Verfahrensgang
AG Herne-Wanne (Aktenzeichen 11 OWi 600 Js 603/04 (267/04)) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Herne-Wanne zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 II, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG kostenpflichtig zu einer Geldbuße in Höhe von 150 EURO verurteilt" und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dazu hat es folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Am 18.02.2044 gegen 10.25 Uhr befuhr der Betroffene seinem Pkw, Fabrikat Ford, mit dem amtlichen Kennzeichen E-GQ 448 die BAB 42, Fahrtrichtung Dortmund, in Herne. Zu dieser Zeit führten Beamte der Autobahnpolizei Münster bei KM 42,35 mit dem Messgerät MU VR 6 F der Firma S, das bis zum 31.12.2005 geeicht war, eine gezielte Geschwindigkeitsüberwachung über die Einhaltung der an dieser Stelle durch Verkehrszeichen 274 (mit Zusatz: "werktags von 6 bis 19 Uhr") angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h durch. Dabei wurde der von dem Betroffenen gesteuerte Pkw mit einer Geschwindigkeit von 154 km/h, nach Abzug der Messwerttoleranz, gemessen.
Der Betroffene hat die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede gestellt.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen das Regelfahrverbot und die Regelgeldbuße festgesetzt. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene insbesondere gegen die Festsetzung des Fahrverbots. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat - zumindest vorläufig - teilweise Erfolg.
1.
Soweit der Betroffene die formelle Rüge erhoben hat, war diese allerdings unzulässig, das sie nicht ausreichend im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet worden ist.
2.
Die Sachrüge hat hingegen Erfolg.
a)
Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen allerdings die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274.1), 49 StVO, 24 StVG. Es ist nicht zu beanstanden, dass das angefochtene Urteil sich hinsichtlich der Feststellungen zur Geschwindigkeitsmessung darauf beschränkt mitzuteilen, dass die Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät MU VR 6 F durchgeführt worden ist. Bei dieser Art der Geschwindigkeitsmessung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des OLG Hamm um ein sog. standardisiertes Messverfahren. Damit sind, wenn - wie hier - keine Besonderheiten vorliegen, die vom Amtsgericht gemachten Angaben ausreichend (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 546; Beschluss des Senats vom 20. Januar 1999, 2 Ss OWi 1/99 = NZV 1999, 215 = VRS 96, 382 sowie Beschluss des Senats vom 24. Juni 1999 - 2 Ss OWi 509/99 = NStZ-RR 1999, 374 = VRS 97, 449 = NZV 2000, 9; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 3 StVO Rn. 59 m.w.N.). Der Betroffene hat zudem auch weder die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich noch deren Höhe bestritten (vgl. insoweit Senat VRS 96, 458 = NZV 1999, 391). Damit ist die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs wirksam. Es ist im Übrigen zu beanstanden, dass das Amtsgericht einen konkreten Toleranzwert nicht genannt hat. Der Senat hat bereits früher darauf hingewiesen, dass bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Angabe des Toleranzabzugs jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn sich aus sonstigen Umständen ergibt, dass es sich bei der vom Amtsgericht der Verurteilung zugrunde gelegten Geschwindigkeit bereits um die um einen Toleranzabzug verminderte Geschwindigkeit handelt (vgl. Senat in VA 2004, 137 (Ls.) = DAR 2004, 464 = ZAP EN-Nr. 572/2004 = VRS 107, 114). Dem wird das angefochtene Urteil gerecht, da es mitteilt, dass es sich bei der der Verurteilung zugrunde gelegten Geschwindigkeit um die "nach Abzug der Messwerttoleranz" ermittelte handelt. Es kann daher dahinstehen, ob es der Angabe des Toleranzwertes möglicherweise überhaupt nicht mehr bedarf (so 3. Senat für Bußgeldsachen im Beschluss vom 18. März 2004, 3 Ss OWi 11/04, http://www.burhoff.de).
Die Rechtsbeschwerde hinsichtlich des Schuldspruchs war daher zu verwerfen.
3.
a)
Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt jedoch einen Rechtsfehler erkennen, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit und zur Zurückverweisung führt. Die vom Amtsgericht dazu bislang getroffenen Feststellungen sind nämlich lückenhaft und rechtfertigen (noch) nicht die Anordnung des verhängten Fahrverbots.
Das Amtsgericht hat die Verhängung des Fahrverbotes gegen den Betroffenen, der angestellter Außendienstmitarbeiter ist, bislang wie folgt begründet:
"Den Betroffenen trifft die Verhängung des Fahrverbotes nicht als eine erhebliche Härte. Eine drohende Gefährdung der beruflichen Existenz konnte nicht festgeste...