Leitsatz (amtlich)
1) Ist eine BGB-Gesellschaft alleinige Gesellschafterin einer GmbH, kann die Anmeldung der Bestellung eines Geschäftsführers nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, zum Nachweis der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlusses müsse der Gesellschaftsvertrag der BGB-Gesellschaft in notariell beurkundeter Form vorgelegt werden.
2) Solange nach der Sachlage keine konkreten Zweifel angebracht sind, ist vielmehr ein privatschriftlicher Gesellschaftsvertrag ausreichend, der auch die Vertretungsbefugnis erkennen lässt.
Normenkette
GmbHG § 39; FamFG § 26
Verfahrensgang
AG Bad Oeynhausen (Beschluss vom 31.03.2010; Aktenzeichen HRB 9935) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das AG wird angewiesen, die angemeldete Bestellung des Weiteren Geschäftsführers in das Handelsregister einzutragen.
Gründe
I. Alleinige Gesellschafterin der beteiligten Gesellschaft ist die C3 GbR in I2. Diese hielt am 16.12.2009 durch ihre Gesellschafter Dr. I und F eine Gesellschafterversammlung der Beteiligten ab, in der Dr. L mit Wirkung zum 1.1.2010 zum weiteren Geschäftsführer bestellt wurde. Dieser erklärte am 16.12.2009 die Anmeldung seiner Geschäftsführerbestellung nebst der nach § 39 Abs. 3 S. 1 GmbHG notwendigen Versicherung. Die beglaubigte Anmeldung sowie den Gesellschafterbeschluss reichte der Notar Katenbrink in I2 sodann bei dem AG zur Eintragung in das Handelsregister ein.
Das AG beanstandete den fehlenden Nachweis der ordnungsgemäßen Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung am 16.12.2009. Denn die Vertretungsmacht der GbR-Gesellschafter Dr. I und F zur Vertretung der C3 GbR als Gesellschafterin der Beteiligten sei nicht nachgewiesen. Der Nachweis könne nur durch eine notarielle Gründungsurkunde der GbR und einer darin enthaltenen Bevollmächtigung erbracht werden. Mit Beschluss vom 31.3.2010 wies das AG nach Ablauf der zur Behebung der Beanstandung gesetzten Frist den Eintragungsantrag mit dieser Begründung zurück.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 4.5.2010. Sie macht geltend, dass in dem Anmeldungsverfahren die materiell-rechtlich ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht zu überprüfen sei, zumal Zweifel an der Vertretungsberechtigung nicht gegeben seien. Im Übrigen könne der verlangte Nachweis nicht erbracht werden, da eine notarielle Gründungsurkunde der GbR nicht existiere.
Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 6.5.2010 nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 Abs. 1, 382 Abs. 3 FamFG statthaft sowie frist- und formgerecht gem. §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG eingelegt. Der beteiligten Gesellschaft steht ein eigenes Beschwerderecht zu, mit dem sie die Eintragung des Geschäftsführers selbst weiter verfolgen kann, § 59 Abs. 1 FamFG (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, Komm., 16. Aufl., § 59 Rz. 86).
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Es handelt sich um eine deklaratorische Eintragung, die der Kundbarmachung von Tatsachen oder Rechtsverhältnissen dient, die unabhängig von der Eintragung bestehen. Die Frage, ob und in welchem Umfang dem Registergericht bei der Anmeldung ein Prüfungsrecht zusteht, ist umstritten (zum Meinungsstand: Zöllner/Noack/Baumbach/Hueck, GmbHG, Komm., 19. Aufl., § 39 Rz. 19; Roth/Altmeppen GmbHG, Komm., 6. Aufl., Rz. 15 ff.). Zum Schutz des Rechtverkehrs (vgl. § 15 HGB) sollen unrichtige Eintragungen in das Handelsregister jedoch möglichst vermieden werden (BayObLG GmbHR 1992, 304, 305; Keidel/Heinemann, a.a.O., § 374 Rz. 50 m.w.N.). Da die Eintragung eines neuen Geschäftsführers aufgrund eines der Anmeldung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung (§ 39 Abs. 2 GmbHG) vorzunehmen ist, hat das Registergericht deshalb jedenfalls zu prüfen, ob die angemeldete Bestellung des Geschäftsführers durch die vorgelegte Niederschrift über den Gesellschafterbeschluss nachgewiesen ist (vgl. OLG Frankfurt FG Prax 2009, 81 = GmbHR 2009, 378 = Rpfleger 2009, 321). Denn die eingereichten Urkunden müssen die beantragte Eintragung rechtfertigen. In diesem Zusammenhang fällt die Prüfung, ob ein die Eintragung rechtfertigender Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist, grundsätzlich in die Prüfungskompetenz des Registergerichts (OLG Köln GmbHR 2002, 621 = Rpfleger 2002, 318; OLG Hamm GmbHR 2001, 920 = Rpfleger 2002, 32). Ob das Registergericht auf dieser Grundlage zu einer Prüfung der angemeldeten Tatsachen stets oder - bei deklaratorischen Eintragungen - nur dann verpflichtet ist, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der einzutragenden Tatsache bestehen (vgl. dazu: OLG Hamm GmbHR 1996, 614 = Rpfleger 1997, 71), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Die Befugnis der GbR-Gesellschafter Dr. I und F zur Vertretung der C3 GbR als Gesellschafterin der Beteiligten folgt aus § 7 Abs. 1 des in Ablichtung v...