Leitsatz (amtlich)
Eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Mandaten und dem beigeordneten Rechtsanwalt kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 48 Abs. 2 BRAO darstellen. Eine unzureichende Mitarbeit des Mandaten bei der Führung des Verfahrens in Form der mehrfachen Missachtung der anwaltlichen Aufforderung, eigene Eingaben bei Gericht zu unterlassen, kann dann zu einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses führen, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt aufgrund dieses Verhaltens außerstande ist, der ihm im Rahmen des Mandatsverhältnisses obliegenden Pflicht zur sachgerechten Vertretung der Interessen des Mandaten zu genügen.
Normenkette
BRAO § 48 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Dülmen (Aktenzeichen 6 F 135/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dülmen vom 19.09.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren streiten die Beteiligten auch um Zugewinnausgleichsansprüche des Antragsgegners.
Die Beteiligten schlossen am 00.00.1994 miteinander die Ehe. Spätestens seit Juli 2014 leben die Beteiligten nach Vortrag der Antragstellerin voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 09.07.2015 zugestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2016 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Folgesache Zugewinnausgleich auf. Mit Beschluss vom 28.10.2015 bewilligte das Amtsgericht - Familiengericht - Dülmen dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe für die Ehesache und die Folgesache Versorgungsausgleich. Der Antragsgegner kündigte sodann einen Stufenantrag an, gerichtet auf Auskunftserteilung zum Zeitpunkt der Eheschließung, zum Zeitpunkt der Trennung am 01.05.2014 und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages, auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses an Eides statt und auf Zahlung in nach Auskunftserteilung zu beziffernder Höhe nebst Zinsen, und beantragte, ihm für die Folgesache Zugewinnausgleich Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Das Amtsgericht - Familiengericht - Dülmen wies mit Beschluss vom 20.01.2017 den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurück, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch erfüllt sei, da die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 08.11.2016 Auskünfte über ihr Vermögen zu den Stichtagen erteilt und die Auskunft belegt habe. Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners änderte der Senat unter Beschwerdezurückweisung im Übrigen mit Beschluss vom 06.07.2017, II-2 WF 44/17, den Beschluss vom 20.01.2017 dahingehend ab, dass dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus E für den Antrag, die Antragstellerin zu verpflichten, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihres Vermögensverzeichnisses vom 08.11.2016 an Eides statt zu versichern, bewilligt wurde.
Mit Schriftsatz vom 04.08.2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners angezeigt, dass er das Mandat niedergelegt habe und hat um Aufhebung der Beiordnung gebeten. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass eine Zusammenarbeit mit dem Antragsgegner sich äußerst problematisch gestalte, da dieser Empfehlungen nicht akzeptiere und stattdessen, trotz mehrfacher Bitten, dies zukünftig zu unterlassen, eigene Eingaben bei Gericht einreiche, für deren Inhalt er, der Verfahrensbevollmächtigte, keine Haftung übernehmen könne und wolle. Zudem sehe er sich auch außerstande, wie vom Antragsgegner gewünscht, begründete Zahlungsanträge zum Zugewinnausgleich bzw. zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu stellen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sei dementsprechend nicht länger möglich, zumal der Antragsgegner das Gericht auch fortlaufend weiter mit nicht abgesprochenen Eingaben konfrontiere.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Dülmen hat mit Beschluss vom 19.09.2017 den dem Antragsgegner im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt I entpflichtet und zur Begründung ausgeführt, dass ein wichtiger Grund vorliege, den bisherigen Verfahrensbevollmächtigten zu entpflichten. Vorliegend sei eine unmittelbare Störung des Vertrauensverhältnisses dadurch begründet, dass der Antragsgegner den anwaltlichen Empfehlungen nicht folge und trotz gegenteiliger Bitten Eingaben bei Gericht einreiche. Dabei handele sich seit der Beiordnung um bisher ca. 25 - auch mehrseitige - Eingaben, die teilweise nicht nachvollziehbar seien. Da insbesondere hinsichtlich der Folgesache Güterrecht Anwaltszwang bestehe, obliege es einem Rechtsanwalt, den Vortrag des Beteiligten zu ordnen, Anlagen nach rechtlichen Gesichtspunkten auszuwerten und entsprechend vorzutragen. Diesen Anforderungen könne der beigeordnete Anwalt vorliegend nicht entsprechen, da der Antragsgegner immer wieder Eingaben ohne Absprache unmittelbar bei Gericht einreiche. Aus d...