Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung
Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 25.04.2013) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der VIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 25. April 2013 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07. Oktober 2013 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 u. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die verhängte Gesamtgeldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Essen-Borbeck hat den Angeklagten am 26. September 2012 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 25. April 2013 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 30. März 2012 (3 Cs 209/12) nach Auflösung der dortigen Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt worden ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,
die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision hat mit der Sachrüge lediglich hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs bezüglich der verhängten Gesamtgeldstrafe - zumindest vorläufigen - Erfolg.
Zum Schuldspruch und zu der hier verhängten Einzelstrafe (Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 €) verwirft der Senat die Revision des Angeklagten auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt.
1. Die getroffenen Feststellungen der Kammer zur Sache tragen den Schuldspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und beruhen auf einer rechtsfehlerfrei vorgenommenen Beweiswürdigung.
Die mit der Revision erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob das diesbezügliche Revisionsvorbringen den strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gerecht wird. Denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil die Kammer angesichts des eindeutigen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht gehalten war, Beweis darüber zu erheben, ob die Frontscheibe des Linienbusses durch einen anderen Gegenstand (als durch die vom Angeklagten geworfene Bierflasche) beschädigt worden sein könnte. Entgegen der Darstellung in der Revisionsbegründung bestand nach den detaillierten, widerspruchsfreien und durchweg glaubhaften Bekundungen des Zeugen Hoffmann kein Zweifel daran, dass der Angeklagte die Frontscheibe mit der von ihm geworfenen Flasche beschädigt hat. Solche Zweifel können insbesondere nicht aus den Bekundungen der Zeugen A. und B. und hergeleitet werden.
Beide Zeugen waren - im Gegensatz zum Zeugen C. - gerade nicht unmittelbare Augenzeugen des Wurfs bzw. des Aufpralls der Flasche. Vor diesem Hintergrund versteht es sich von selbst, dass sie die Schäden an der Frontscheibe nicht aufgrund eigener direkter Wahrnehmungen der vom Angeklagten geworfenen Flasche zuordnen konnten.
Auch die Strafzumessungserwägungen der Kammer hinsichtlich der verhängten Einzelstrafe begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Alkoholisierung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt ist entgegen der Revisionsbegründung durchaus zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, sie vermag indes - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles nicht die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen.
Dadurch, dass von der Vorschrift des § 49 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht und anstelle einer Freiheitsstrafe (nur) auf eine Geldstrafe erkannt worden ist, wird der Angeklagte nicht beschwert. Gleiches gilt für die ausgesprochen niedrige Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Die Kammer hat mit Recht ausgeführt, dass der Angeklagte insoweit durch das Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO) geschützt wird.
2. Allein der Ausspruch über die nachträglich verhängte Gesamtgeldstrafe kann keinen Bestand haben. Denn die Kammer hat entgegen § 55 StGB nicht geprüft, ob bereits mit der Strafe aus der früheren Verurteilung durch das Amtsgericht Bochum vom 06. Oktober 2011 (33 Ds - 2 Js 249/11 - 258/11) eine Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB zu bilden ist.