Leitsatz (amtlich)
1) Wird der Antrag auf Berichtigung einer Eintragung mit einer Zwischenverfügung dahin beanstandet, der geltend gemachte Nachweis der ursprünglichen Unrichtigkeit der Eintragung sei noch nicht hinreichend geführt, so ist eine dagegen gerichtete Beschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO unzulässig.
2) Eine Zwangshypothek, die objektiv unter Verstoß gegen § 89 Abs. 1 InsO nach Insolvenzeröffnung im Grundbuch eingetragen worden ist, kann nach § 22 GBO aufgrund nachgewiesener Unrichtigkeit des Grundbuchs gelöscht werden.
Normenkette
GBO § 71 Abs. 2 S. 1; InsO § 89 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Bad Oeynhausen (Aktenzeichen ME-4137-2) |
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.093,68 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 2) ist der Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks.
Der Beteiligte zu 3) beantragte am 2.6.2010 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Kostenrechnung vom 12.11.2009.
Am 18.6.2010 hat das AG C das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 2) eröffnet und die Beteiligte zu 1) zur Insolvenzverwalterin ernannt.
Am 24.6.2010 ist die beantragte Zwangshypothek i.H.v. 1.093,68 EUR in Abteilung ... eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundbuchamt von der Insolvenzeröffnung noch keine Kenntnis.
Aufgrund eines Ersuchens des Insolvenzgerichts vom 16.7.2010 ist seit dem 10.8.2010 ein Insolvenzvermerk im Grundbuch eingetragen.
Die Beteiligte zu 1) hat die Löschung der Zwangssicherungshypothek Abt. ... gem. § 22 GBO beantragt. Sie meint, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen sei. Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek sei gem. § 89 (Abs. 1) InsO unwirksam.
Das Grundbuchamt hat durch die angefochtene Zwischenverfügung eine Löschungsbewilligung des Beteiligten zu 3) und eine formgerechte Zustimmung des Beteiligten zu 2) gem. § 27 GBO angefordert. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1). In seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 11.1.2011 hat das Grundbuchamt darüber hinaus auch die Vorlage einer formgerechten Zustimmung der Beteiligten zu 1) für erforderlich erachtet.
Der Senat hat die Beteiligten zu 2) und 3) im Beschwerdeverfahren angehört. Sie haben keine Stellungnahme abgegeben.
II. Die Beschwerde ist entsprechend § 71 Abs. 2 S. 1 GBO unzulässig.
Nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO ist die Beschwerde gegen eine dem öffentlichen Glauben unterliegende Eintragung - dazu gehört auch die Eintragung einer Zwangshypothek - unzulässig. Diese Vorschrift ist bei der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde auch dann zu beachten, wenn ein auf § 22 GBO gestützter Berichtigungsantrag zurückgewiesen wird. In diesem Fall ist die Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluss nur dann zulässig, wenn die Eintragung ursprünglich richtig war und erst durch spätere Vorgänge außerhalb des Grundbuchs nachträglich unrichtig geworden ist, weil sich die Beschwerde dann nicht gegen die Vornahme der Eintragung richtet. War die Eintragung dagegen - wie es hier von der Beteiligten zu 1) geltend gemacht wird - von Anfang an unrichtig, ist eine Anrufung des Beschwerdegerichts mit dem Antrag, die von vornherein unrichtige Eintragung wieder zu beseitigen, nicht zulässig. Die Rechtslage ändert sich nicht dadurch, dass sich der durch die von vornherein unrichtige Eintragung Beschwerte unter Umgehung des § 71 Abs. 2 GBO zunächst an das Grundbuchamt mit einem Berichtigungsantrag wendet und erst gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags Beschwerde einlegt. Auch in diesem Fall richtet sich die Beschwerde in Wirklichkeit gegen die Vornahme der Eintragung, also gegen die erste, angeblich von Anfang an unrichtige Eintragung in das Grundbuch (OLG Hamm Rpfleger 1993, 486; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 71 Rz. 57; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rz. 30).
Im vorliegenden Fall hat das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag zwar nicht zurückgewiesen, sondern eine Zwischenverfügung erlassen. Die oben dargestellten Grundsätze müssen in der Konsequenz aber auch auf diesen Fall Anwendung finden. Die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung kann nicht weiter gehen als die auf dasselbe Eintragungshindernis gestützte Zurückweisung des Eintragungsantrags (Budde, a.a.O.), zumal die Aufhebung der Zwischenverfügung für das Grundbuchamt eine Bindungswirkung hätte, die der Bindungswirkung bei Aufhebung eines Zurückweisungsbeschlusses entsprechen würde. Somit ist im vorliegenden Fall die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung, mit der ein Antrag auf Berichtigung einer ursprünglich unrichtigen Eintragung beanstandet wird, nicht zulässig.
In der Sache weist der Senat allerdings ohne Bindungswirkung darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Löschung der Zwangshypothek ... aufgrund Unrichtigkeitsnachweises vorliegen, so dass es der von dem Grundbuchamt angeforderten weiteren Grundbucherklärungen nicht mehr bedarf, §§ 22 Ab...