Tenor
Der Beschluß des Landgerichts Münster vom 24. Juli 1991 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 15. Februar 1991 auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) mit Ausnahme der Wertfestsetzung wie folgt neu gefaßt:
Die Antragsgegner sind verpflichtet, als Gesamtschuldner an die Antragsteller 2.948,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.10.1985 abzüglich am 23.11.1990 gezahlter 2.825,06 DM zu zahlen.
Der weitergehende Antrag der Antragsteller vom 18. Oktober 1990/15. Februar 1991 bleibt zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen die Antragsteller gesamtschuldnerisch 3/4 und die Antragsgegner gesamtschuldnerisch 1/4. Von den Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz tragen die Antragsteller gesamtschuldnerisch 3/8 und die Antragsgegner gesamtschuldnerisch 5/8.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet in allen Instanzen nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.892,37 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sowie die Eheleute …, Eheleute … sowie Herr … sind Miteigentümer der eingangs bezeichneten Anlage, in der sich drei Wohnungen und zwei Ladenlokale befinden. Die Antragsteller haben das Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit V bezeichneten Ladenlokal, das sie an den Miteigentümer … vermietet haben. Die Antragsgegner sind Eigentümer einer Dachgeschoßwohnung.
Auf dem Flachdach über dem Ladenlokal der Antragsteller befindet sich ein Dachgarten, an dem den Miteigentümern … ein Sondernutzungsrecht zusteht. Die Eheleute … versahen etwa 1983 bis 1984 dieses Flachdach mit einem neuen Plattenbelag. Im Mai 1985 stellte der Miteigentümer … … auf dem Flachdach ein Gerüst zur Durchführung von Anstricharbeiten an der Hausfassade auf.
Im Sommer 1985 trat Feuchtigkeit durch das Flachdach in die Außenwände des Ladenlokals der Antragsteller ein. Die Antragsteller beauftragten daraufhin den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen …, der Architekt und Diplom-Ingenieur ist, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Ermittlung der Schadensursache. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, daß die Undichtigkeit des Daches auf die von den Miteigentümern … in Auftrag gegebenen Arbeiten zurückzuführen seien.
Wegen der Feuchtigkeitsschäden fand am 29.07.1985 eine Eigentümerversammlung statt. In dieser Versammlung wurden folgende Beschlüsse gefaßt:
„I. Reparatur Dach vom Pavillon
Alle – fünf anwesenden – Herren sind einverstanden, daß die Firma … das Dach am 30.07.1985 repariert, ohne Anerkennung einer Eintrittspflicht.
II. Abstimmung über die entstehenden Kosten der Dachreparatur
Es stimmt dafür, daß derjenige die Kosten tragen muß, der den Schaden verursacht hat.
Alle Herren stimmen dafür.
Die Hausgemeinschaft wird von den Kosten nicht berührt.”
Die Firma … führte im Auftrag der Antragsteller die Instandsetzungsarbeiten durch und erhielt hierfür von den Antragstellern im September 1985 den Rechnungsbetrag von 17.515,43 DM.
Die Antragsteller nahmen zuerst die Miteigentümer … im Verfahren 8 II 44/86 WEG AG Lüdinghausen auf Ersatz dieser Kosten in Anspruch. Das Amtsgericht holte ein Gutachten des Sachverständigen … ein, der einen Zusammenhang zwischen den Arbeiten der Eheleute … und dem Feuchtigkeitsschaden nicht feststellen konnte. Der Antrag der Antragsteller wurde daraufhin zurückgewiesen.
Am 08.02.1988 fand erneut eine Eigentümerversammlung statt, die sich mit der Dachreparatur unter TOP 6 befaßte. Das Protokoll der Versammlung, an der alle Eigentümer teilgenommen hatten, hält hierzu folgendes fest:
„Regulierung Reparatur-Pavillon-Decke”
Der Sachverhalt wurde im einzelnen erörtert. Sämtliche Eigentümer sind nicht bereit, ohne weitere Untersuchung die Kosten für die durchgeführte Dachreparatur zu tragen. Frau … macht für die Eigentümer …, …, …, … innerhalb von 14 Tagen einen Besprechungstermin bei Herrn Rechtsanwalt …. Bei dieser Besprechung soll das weitere Vorgehen (auch: wer gegen wen klagen kann/muß) unter Vorlage entsprechender Unterlagen erörtert werden.Falls kein Verursacher gefunden wird, sind sich die Eigentümer darüber im klaren, daß sie die Kosten inklusive RA-Kosten tragen müssen.
Der Schadensverursacher ist, wie zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig ist, nicht mehr festzustellen.
Im November 1988 nahmen die Antragsteller im Verfahren nach dem WEG den Miteigentümer … auf Schadensersatz in Anspruch; den ursprünglich auch gegen Frau … … gestellten Antrag nahmen sie später, jedoch noch in erster Instanz, wieder zurück. Nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen … gab das Amtsgericht dem Schadensersatzanspruch, der auch die Kosten des Vorverfahrens erfaßte, statt. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde vertrat das Landgericht in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, daß ein Schadensverursacher auf der Grundlage der drei Gutachten nicht festgestellt werden könne und daß sich ein etwaiger Erstattungsanspruch ausschließlich gegen ...