Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen 116 F 4311/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25.9.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 20.9.2018 (Aktenzeichen 116 F 4311/17) abgeändert.
Die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 7.6.2018 (Aktenzeichen 116 F 4311/17) vom Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 470,05 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.6.2018 festgesetzt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 470,05 EUR festgesetzt.
Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G, E, beigeordnet.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Kostenfestsetzung aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2017 hat der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die am 30.8.1999 geborene Antragsgegnerin nicht sein Kind sei. Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 22.12.2017 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G aus E beigeordnet.
Durch Beschluss vom 7.6.2018 hat das Amtsgericht den Feststellungsantrag zurückgewiesen. Gleichzeitig sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt worden. Der Verfahrenswert ist auf 2.000,00 EUR festgesetzt worden.
Mit Schriftsatz vom 12.6.2018 hat die Antragsgegnerin beantragt, gegen den Antragsteller gemäß §§ 103 ff. ZPO Kosten in Höhe von 470,05 EUR festzusetzen.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 20.9.2018 zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Antragsgegnerin kein eigener Erstattungsanspruch zustehe. Aufgrund der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gelten die allgemeinen Wirkungen des § 122 ZPO. Aus § 122 Abs. 3 Nr. 3 ZPO ergebe sich, dass ein beigeordneter Rechtsanwalt seine Vergütung nicht gegen den Mandanten geltend machen könne. Eine Auszahlung der Vergütung durch die Mandantin an den Verfahrensbevollmächtigten sei deshalb gesetzlich nicht vorgesehen. In Betracht komme lediglich eine Festsetzung nach § 126 ZPO im Namen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin.
Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie meint, dass sie zu ihrem Schutz vor einer etwaigen zukünftigen Überprüfung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120a ZPO berechtigt sei, eine Festsetzung der ihr entstandenen Kosten zulasten des Antragsgegners zu beantragen. Sie verweist auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 9.7.2009 (Aktenzeichen VII ZB 56/08, FamRZ 2009, 1577) und 11.11.2015 (Aktenzeichen XII ZB 242/15, FamRZ 2016, 208).
II. Die gemäß § 85 FamFG, § 104 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht der Antragsgegnerin nach § 85 FamFG, §§ 103 ff. ZPO ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsteller zu.
1. Ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel gegen den Antragsteller liegt vor (§ 85 FamFG, § 103 ZPO). Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 7.6.2018 sind dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt worden.
2. Die geltend gemachten Gebühren sind entstanden. Trotz der bewilligten Verfahrenskostenhilfe steht dem Verfahrensbevollmächtigen der Antragsgegnerin aus dem Anwaltsvertrag ein Anspruch auf Vergütung gegen seine Mandantin zu. Aus § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergibt sich lediglich, dass dieser Anspruch nicht geltend gemacht werden kann. Dass grundsätzlich ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen seinen Mandanten besteht, ergibt sich mittelbar auch aus § 59 RVG, der einen Übergang des Anspruches auf die Staatskasse nach Befriedigung anordnet (BGH FamRZ 2009, 1577; Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 15. Auflage 2018, § 122 Rn. 7). Es ist allerdings allgemein anerkannt, dass die Vergütungsforderung des beigeordneten Anwalts, solange dem Mandanten Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, wie bei einer Stundung in ihrer Durchsetzbarkeit gehemmt ist (BGH FamRZ 2009, 1577; Zöller-Geimer, ZPO, 32. Auflage 2018, § 126 Rn. 9).
3. Da ein Vergütungsanspruch besteht, kann ein bedürftiger Beteiligter die dadurch entstandenen Kosten auch im eigenen Namen festsetzen lassen (BGH FamRZ 2009, 1577; BGH FamRZ 2016, 206; MükoZPO-Wache, 5. Auflage, 2016, § 126 Rn. 3; Zöller-Geimer, ZPO, 32. Auflage 2018, § 126 Rn. 9; Musielak-Fischer, 15. Auflage 2018, § 122 Rn. 8; a.A. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Auflage 2016, Rn. 772). Dieser Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin steht selbständig neben dem Beitreibungsrecht ihres Verfahrensbevollmächtigten nach § 126 ZPO (BGH FamRZ 2009, 1577).
Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch daraus, dass ein Beteiligter auf diese Weise eine spätere Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120a ZPO mit etwaig daraus erwachsenden Nachteilen vermeiden kann. Darüber hinaus ist es auch nicht erheblich, ob die Antragsgegnerin ihrem Verfahrensbevollmächtigten das Ho...