Entscheidungsstichwort (Thema)
Fußballspiel. Stadion. unter freiem Himmel. Heimweg. Abreise
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Fußballspiel in einem umfriedeten und teilweise überdachten Stadion handelt es sich um eine "Veranstaltung unter freiem Himmel" im Sinne von § 27 Abs. 2 VersammlgG.
2. Solange sich der Angeklagte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem von ihm zuvor besuchten, inzwischen beendeten Bundesligaspiel noch auf dem Stadiongelände selbst befindet, um ein ihm dort zur Verfügung stehendes Mittel zum Abtransport zu nutzen, befindet er sich noch auf der Veranstaltung im Sinne von § 27 Abs. 2 VersammlG.
Normenkette
VersammlG § 27 Abs. 2 Nr. 2, § 17a Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 03 Ns 20 Js 525/15 (181/16)) |
Tenor
- Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
- Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Strafrichter - Paderborn hat den Angeklagten am 14.09.2016 (72 Cs ###/##) wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen in Höhe von je 50,00 Euro verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht mit Urteil vom 27.03.2017 verworfen; die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Paderborn mit Urteil vom selben Tag mit der Maßgabe verworfen, dass die Tagessatzhöhe auf 40,00 Euro herabgesetzt worden ist.
In der Sache hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
"Am 23.5.2015 besuchte der Angeklagte als Auswärtsfan mit weiteren Anhängern des T das Bundesligaspiel des Q gegen den Tin der C Arena in Q2. Er war bekleidet mit einer blauen Jeanshose, einem grauen Kapuzenpullover, darüber einer schwarzen Regen-/Windjacke mit dem weißen Emblem des "T-er Rössle" auf der linken Brust sowie schwarzen Adidas-Turnschuhen mit drei weißen Streifen und weißer Sohle. Das Spiel wurde um 15:30Uhr angepfiffen und endete mit einem 2:1Sieg des T. Nach Abpfiff und dem Verlassen des Stadions hielt sich der Angeklagte gegen 17:48 Uhr noch auf dem zum Stadiongelände gehörenden umzäunten Gästeparkplatz bei den dort geparkten Bussen auf. Hier kam es aus einer Gruppe der auf dem Parkplatz anwesenden Anhänger des T zu einem Tumult und unter anderem dem Zünden von Pyrotechnik. Die dort eingesetzten Beamten forderten daraufhin die auswärtigen Fans auf, sich ruhig zu verhalten, zu den Bussen zu begeben und in diese einzusteigen. Auch beabsichtigten sie vereinzelt die Personalien der dort anwesenden Anhänger des Tfestzustellen. Als der Angeklagte, welcher bereits in einen der bereitstehenden Busse eingestiegen war, den Tumultbemerkte, maskierte er sich,indem er sein Gesicht hinter einem roten Schal bzw. einer Sturmhaube verbarg,so dass nur noch seine Augenpartie zu erkennen war. Zudem zog er sowohl die Kapuze seines Sweatshirts als auch die Kapuze seiner Jacke, die er zuvor bei Verlassen des Stadions nur locker über den halben Kopf getragen hatte, tief ins Gesicht.In dieser Aufmachung verließ er den Bus wieder und stellte sich den eingesetzten Polizeibeamten gegenüber. Durch das Verdecken eines Großteils seines Gesichtesbeabsichtigte er, eine Identifizierung seiner Person zu verhindern. Als regelmäßigen Besucher von Fußballbundesligaspielen war dem Angeklagten bewusst, dass eine derartige Aufmachung im Zusammenhang mit dem Besuch einer solchen Veranstaltungverboten ist.
Der Aufforderung der anwesenden Polizeibeamten, wieder in den Bus einzusteigen, folgte er zunächst nicht, sondern stellte sich diesen entgegen. Erst durch andere Anhänger des T ließ es sich wieder zurück in den Fanbus drängen, wobei er die Polizeibeamten anschrie und von außen aggressiv mit der flachen Hand kräftig gegen den Bus schlug. Insgesamt dauerte dieses Geschehen keine Minute lang."
Nach den getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten des vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 27a Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG für schuldig befunden.
Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und diese mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG.
a)
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 23.09.2013, 2 OLG 21 Ss 693/13; OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 2011, 257), der sich der Senat anschließt, handelt es sich bei einem Fußballspiel um eine "Veranstaltung unter freiem Himmel" im Sinne von § 27 Abs. 2 VersammlG.
Sonstige öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sind grundsätzlich alle jedermann zugängliche Veranstaltungen gleich zu welchem Zweck (Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Mai 2017, § 17a Rn. 1; Kretschmer, NStZ 2015, 504).
Unschädlich ist insow...