Verfahrensgang
LG Arnsberg (Entscheidung vom 18.01.1985; Aktenzeichen 5 T 584/84) |
AG Werl (Aktenzeichen 2 VII Y 4) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 5.000,- DM.
Gründe
... ist das nichteheliche Kind einer bei Geburt 15-jährigen Türkin, die das Kind zur Adoption freigeben wollte. Das Kind kam mit erheblichen körperlichen Behinderungen, nämlich einer Meningomyelocele, einem Hydrocephalus internus, Schließmuskelinsuffizienz bei Blase und Darm und rezidivierenden Harnweginfekten, zur Welt. Im September 1979 bestellte das Amtsgericht Werl den Beteiligten zu 2) gemäß §298 des türkischen Bürgerlichen Gesetzbuches, §1773 BGB, Art. 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (Minderjährigenschutzabkommen, MSA) zum Amtsvormund. Im Hinblick auf die Behinderungen des Kindes sah das Kreisjugendamt keine Möglichkeit, eine Adoption herbeizuführen. Am 22. November 1979 kam das Kind in das von der Beteiligten zu 1) geführte Kleinheim, das auf die Betreuung von Kindern mit schweren körperlichen und geistigen Behinderungen spezialisiert war. Die Beteiligte zu 1) widmete sich mit erheblichem Einsatz der Sicherstellung der medizinischen Versorgung und der Betreuung des Kindes. Auf eine eventuelle Adoption oder die Übernahme des Kindes in Familienpflege angesprochen, teilte sie jedoch am 8.12.1982 dem für die Heimaufsicht zuständigen Jugendamt mit, beide Schritte kämen aus verschiedenen Gründen nicht in Betracht.
Seit Oktober 1982 bemühten sich die beteiligten Landesjugendämter, eine Familienpflegestelle zu finden. In diesem Zusammenhang suchte im Juli 1983 eine Mitarbeiterin des Diakonischen Werks ... die im Bereich des Landesjugendamtes Westfalen-Mitte sogenannte sozialpädagogische Familienpflegestellen betreut, das Kind bei der Beteiligten zu 1) auf; sie befürwortete anschließend die Unterbringung des Kindes in der Pflegestelle der ihr bekannten Familie ... in der bereits zwei Pflegekinder im Alter von derzeit 6 und 12 Jahren betreut werden.
Am 27. September 1984 wurde das Kind auf Veranlassung des Beteiligten zu 2) im Kinderzentrum ... stationär aufgenommen; dort sollten der Entwicklungsstand des Kindes und die Risiken einer Trennung von der Beteiligten zu 1) gutachterlich beurteilt und gegebenenfalls Hilfestellungen bei einer Kontaktanbahnung zu der neuen Pflegefamilie gegeben werden. In der Stellungnahme vom 26. Oktober 1984 sprachen sich der stellvertretende Stationsarzt, die Stationspsychologin und der für die Betreuung des Kindes zuständige Sozialarbeiter des Kinderzentrums für die Begründung einer Familienpflege aus. Darauf wurden vom 26. November bis zum 21. Dezember 1984 Frau ... und ihr jüngeres Pflegekind im Kinderzentrum aufgenommen, wo sie täglichen Kontakt mit dem Kind hatten. Mit Schreiben vom 29. November 1984 äußerten sich die Stationspsychologin und der Sozialarbeiter des Kinderzentrums positiv über den Verlauf dieses Unterfangens.
Seit dem 1. Februar 1984 befindet sich das Kind auf Veranlassung des Beteiligten zu 2) bei der Pflegefamilie ....
Am 19. November 1984 stellte die Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Wasserburg einen Antrag auf einstweilige Anordnung "zum Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie". Gleichzeitig beantragte sie die Übernahme der Vormundschaft. Sie legte dazu drei ärztliche Bescheinigungen vor, die sich im Hinblick auf die Bindungen des Kindes zu der Beteiligten zu 1) für dessen Verbleib bei ihr aussprachen. Das Amtsgericht Werl, an das das Verfahren abgegeben wurde, hat am 12. Dezember 1984 durch einstweilige Anordnung unter Bezugnahme auf §1632 Abs. 4 BGB angeordnet, daß das Kind bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von der Beteiligten zu 1) gestellten Antrag auf Übertragung der Vormundschaft bei der Beteiligten zu 1) verbleiben solle. Dagegen hat der Beteilige zu 2) Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat am 13. September 1984 den Vollzug bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt und den Verbleib im Kinderzentrum bis zur Beschwerdeentscheidung angeordnet.
Mit Beschluß vom 18. Januar 1985 hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts vom 12. Dezember 1984 aufgehoben und den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), eingelegt durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Februar 1985. Darüber hinaus hat die Beteiligte zu 1) in der Hauptsache beim Amtsgericht Werl den Antrag gestellt, den Verbleib des Kindes bei ihr bzw. die Rückschaffung des Kindes zu ihr anzuordnen.
Die weitere Beschwerde ist mit dem Begehren, die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Werl vom 12. Dezember 1984 zurückzuweisen, zulässig. Insbesondere ist sie in der von §29 Abs. 1 Satz 2 FGG geforderten Form eingelegt. Beschwerdebere...