Verfahrensgang
AG Dortmund (Beschluss vom 20.09.2011; Aktenzeichen 113 F 2370/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter vom 20.10.2011 gegen den Beschluss des AG Dortmund - Familiengericht - vom 20.9.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt
Gründe
I. Der deutsche Antragsteller war mit der Kindesmutter, die bulgarische Staatsangehörige ist, seit dem 17.9.2003 verheiratet. Die Ehe wurde am durch Urteil des AG Dortmund vom 29.11.2007, welches seit dem 8.2.2008 rechtskräftig ist, geschieden. Das Kind wurde am 9.10.2008 in Bulgarien geboren, der Antragsteller hielt sich in dieser Zeit wie immer in Deutschland auf. In der bulgarischen Geburtsurkunde ist er als Vater eingetragen. Am 4.11.2009 unterzeichnete der Antragsteller zusammen mit der Kindesmutter eine Vollmacht für Frau B zur Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses "unserer" Tochter.
Er behauptet, bereits Ende 2003 habe die Kindesmutter die eheliche Wohnung verlassen. Geschlechtliche Kontakte hätten seit dem Auszug nicht mehr stattgefunden. Die Vaterschaft zum Kind sei deswegen auszuschließen. Er habe erstmalig durch ein Aufforderungsschreiben des Jugendamtes Dortmund - Beistandschaften - vom 19.3.2010 Kenntnis von der Geburt des Kindes erlangt. Er hat beantragt, festzustellen, dass er nicht der Vater der Antragsgegnerin ist. Die Kindesmutter hat beantragt, den Antrag zurückweisen. Das Kind hat beantragt, zu erkennen was rechtens ist. Die Kindesmutter behauptet, den Antragsteller direkt nach der Geburt informiert zu haben. Die zweijährige Anfechtungsfrist nach deutschem Recht sei damit spätestens am 10.10.2010 abgelaufen. Der Antragsteller sei damit einverstanden gewesen, dass KM und Tochter nach Deutschland kommen und habe die Vaterschaft anerkannt.
Das AG hat dem Antrag stattgegeben. Der Antragsteller sei bereits rechtlich nicht Vater des Kindes. Gemäß Art. 19 EGBGB unterliege die Abstammung dem Recht des Staates, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Sie könne darüber hinaus im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehöre. Das Kind habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Keine der Voraussetzungen des § 1592 BGB sei gegeben. Der Antragsteller sei zum Zeitpunkt der Geburt bereits rechtskräftig von der Kindesmutter geschieden gewesen. In der Unterzeichnung der Vollmacht sei keine Anerkennung der Vaterschaft zu sehen. Auf die Einhaltung einer Anfechtungsfrist sei es damit nicht angekommen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Anwendung bulgarischen Rechts. Gemäß Art. 83 IPRG der Republik Bulgarien unterliege die Abstammung dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Kind im Zeitpunkt der Geburt erworben habe. Falls dieses günstiger sei, könne das Recht des Staates, dessen Angehöriger das Kind ist, zur Anwendung kommen. Das Kind habe über seine Mutter die bulgarische Staatsangehörigkeit erworben (Art. 8-19, 26, 28 Bulgarisches Staatsangehörigkeitsgesetz). Gemäß Art. 61 FamGB werde der Ehemann der Mutter als Vater vermutet. Jedoch sei auch nach bulgarischem Recht die Vaterschaftsvermutung mit Rechtskraft der Ehescheidung beendet. Die Kindesmutter wendet sich gegen den Beschluss. Das AG habe die Vaterschaftsvermutung des bulgarischen Familienrechts übersehen. Danach gelte der geschiedene Mann als Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach der Scheidung geboren werde und die Mutter nicht wieder verheiratet sei. Außerdem sehe das bulgarische Recht eine Anfechtungsfrist von einem Jahr vor. Der Vater habe durch die Vollmachten im November 2009 seine Kenntnis belegt, Anfechtungsfristen seien versäumt. Die Kindesmutter beantragt, den Beschluss des AG abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das AG hat zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller nicht der Vater des Kindes ist.
1. Nach Art 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist gegenwärtig Deutschland, denn das Kind lebt seit 2009 ununterbrochen in Deutschland. Nach der deutschen Rechtsordnung stammt das Kind nicht vom Antragsteller ab, da die Voraussetzungen des § 1592 BGB nicht vorliegen. Zum Zeitpunkt der Geburt waren die Kindeseltern schon rechtskräftig geschieden (§ 1592 Nr. 1 BGB), die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft liegen nicht vor (§ 1592 Nr. 2 u. 3 BGB). Insbesondere ist, wie das AG zutreffend ausführt, in der Vollmachtserteilung vom 4.11.2009 keine Vaterschaftsanerkennung zu erblicken.
2. Bulgarisches Recht findet keine Anwendung.
Art 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB könnte nur an das bulgarische Recht anknüpfen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nach dem Zeitpunkt der Geburt bestimmen würde. Das Statut ist jedoch wandelbar, es kommt somit auf den Zeitpunkt ...