Leitsatz (amtlich)
1. Ein Anspruch auf Nutzungsentgelt ergibt sich bei einer zum Gesamtgut gehörenden, von nur einem Ehegatten bewohnten Immobilie gem. § 1472 Abs. 3 Hs. 1 BGB aus der Verpflichtung zur Mitwirkung an Verwaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft; es gelten die zur vergleichbaren Regelung des § 745 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze.
2. Auch wenn der Anspruch auf das Nutzungsentgelt nach § 1473 Abs. 1 BGB zunächst der Gesamthand zusteht, kann unter den Umständen des Einzelfalls ein unmittelbarer Antrag auf Zahlung an sich durch den nicht die Immobilie nutzenden Ehegatten gestellt werden.
Normenkette
BGB § 745 Abs. 2, § 1472 Abs. 3 Hs. 1, § 1473 Abs. 1, § 1455 Nr. 6, §§ 1420, 1360-1361, 1476 Abs. 2, § 1467 Abs. 1, § 1468
Verfahrensgang
AG Ahaus (Beschluss vom 19.03.2015; Aktenzeichen 12 F 171/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 17.4.2015 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Ahaus vom 19.3.2015 (12 F 171/14) dahin abgeändert, dass sowohl die Hauptanträge als auch die Hilfsanträge der Antragstellerin insgesamt zurückgewiesen werden.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragstellerin.
Der Verfahrenswert wird - unter Abänderung auch des diesbezüglichen Beschlusses des Familiengerichts vom 19.3.2015 - für beide Instanzen auf jeweils 4.000,00 EUR (endgültig) festgesetzt.
Gründe
A. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bereits im ersten Rechtszug vorgenommen. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.
B. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 17.04.2015 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Ahaus vom 19.03.2015 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist abzuändern und die Anträge der Antragstellerin sind insgesamt zurückzuweisen, da sich der für die Antragstellerin ergebende Anspruch - mit einer gegenläufigen Verpflichtung des Antragsgegners - gegen die Gesamthand richtet und die Antragstellerin die Notwendigkeit einer Zustimmung oder Mitwirkung des Antragsgegners für Entnahmen aus dem Vermögen der Gesamthand nicht dargelegt hat. Zur Begründung verweist der Senat auf die Hinweise zur Sach- und Rechtslage in seinem Beschluss vom 22.12.2015 und macht diese in vollem Umfang zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Die Beteiligten haben innerhalb der ihnen gesetzten Stellungnahmefrist Einwände gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Senats nicht erhoben.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren und auch für die erste Instanz beruht auf den § 48 FamGKG i.V.m. § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (vgl. OLG Celle, FamRZ 2015, 1193 ff; OLG Hamm, FamRZ 2013, 1421 f.; OLG Bamberg, FamRZ 2011, 1424; jeweils auch juris).
Rechtsbehelfsbelehrung
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Fundstellen