Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beteiligtenstellung im WEG-Verfahren sowie Aufwendungsersatzanspruch eines Wohnungseigentümers
Leitsatz (amtlich)
1) In einem Verfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist auch derjenige Wohnungseigentümer materiell beteiligt und deshalb zum Verfahren hinzuzuziehen, dessen rechtliche Interessen über den unmittelbaren Verfahrensgegenstand hinaus durch die Prüfung tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte berührt wird, die für die Entscheidung als Vortrage von Bedeutung sind.
2) Nimmt ein Wohnungseigentümer, dem für die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums Kosten entstanden sind, die übrigen Wohnungseigentümer auf Aufwendungsersatz durch Zahlung in Geld in Anspruch, so ist er nicht gehindert, später gleichwohl Ersatz dieser Kosten aus Gemeinschaftsmitteln zu verlangen, insbesondere um einen Forderungsausfall zu decken.
3) Für den auf Zahlung in Geld gerichteten Aufwendungsersatzanspruch haften die übrigen Wohnungseigentümer nicht als Gesamtschuldner, sondern nur als Teilschuldner entsprechend ihrem nach der Gemeinschaftsordnung bzw. § 16 Abs. 1 S. 2 WEG zu tragenden Anteil.
Normenkette
WEG §§ 16, 21 Abs. 4, § 43 Abs. 4 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Essen (Zwischenurteil vom 01.09.1992; Aktenzeichen 11 T 300/92) |
AG Essen-Steele (Zwischenurteil vom 27.03.1992; Aktenzeichen 10 II 40/90) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird teilweise zurückgewiesen, soweit die landgerichtliche Entscheidung nachstehend wie folgt klarstellend neu gefaßt wird:
Der Antrag der Beteiligten zu 1) wird sachlich zurückgewiesen, soweit sie den Beteiligten zu 2) auf Zahlung eines 6.106,95 DM nebst Zinsen übersteigenden und die Beteiligte zu 3) auf einen über 924,40 DM nebst Zinsen hinausgehenden Betrag in Anspruch nehmen.
Im übrigen wird der angefochtene Beschluß aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Gerichtskosten und die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 20.267,01 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der vorbezeichneten Anlage wurde begründet durch die Teilungserklärung des Beteiligten zu 2) vom 12.03.1982 (UR-Nr. 332/1982 Notar …, durch die vier Miteigentumsanteile jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung gebildet wurden; der Beteiligte zu 2) war damals Alleineigentümer des Grundstücks. Durch notariellen Vertrag vom 07.05.1982 veräußerte der Beteiligte zu 2) den 285/1.000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der im Dachgeschoß gelegenen Wohnung an die Beteiligten zu 1) zu je 1/2 Anteil. Der Beteiligte zu 2) hat zu einem späteren Zeitpunkt einen Miteigentumsanteil von 94/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an einer im Erdgeschoß gelegenen Wohnung an die Beteiligte zu 3), seine Ehefrau, übertragen.
Zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäude gehören zwei Anbauten, die ursprünglich jeweils über dem ersten Obergeschoß mit einem Flachdach überdeckt waren. In dem vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Kosten für die Erneuerung der Tragekonstruktion und der Dacheindichtung über dem linken Anbau, nachdem ein nach dem Eigentumserwerb der Beteiligten zu 1) vorgenommener Umbau dieser Dachfläche zu einem Balkon zu Feuchtigkeitsschäden geführt hatte. Im einzelnen sind folgende bauliche Veränderungen nach dem Eigentumserwerb der Beteiligten zu 1) durchgeführt worden:
Zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs der Beteiligten zu 1) befand sich über der Flachdacheindeckung eine im umlaufenden Mauerwerk verankerte Holzrahmenkonstruktion, die über eine auf die Dachfläche führende Tür der Wohnung als Balkon genutzt werden konnte. Dieser Holzrahmen ist von dem Beteiligten zu 2) beseitigt worden. Entfernt wurde darüber hinaus der gesamte Aufbau des Flachdaches bis zu der Tragekonstruktion aus Holzbalken, die im Mauerwerk verankert waren. Auf diese Balken wurde eine Verschalung aufgebracht, zur anschließenden Eindichtung diente eine Polyäthylen-Folie. Darüber wurde ein vom Beteiligten zu 2) bestellter Estrich verlegt. Die zu 1) beteiligte Ehefrau hat anschließend auf dem Estrich Fliesen verklebt. Spätestens im Jahre 1987 traten in den unter der Dachfläche gelegenen Räumen im ersten Obergeschoß, die damals an den Zeugen Sch… zum Betrieb eines Steuerberaterbüros vermietet waren, schwerwiegende Feuchtigkeitsschäden auf.
Die Beteiligten zu 1), die damals wie in dem vorliegenden Verfahren die Auffassung vertreten, daß die Behebung der Undichtigkeit des Balkonaufbaus zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gehöre, haben versucht, von den Beteiligten zu 2) und 3) die Zustimmung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Ursachen der Feuchtigkeitsschäden, der anschließenden Beauftragung eines Fachunternehmens und der gemeinschaftlichen Tragung der dadurch entstehenden K...