Leitsatz (amtlich)

Die Nutzung einer Photovoltaikanlage kann nur dann Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, wenn ein technischer Eigenverbrauch des erzeugten Stroms auf dem begünstigten Grundstück stattfindet.

 

Normenkette

BGB § 1019 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Gütersloh (Aktenzeichen VE-1459-15)

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer der im Grundbuch von W Blatt 14... eingetragenen Grundstücke, der Beteiligte zu 2) ist Eigentümer der im Grundbuch von W Blatt 22... eingetragenen Grundstücke. Mit notariellem Vertrag vom 27.9.2011 (UR-Nr. 522/2011 des Notars C in W) schlossen sie einen Grundstückstauschvertrag hinsichtlich

  • einer Teilfläche von 1.305 qm des Flurstücks ... (eingetragen im Grundbuch von W Blatt 14... unter lfd. Nr. ..., Gesamtgröße 28.228 qm), deren Wert mit 135.000 EUR beziffert wurde,
  • und des Flurstücks ... (eingetragen im Grundbuch von W Blatt 22... unter lfd. Nr. ... Größe 1.563 qm), deren Wert mit 15.000 EUR beziffert wurde.

Auf dem Flurstück ... befindet sich eine Scheune, auf deren Dach eine Photovoltaikanlage montiert ist. Diese soll nach der Nr. V. des notariellen Vertrages weiterhin, und zwar bis zum 31.12.2022 von dem Beteiligten zu 1) bzw. dessen Rechtsnachfolgern allein genutzt und betrieben werden, ab dem 1.1.2023 bis zum 31.12.2040 soll sich das Recht zur Nutzung auf die Hälfte der Dachfläche beschränken. Zur Sicherung dieses Rechts bestellte der Beteiligte zu 2) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des nicht getauschten Restgrundstücks des Flurstücks ... eine Grunddienstbarkeit bis zum 31.12.2022 und bewilligte und beantragte deren Eintragung im Grundbuch. Diesen Antrag leitete der Urkundsnotar mit Schreiben vom 15.1.2014 an das Grundbuchamt mit dem Antrag auf Vollzug.

Mit Zwischenverfügung vom 29.1.2014 (Blatt 139) rügte das Grundbuchamt, soweit hier noch von Belang, die Eintragung der beantragten Grunddienstbarkeit sei inhaltlich nicht möglich. Das Recht müsse als beschränkt persönliche Dienstbarkeit gestaltet werden. Eine Grunddienstbarkeit müsse nach § 1019 BGB immer einen Vorteil für das begünstigte Grundstück darstellen, daran fehle es hier. Denn die Photovoltaikanlage stelle für den jeweiligen Eigentümer keinen Vorteil dar. Zur Behebung des Eintragungshindernisses setzte es eine Frist gem. § 18 GBO bis einschließlich 30.4.2014.

Hiergegen machten die Beteiligten geltend, das Recht solle nicht als beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks, sondern als Grunddienstbarkeit eingetragen werden. Denn die Stromversorgung der auf dem herrschenden Grundstück befindlichen Gebäude werde durch die Photovoltaikanlage gewährleistet, so dass ein unmittelbarer Vorteil für das herrschende Grundstück und nicht nur für den jetzigen Eigentümer bestehe. Mit Zwischenverfügung vom 12.5.2014 (Blatt 153) verblieb das Grundbuchamt bei seiner Auffassung und führte aus, ein Vorteil für das herrschende Grundstück könne nur dann angenommen werden, das herrschende Grundstück ausschließlich über die Photovoltaikanlage mit Strom versorgt werden könne und der Strom nur für dieses Grundstück genutzt werde, ansonsten bliebe es bei der Zwischenverfügung vom 29.1.2014. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 3.6.2014 nicht abhalf.

II.1. Die namens der Beteiligten vom Urkundsnotar (§ 15 GBO) eingelegte Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig (vgl. Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 3. Aufl., § 71 Rz. 11). In verfahrensrechtlicher Hinsicht geht der Senat von einer einheitlichen Beschwerde aus, die sachlich gegen die letzte Zwischenverfügung gerichtet ist, auch wenn sich das Rechtsmittel dem Wortlaut nach auch gegen die Zwischenverfügung vom 12.5.2014 richtet, die ihrerseits durch die nachfolgende Zwischenverfügung überholt ist. Maßgebend ist, dass es sich um ein einheitliches Rechtsschutzbegehren gegen die Beanstandung des Grundbuchamtes richtet, das seinerseits dieser Beanstandung durch die Zwischenverfügung vom 12.5.2014 eine abschließende Fassung gegeben hat.

2. In der Sache hat die Beschwerde aus verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung.

Die angefochtene Zwischenverfügung ist verfahrensrechtlich unzulässig. Im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren kann eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts nach § 18 Abs. 1 S. 1 GBO nur ergehen, wenn einem Eintragungsantrag ein Hindernis entgegen steht, welches der Antragsteller rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung beheben kann (BGHZ 27, 311/313; BayObLGZ 1990, 6/8; Bauer/von Oefele/Wilke, GBO, 3. Aufl., § 18 Rz. 9; Demharter, GBO 29. Aufl., § 18 Rz. 8). Dagegen ist es nicht zulässig, mit der Zwischenverfügung aufzugeben, das einzutragende dingliche Recht durch Rechtsgeschäft abzuändern oder durch ein anderes Recht zu ersetzen, hier in dem Sinn, dass ein Recht mit einem nach Auffassung des Grundbuchamts zur Eintragung zulässigen Inhalt (beschränkt...

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