Leitsatz (amtlich)
Ein Absehen vom Fahrverbot kommt dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene einen ggf. drohenden Arbeitsplatzverlust mit zumutbaren Mitteln abwenden kann. Es müssen dann aber auch ausreichende Feststellungen zu der Frage getroffen werden, wie viel Urlaub dem Betroffenen ggf. noch zur Verfügung steht, der ggf. zur Abwicklung des Fahrverbots eingesetzt werden könnte.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 26. Mai 2008 wird aufgehoben.
Das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22. Mai 2008 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,- EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt (§0§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24, 25 StVG). Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Sachrüge erhebt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29. Mai 2008 die Rechtsbeschwerde der Betroffenen als unzulässig verworfen, weil die Begründung der Betroffenen, die am 21. April 2008 beim Amtsgericht eingegangen ist, nicht rechtzeitig gewesen sei. Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihrem Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, mit dem sie geltend macht, dass das angefochtene Urteil ihr am 20. März 2008 zugestellt worden sei. Die Monatsfrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde sei daher am 20. April 2008 abgelaufen. Da dies ein Sonntag gewesen sei, sei ihre am 21. April 2008 eingegangene Rechtsbeschwerdebegründung rechtzeitig gewesen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 26. April 2008 aufzuheben, die Rechtsbeschwerde der Betroffenen aber als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die (zulässige) Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat - zumindest vorläufig - Erfolg.
1.
Der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 26. Mai 2008 war aufzuheben, da die Rechtsbeschwerdebegründung der Betroffenen am 21. April 2008 rechtzeitig eingegangen ist. Das Ende der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde fiel auf den 20. April 2008. Da es sich bei diesem Tag um einen Sonntag handelte, endete die Frist gemäß § 43 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG erst am 21. April 2008. An diesem Tag ist aber die Rechtsbeschwerdebegründung rechtzeitig beim Amtsgericht Recklinghausen eingegangen.
2.
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs - vorläufig - Erfolg.
a)
Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen allerdings die Verurteilung der Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Insoweit hat das Amtsgericht festgestellt:
"Am 07.03.2007 gegen 16.30 Uhr befuhr die Betroffene mit dem Pkw XXXXXXXX, Fabrikat KIA den Bruchweg in Recklinghausen in Richtung Stadtmitte.
Anlässlich einer dort durchgeführten Geschwindigkeitsüberprüfung, die durch die Polizeibeamten Kuhlmann und Sosna durchgeführt wurde, wurde die von der Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit überprüft. Diese erfolgte mittels eines Lasergerätes - Gerätetyp Riegl, Gerätenummer S 1220/97 -, das bis zum 31.12.2007 geeicht war. Die Eichung erfolgte am 18.09.2006.
Aufgrund der Messung wurde festgestellt, dass die Betroffene die zulässige Geschwindigkeit um 31 km/h überschritt, wobei bereits ein Toleranzabzug von 3 km/h gemacht wurde."
b)
Diese tatsächlichen Feststellungen sind noch ausreichend. Es ist nicht zu beanstanden, dass das angefochtene Urteil sich hinsichtlich der Feststellungen zur Geschwindigkeitsmessung darauf beschränkt mitzuteilen, dass die Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Gerätetyp Riegl, Gerätenummer S 1220/97 durchgeführt worden ist. Bei dieser Art der Geschwindigkeitsmessung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des OLG Hamm um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Damit sind, wenn - wie hier - keine Besonderheiten vorliegen, die vom Amtsgericht gemachten Angaben ausreichend (vgl. VRS 108, 444 = NZV 2005, 495 = VRR 2005, 155 = VA 2005, 86). Die Betroffene hat zudem auch weder die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich noch deren Höhe bestritten (vgl. insoweit Senat VRS 96, 458 = NZV 1999, 391). Es ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht einen konkreten Toleranzwert nicht genannt hat. Der Senat hat bereits früher darauf hingewiesen, dass bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Angabe des Toleranzabzugs jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn sich aus sonstigen Gründen ergibt, dass es sich bei der vom Amtsgericht der Verurteilung zugrunde gelegten Geschwindigkeit bereits um die um einen Toleranzabzug verminderte Geschwindigkeit handelt (vgl. Senat in D...