte Ehezeit dargestellt hätten. Überdies habe er "Leihgaben" an sie überwiesen, um ein mehrfaches Entsperren ihres Hauptkontos zu erwirken. Durch die extremen Geldabgänge innerhalb der Ehe sei er auch genötigt worden, unter dem Grundsicherungsniveau zu leben. In der Ehe habe sie mehr als neun Jahre kein Bruttoeinkommen bzw. kein Honorar erzielt. Ab dem 01.07.2014 sei sie dauerhaft erwerbstätig gewesen und habe ein Einkommen ausweislich eines Beleges aus Juli 2012 i.H.v. 956,00 EUR - ohne Berücksichtigung eines Nebeneinkommens - erzielt. Überdies habe sie "denkbare" Einkünfte aus Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfetätigkeiten in einer Größenordnung von etwa 80,00 EUR bis zu 400,00 EUR erzielt. Sie ha...