Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen und (auch namensrechtlichen) Rechtsfolgen einer Volljährigenadoption
Normenkette
BGB §§ 1355, 1741 Abs. 1, §§ 1743, 1749-1750, 1754, 1757, 1767, 1769-1770
Verfahrensgang
AG Warendorf (Aktenzeichen 1 F 1/13) |
Tenor
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die Annahme der Frau U durch Frau I als Kind hiermit ausgesprochen.
Die Anzunehmende führt zukünftig den Namen I als Geburtsnamen.
Die Wirkungen der Annahme richten sich nach § 1770 BGB.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Verfahrenswert wird auf 3000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Anzunehmende und die Annehmende, die beide deutsche Staatsangehörige sind, haben in der notariellen Urkunde vom 11.12.2012 (UR-Nr.../... des Notars U in F) die Annahme als Kind beantragt und diesen Antrag am 3.1.2013 beim AG - Familiengericht - Warendorf eingereicht.
Das AG hat den Adoptionsantrag nach Anhörung der Anzunehmenden und der Annehmenden zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 1767 Abs. 1 BGB lägen nicht vor. Die Annahme als Kind sei nicht sittlich gerechtfertigt, weil begründete Zweifel verblieben, dass der Hauptzweck der angestrebten Adoption die Entstehung einer Eltern-Kind-Beziehung sei. Vielmehr stünden wirtschaftliche Erwägungen im Vordergrund. Für die Annehmende bestehe nach dem Ergebnis der Anhörung die Motivation darin, durch die Adoption ihre Vermögens- und Erbangelegenheiten in ihrem Sinne zu regeln, eine Erbauseinandersetzung und den damit verbundenen Verkauf ihres Wohnhauses zu vermeiden und ihre Versorgung durch die Anzunehmende sicherzustellen. Hierfür spreche auch, wie die Idee entstanden sei, das Adoptionsverfahren zu betreiben, nämlich anlässlich eines Gesprächs beim Notar. Dabei habe die Annehmende nach eigenen Angaben auf den dahingehenden Vorschlag des Notars zunächst überrascht reagiert und mit dem Kopf geschüttelt. Eine relevante Änderung bezüglich der Bewertung dieses Vorschlags sei in der Zwischenzeit nicht eingetreten. Auch die Anzunehmende gebe keine überwiegenden familienbezogenen Motive an. Sie habe erklärt, dass die Annehmende die Idee der Adoption an sie herangetragen und sie daraufhin zunächst gelacht habe. Ihr sei wichtig, dass es so geschehe, wie die Annehmende es wolle.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Annehmende mit ihrer Beschwerde. Es sei unzutreffend, dass lediglich wirtschaftliche Motive eine Rolle spielten und allein der Versorgungsgedanke maßgeblich sei. Es möge sein, dass diese Überlegungen in die Beratung des Notars eingeflossen seien, letztlich wollten die Antragstellerinnen aber auch öffentlich kund tun, dass sie füreinander einstehen würden, wie sie es auch in den letzten über 20 Jahren getan hätten. Die gemeinsame Familiengeschichte der letzten 20 Jahre, zu der in der Beschwerdebegründung nähere Ausführungen gemacht werden, sei in der Anhörung viel zu kurz gekommen. Soweit es die vom Gericht angenommenen wirtschaftlichen Motive betreffe, so sei gar nicht sicher, ob die Anzunehmende nach dem Tod der Annehmenden überhaupt etwas bekommen werde. Einziger Vermögensgegenstand sei ein älteres sanierungsbedürftigen Haus. Dieses müsse möglicherweise für Pflegekosten aufgewendet werden. Wenn es nur darum gegangen wäre, wäre auch eine Erbeinsetzung ausreichend gewesen. Der notarielle Erbvertrag enthalte eine Änderungsbefugnis des länger Lebenden für den Fall des Ablebens des anderen Ehegatten. Auch die Überlegung der wirtschaftlichen Absicherung spreche letztlich für ein familienbezogenes Motiv.
Das AG hat der Beschwerde im Beschluss vom 8.8.2013 nicht abgeholfen. Die Adoption sei nicht deshalb abgelehnt worden, weil lediglich wirtschaftliche Motive eine Rolle spielten, sondern weil begründete Zweifel verblieben seien, dass der Hauptzweck die Entstehung einer Eltern-Kind-Beziehung sei. Das tatsächliche Vorbringen aus der Beschwerdeschrift möge zwar als Indiz für ein familienbezogenes Motiv geeignet sein, ändere aber nichts daran, dass in der persönlichen Anhörung der Beteiligten diese nur ihre Motivation zur Regelung ihrer Vermögens-und Erbangelegenheiten benannt hätten.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme als Kind gem. §§ 1767, 1770 BGB sind gegeben.
1. Ein Antrag sowohl der Annehmenden als auch der Anzunehmenden liegen vor, § 1768 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Antrag entspricht den Erfordernissen des § 1752 Abs. 2 i.V.m. § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB, denn er ist nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt und notariell beurkundet worden.
2. Die Annahme ist gem. § 1767 Abs. 1 S. 1 BGB zulässig, weil sie sittlich gerechtfertigt ist.
a) Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Über das gem. § 1741 Abs. 1 S. 1 i.V.m. ...