Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 29.04.2008; Aktenzeichen 5 T 290/08) |
AG Bocholt (Entscheidung vom 02.11.2004; Aktenzeichen GB von Bocholt Bl.6325) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Grundbuch von C Bl.6325 zugunsten des Beteiligten zu 1) einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek in Abteilung III unter lfd. Nr.5 einzutragen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 865 EUR.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2) betreibt gegen den Beteiligten zu 1) die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bocholt vom 02.11.2004 - Az. 13 C 303/02 - , nach dem der Beteiligte zu 1) verpflichtet ist, an die Beteiligte zu 2) an Kosten 582,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu erstatten.
Unter dem 11.03.2008 hat die Beteiligte zu 2) beantragt, wegen
- der noch offenen titulierten Hauptforderung von 582,50 EUR,
- bisherige Vollstreckungskosten in Höhe von 128,41 EUR (Gerichtsvollzieher; verauslagte Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten)
- sowie bis zum 06.03.2008 aufgelaufener Zinsen in Höhe von 154,81 EUR
zu ihren Gunsten eine Sicherungshypothek über 865,51 EUR in das eingangs genannte Grundbuch, in dem ein Grundstück des Beteiligten zu 1) verzeichnet ist, einzutragen. Das Grundbuchamt hat dem Antrag am 20.03.2008 entsprochen.
Hiergegen hat sich der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 09.04.2008 gewandt, das das Landgericht als Beschwerde ausgelegt hat. Mit Beschluss vom 29.04.2008 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten, die er am 12.11.2008 zu Protokoll des Rechtspflegers beim Amtsgericht Bocholt eingelegt hat.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft sowie gem. § 80 Abs. 1 S. 1 GBO formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, dass das Landgericht seine erste Beschwerde zurückgewiesen hat.
In der Sache ist die weitere Beschwerde begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht ( § 78 S.1 GBO). Zutreffend ist das Landgericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht von einer zulässigen - allerdings nicht fristgebunden - Erstbeschwerde ausgegangen, die, weil sich an die Eintragung einer Zwangshypothek ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, nach § 71 Abs. 2 GBO nur beschränkt auf Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 GBO zulässig ist, auch wenn das Grundbuchamt, wie hier, im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig geworden ist (OLG München FGPrax 2008, 235). Eine Grundbuchberichtigung im Sinn einer Löschung nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO kommt hier nicht in Betracht, weil die Eintragung nicht inhaltlich unzulässig ist. Inhaltlich unzulässig ist eine Eintragung nämlich nur dann, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (BayObLG Rpfleger 1986, 371; Demharter § 53 Rn. 42). Davon kann bei einer Zwangssicherungshypothek nicht gesprochen werden.
In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts der rechtlichen Prüfung indes nicht stand. Das Landgericht hat, wie bereits das Grundbuchamt, übersehen, dass die Mindesthöhe für die Eintragung einer Sicherungshypothek hier nicht erreicht ist. Eine Sicherungshypothek darf gemäß § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO nur für einen Betrag von mehr als 750 EUR eingetragen werden, wobei Zinsen unberücksicht bleiben, "soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind."
Unstreitig können zu der titulierten Hauptforderung die bisherigen Vollstreckungskosten ( § 788 ZPO) hinzugerechnet werden, nicht aber Anwalts- und Gerichtskosten des Eintragungsverfahrens, § 867 Abs. 1 S. 3 ZPO (Schuschke/ Walkner, 8. Buch der ZPO, 3. Aufl., § 866 Rn 6). Streitg ist allerdings, ob dies auch für die Zinsen gilt, die, wie vorliegend, nicht als Hauptforderung tituliert sind.
Ein Teil der Literatur und Rechtsprechung ist der Auffassung, kapitalisierte Rückstände, die (erst) in der Zwangsvollstreckung betragsmäßig geltend gemacht werden, seien zu der Hauptforderung hinzuzurechnen (MünchKommZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 866 Rn 10; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., § 866 Rn 4; Schuschke/Walkner, a.a.O., § 866 Rn 6; Wieczorek/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 866 Rn 35; Zöller/Stöber, ZPO, 26 Aufl., § 866 Rn 5; LG Bonn Rpfleger 1982, 75). Zur Begründung dieser Auffassung wird angeführt, das Vollstreckungsverfahren sei von dem Erkenntnisverfahren unabhängig und es sei auch bei einer Verkehrshypothek ( § 1113 BGB) möglich, diese für eine kapitalisierte, d.h. in eine Kapitalforderung umgewandelte Zinsforderung zu bestellen (so LG Bonn a.a.O.).
Demgenüber wird eingewandt, der Begriff der Nebenforderung in § 866 Abs. 3 ZPO entspreche der Formulierung in § 4 Abs. 1 ZPO für die Berechnung des (Zuständigkeitstreit- und Beschwerde-) Wertes; in diesem Rahmen sei es unstreitig, dass sie auch dann nicht zu berücksichtigen seien, wenn sie ausgerechnet ...