Normenkette
BGB § 1684
Verfahrensgang
AG Essen-Borbeck (Beschluss vom 08.10.2008; Aktenzeichen 10 F 228/08) |
Tenor
Die befristete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Essen-Borbeck vom 8.10.2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Geschäftswert von 3.000 EUR.
Gründe
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet.
Aus der Ehe gingen die Kinder N, geboren am ..., und M, geboren am ..., hervor.
Die Eheleute trennten sich im August 1996.
In der Folgezeit kam es zu einer Vielzahl von Verfahren im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge für die beiden Kinder und mit dem vom Antragsteller begehrten Umgang mit M.
Der Sohn N lebt beim Antragsteller, die Tochter Lena bei der Antragsgegnerin.
Seit dem Jahr 1999 haben Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und Lena nicht stattgefunden.
Durch Beschluss vom 17.7.2001 ordnete das AG - Familiengericht - Essen den Ausschluss des Umgangs zwischen dem Antragsteller und M bis Juni 2003 an; die hiergegen gerichtete befristete Beschwerde des Antragstellers wies der Senat durch Beschluss vom 17.1.2002 zurück (2 UF 450/01 OLG Hamm).
Durch Scheidungsverbundurteil des AG - Familiengericht - Essen vom 11.12.2003 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Sorge für N auf den Antragsteller allein sowie die elterliche Sorge für M auf die Antragsgegnerin allein übertragen (104 F 80/01 AG Essen).
Das gegen die Übertragung der elterlichen Sorge für M auf die Antragsgegnerin gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers wies der Senat - nach persönlicher Anhörung des Kindes am 16.11.2004 - durch Urteil vom 21.12.2004 zurück (Beiakten 2 UF 114/04 OLG Hamm, Bl. 259, 296 ff.).
In dem weiteren Verfahren AG - Familiengericht - Essen 102 F 217/04 ordnete das Familiengericht unter Abweisung des Umgangsantrages des Antragstellers einen Umgangsausschluss für die Dauer von einem Jahr an (Beiakten 102 F 217/04, Bl. 228 ff.).
Der Antragsteller erhob gegen die Entscheidung des Familiengerichts Beschwerde (OLG Hamm 2 UF 212/06).
Nachdem unter Vermittlung des Senats im Verlaufe des Termins zur mündlichen Verhandlung am 22.2.2007 ein direktes Gespräch zwischen dem Antragsteller und M im Beisein der Mitglieder des Senats zustande gekommen war, im Verlaufe dessen M dem Antragsteller gegenüber erklärte, dass und aus welchen Gründen sie keinen persönlichen Umgang mit dem Antragsteller wünsche, schlossen die Kindeseltern folgende Umgangsvereinbarung:
"1. Der Kindesvater erklärt, dass er unter dem Eindruck des mit M geführten Gesprächs anerkennt, dass M zur Zeit keinen persönlichen Umgang mit ihm haben möchte.
Im Hinblick darauf vereinbaren die Kindeseltern, dass in Abänderung der Anordnungen im angefochtenen Beschluss ein schriftlicher Umgang zwischen dem Kindesvater und M stattfinden soll.
Der schriftliche Umgangskontakt kann auch per E-Mail erfolgen. Die Kindeseltern werden die jeweiligen E-Mail-Adressen innerhalb von 14 Tagen ab heute austauschen.
M hat ihre Bereitschaft ggü. den Mitgliedern des Senats erklärt, dass sie auf Schreiben des Kindesvaters antworten werde, dies ist aber nicht im Sinne einer Verpflichtung zu verstehen.
Im Übrigen bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.
Die Kindeseltern erklären übereinstimmend, dass sie damit einverstanden sind, wenn die Kinder M und N miteinander unbegleiteten Umgang haben."
In der Folgezeit schrieb der Antragsteller M mehrmals an. M reagierte hierauf nicht.
In der Zeit von März bis Mai 2008 war M in stationärer jugendpsychiatrischer Behandlung (Rheinische Kliniken), weil das Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und M angespannt war und M ein starkes Rückzugsverhalten zeigte. Dort wurde eine emotionale Instabilität Lenas diagnostiziert.
Die Antragsgegnerin erhält seit Mai 2008 Unterstützung durch eine flexible Familienhilfe. Außerdem hat M entsprechend der Empfehlung der behandelnden Ärzte eine ambulante jugendpsychiatrische Behandlung begonnen.
M besucht zur Zeit die 9. Klasse auf einer Gesamtschule, die sie wegen schlechter schulischer Leistungen wiederholen muss.
Der am ... geborene Antragsteller, der seit vielen Jahre arbeitslos ist und zur Zeit Leistungen nach dem SGB II bezieht, führte des Weiteren mehrere Zwangsgeldfestsetzungsverfahren gegen die Antragsgegnerin wegen der Verletzung von Auskunftspflichten, die durch Beschluss des Familiengerichts Essen vom 19.4.2002 tituliert worden waren.
Zuletzt war der 12. Senat für Familienachen des OLG Hamm mit einem solchen Antrag befasst (12 WF 88/08); er wies durch Beschluss vom 16.4.2008 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Zwangsgeldantrages zurück (Bl. 5 bis 7 d.A.).
Der Antragsteller hat das erstinstanzliche Verfahren durch seinen Antrag vom 10.6.2008 eingeleitet.
Er hat einen umfassenden persönlichen Umgang mit M begehrt (Bl. 4 d.A.).
Zur Begründung hat er ausgeführt, der geäußerte Kindeswille sei unbeachtlich, w...