Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung einer Ausschlussdienstbarkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1) Die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt, dass der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks keine Rechtsmittel gegen bestehende oder künftig zu erteilende Genehmigungen für Vorhaben nach dem BauGB bzw. nach der BauO NW, Ausnahmen und Befreiungen sowie Bebauungspläne, die die herrschenden Grundstücke betreffen, einlegen "darf", ist als materiell-rechtlicher Verzicht auf öffentlich-rechtliche Abwehransprüche, die aus dem Grundstückseigentum erwachsen, auszulegen.

2) Mit diesem Inhalt ist die Dienstbarkeit eintragungsfähig.

 

Normenkette

BGB § 1018

 

Verfahrensgang

AG Steinfurt (Beschluss vom 30.05.2012; Aktenzeichen OC-8813-3)

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) betreibt in unmittelbarer Nähe des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes das F (F). Durch notariellen Vertrag vom 27.6.2011 des Notars E veräußerte sie an die J VerwaltungsGmbH den in ihrem Eigentum stehenden, im Grundbuch von P Blatt... eingetragenen Grundbesitz. Die Vertragsparteien einigten sich u.a. gem. § 5a Abs. 1 des Vertrages auf die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Grundstücke, auf denen das F betrieben wird. Mit der Grunddienstbarkeit verpflichtete sich der Eigentümer des dienenden Grundstücks (des Kaufgrundstücks) zugunsten der im Einzelnen aufgeführten herrschenden Grundstücke, keine Rechtsmittel gegen bestehende oder etwa künftig einzuholende Genehmigungen für Vorhaben nach dem BauGB bzw. nach der BauO NW und gegen Bebauungspläne, deren Plangebiet die herrschenden Grundstücke ganz oder teilweise umfasst, einzulegen. Entschädigungs-, Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche sollten ausgeschlossen sein.

Durch eine - nicht verfahrensgegenständliche - Zwischenverfügung vom 30.11.2011 wies das Grundbuchamt u.a. darauf hin, dass der Verzicht auf Rechtsmittel gegen behördliche Genehmigungen nicht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden könne. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten des notariellen Vertrages vom 27.7.2011 nahmen diese zurück. Die Grunddienstbarkeit wurde nicht eingetragen.

Durch notariellen Vertrag vom 29.9.2011 veräußerte die Beteiligte zu 1) den verfahrensgegenständlichen, in unmittelbarer Nähe des F gelegenen Grundbesitz an den Beteiligten zu 2). Die Beteiligten trafen unter § 8 Nr. 1 des Vertrages folgende Vereinbarungen:

"Grunddienstbarkeit (Verzicht auf baurechtliche Abwehransprüche)

Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks (Eigentümer des Kaufgrundstücks (...) darf gegen bestehende oder etwa künftig einzuholende Genehmigungen für Vorhaben nach dem Baugesetzbuch bzw. nach der Bauordnung NW keine Rechtsmittel einlegen, die folgende herrschenden Grundstücke betreffen:

(...)

Dies gilt auch für Bescheide über Ausnahmen und Befreiungen von dem Bebauungsplan gem. § 31 BauGB und über Abweichungen von der Bauordnung NW, auch soweit solche Bescheide unabhängig von einer Baugenehmigung ergehen. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks darf zudem keine Rechtsmittel gegen Bebauungspläne einlegen, deren Plangebiet die herrschenden Grundstücke ganz oder teilweise umfasst. Entschädigungs-, Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche wegen des Rechtsmittelverzichts sind ausgeschlossen. Die Eigentümer des herrschenden Grundstücks sind gesamtberechtigt gem. § 428 BGB."

Die Beteiligten bewilligten und beantragten die Eintragung der vorgenannten Grunddienstbarkeit zu Lasten des dienenden Grundstücks.

Unter Ziff. 8 Nr. 2 des Vertrages bewilligten und beantragten die Beteiligten eine Grunddienstbarkeit zur Duldung von Immissionen.

Durch notariellen Vertrag vom 16.11.2011 bewilligten und beantragten die Beteiligten die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch und bestimmten u.a. die dienenden und herrschenden Flächen der in § 8 Nr. 1 und Nr. 2 des Vertrages vom 29.9.2011. Zudem bewilligten und beantragten sie diesbezüglich erneut die Eintragung der Dienstbarkeiten gem. § 8 Nrn. 1 und 2 des Kaufvertrages. Den Antrag auf Eigentumsumschreibung und Eintragung der Dienstbarkeiten vom 13.12.2011 reichten sie am 14.12.2011 beim Grundbuchamt ein.

Das Grundbuchamt wies durch Zwischenverfügung vom 30.5.2012 darauf hin, dass der Verzicht auf Abwehransprüche nicht durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit dinglich gesichert werden könne. Insoweit verwies das Grundbuchamt auf den gleich lautenden Antrag des Notars E und nahm damit sinngemäß Bezug auf die nicht verfahrensgegenständliche Zwischenverfügung vom 30.11.2011. Darüber hinaus wies das Grundbuchamt darauf hin, dass es hinsichtlich der Dienstbarkeit bezüglich der Duldung von Immissionen der genauen Angabe des Berechtigten und der Angabe der genauen Grundstücksbezeichnung bedürfe.

Dagegen erhob der Verfahrensbevollmächtigte am 11.6.2012 Beschwerde, die er auf die Zwischenverfügung bezüglich der Eintragung der Dienstbarkeit gem. § 8 Nr. 1 der Urkunde vom 29.9.2011 beschränkte.

II. Die namens d...

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