Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 11 Ns 42/11) |
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Coesfeld verurteilte den zum damaligen Zeitpunkt bereits mehrfach vorbestraften Angeklagten am 30. August 2004 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Nachdem die zunächst gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden war und der Beschwerdeführer daraufhin zwei Drittel der erkannten Strafe verbüßt hatte, setzte das Landgericht
Bielefeld - Strafvollstreckungskammer - die Vollstreckung des Strafrestes mit
Beschluss vom 28. Mai 2008 zur Bewährung aus.
Am 31. Januar 2008 verurteilte das Amtsgericht Coesfeld den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom
9. Oktober 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung aussetzte.
Mit Strafbefehl vom 7. September 2009 verhängte das Amtsgericht Coesfeld gegen den Angeklagten wegen Betruges eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 €. Gegenstand des Strafbefehls war der Vorwurf, der Angeklagte habe im November 2008 unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit bei dem Geschädigten X 27 Ferkel zum Preis von 731,50 € bestellt und die Lieferung dann auch entgegengenommen. Den Kaufpreis habe er nicht bezahlt. Er sei hierzu auch weder willens noch in der Lage gewesen, da er bereits im Juni 2006 in einer Zwangsvollstreckungssache die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben habe. Der Angeklagte legte gegen den Strafbefehl keinen Einspruch ein, und die Entscheidung erwuchs am 23. Oktober 2009 (zunächst) in Rechtskraft.
Unter Hinweis auf die dem vorbezeichneten Strafbefehl zugrundeliegende Tat widerrief das Landgericht Bielefeld - Strafvollstreckungskammer - mit Beschluss vom
22. Dezember 2009, rechtskräftig seit dem 26. Februar 2010, die durch das Urteil vom 31. Januar 2008 sowie durch den Beschluss vom 28. Mai 2008 gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung.
Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 19. August 2010 beantragte der Angeklagte die Wiederaufnahme des durch den Strafbefehl vom 7. September 2009 abgeschlossenen Verfahrens.
Die Staatsanwaltschaft Münster sah den Wiederaufnahmeantrag als nicht von vornherein aussichtslos an und stellte als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 30. August 2004 sowie der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 31. Januar 2008 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens zurück.
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2010 ordnete das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Amtsgericht Bielefeld die Wiederaufnahme des durch den Strafbefehl vom 7. September 2009 abgeschlossenen Verfahrens sowie die Erneuerung der Hauptverhandlung an. Die neue Hauptverhandlung fand am
3. Januar 2011, 24. Januar 2011 und 14. Februar 2011 vor dem Amtsgericht
Bielefeld statt. Nach der Vernehmung von insgesamt neun Zeugen verurteilte das Amtsgericht Bielefeld den Angeklagten am 14. Februar 2011 wegen Betruges zu
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 €. Hiergegen legte der Angeklagte
Berufung ein.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. März 2011, gerichtet an das Landgericht
Bielefeld als Berufungsgericht, stellte der Angeklagte den Antrag, Rechtsanwältin T in O zu seiner Pflichtverteidigerin zu bestellen. Mit Beschluss vom
15. August 2011 lehnte der Vorsitzende der 11. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld die Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Angeklagten ab.
Mit Beschluss vom 13. September 2011 stellte die 11. kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig ein und erteilte dem Angeklagten die Auflage, an den Geschädigten X zur Schadenswiedergutmachung einen Betrag von 1.000 € in sechs
monatlichen Raten, beginnend im Oktober 2011, zu zahlen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen den Beschluss vom
15. August 2011, mit dem der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Bestellung
eines Pflichtverteidigers abgelehnt hat.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines Verteidigers liegen nicht vor.
1. Die Beschwerde hat allerdings nicht bereits deshalb keinen Erfolg, weil das Landgericht das Verfahren zwischenzeitlich nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass die (rückwirkende) Bestellung eines Pflichtverteidigers nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unzulässig ist (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 2 Ws 174/07 -, Rdnr. 8 ≪juris≫). Die vorläufige Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO steht einem rechtskräftigen und damit endgültigen Verfahrensabschluss indes nicht gleich. Sind - wie im vorliegenden Falle - die zu...