Leitsatz (amtlich)

Ablehnung der Feststellung der Eigenschaft der Unterbringung als "Heim", wenn die Überlassung von Wohnraum ohne eine Versorgungsgarantie im Vordergrund steht.

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 30.11.2009; Aktenzeichen 15 T 158/07)

AG Unna (Aktenzeichen 7 XVII G 302/06-SH)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 24.10.2006 bestellte das AG Unna die Beteiligte zu 1) zur Berufsbetreuerin für die Betroffene, die an einer depressiven Erkrankung mit Antriebsverlust, Isolation und Interessenreduktion leidet. Den Aufgabenkreis bestimmte das AG wie folgt: Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge einschließlich Zuführung zur stationären Behandlung, Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern, Wohnungsangelegenheiten, Postbearbeitung, Heimangelegenheiten und Rentenangelegenheiten. Als Ersatzbetreuerin wurde Frau C in T2 bestellt. Mit Beschluss vom 13.10.2009 verlängerte das AG die Betreuung in unverändertem Umfang unter Anordnung einer Überprüfungsfrist bis zum 12.10.2014.

Seit dem 1.4.2006 lebt die Betroffene in der Wohneinrichtung "I2" in G. Sie bewohnt dort ein im Dachgeschoss des Hauses B-Straße gelegenes Zimmer. Die Vermietung erfolgte zunächst durch die G-GmbH in G und seit dem 1.4.2007 durch Frau I über den Seniorenwohngemeinschaftsverein G. Mietgegenstand ist das Zimmer Nr. 9 des Hauses mit einer Wohnfläche von 14,54 qm zzgl. einer anteiligen Gemeinschaftsfläche von ca. 17,94 qm. Das Haus verfügt über neun Wohneinheiten und eine Gesamtwohnfläche von 301 qm. Der von der Betroffenen zu entrichtende monatliche Mietzins beträgt 308,56 EUR zzgl. einer Nebenkostenvorauszahlung von monatlich 130,15 EUR. Darüber hinaus zahlt die Betroffene ein Hauswirtschaftsgeld von 200 EUR im Monat an den Pflegedienst. Dabei handelt es sich um die G2 GbR in G, mit der die Betroffene am 1.2.2007 einen schriftlichen Vertrag über die entgeltliche Übernahme der häuslichen Pflege abgeschlossen hat. Das Hauswirtschaftsgeld deckt im Wesentlichen den täglichen Lebensbedarf. Die darüber hinaus gehenden Pflegekosten werden von dem Pflegedienst unmittelbar mit der Stadt G abgerechnet, von der die Betroffene eine Grundsicherung erhält.

Mit ihrem Antrag vom 6.3.2007 begehrte die Beteiligte zu 1) unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 44 EUR und eines monatlichen Stundenansatzes von sieben Stunden für das erste Quartal der Betreuung die Festsetzung einer pauschalen Vergütung i.H.v. 924 EUR für die Zeit vom 25.10.2006 bis zum 24.1.2007. Mit ihrem Antrag vom 9.5.2007 begehrte sie nach einem Stundensatz von 44 EUR und einem monatlichen Stundenansatz von fünfeinhalb Stunden für das zweite Quartal der Betreuung die Festsetzung einer pauschalen Vergütung in Höhe weiterer 726 EUR für die Zeit vom 25.1.2007 bis zum 24.4.2007. Beiden Anträgen lag die Vergütungsberechnung für einen nicht in einem Heim lebenden mittellosen Betreuten zugrunde.

Das AG setzte die der Beteiligten zu 1) zu gewährende Vergütung mit Beschluss vom 12.6.2007 antragsgemäß auf insgesamt 1.650 EUR gegen die Landeskasse fest.

Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 2) sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass in dem Abrechnungszeitraum eine Heimunterbringung der Betroffenen vorgelegen habe. Der zu gewährenden Vergütung sei deshalb der hierfür vorgesehene ermäßigte monatliche Stundenansatz zugrunde zu legen.

Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LG Dortmund zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat eine vergütungsrechtliche Heimunterbringung der Betroffenen verneint und die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 30.11.2009 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 11.12.2009, die das LG zugelassen hat.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56g Abs. 5 S. 2, 69e Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, 27 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG infolge Zulassung durch das LG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Das Verfahren richtet sich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtszustand, weil es vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG.

Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) folgt aus §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG und ergibt sich bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

Das zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. Die Beteiligte zu 2) war gem. §§ 20, 56g Abs. 5 S. 1, 69e Abs. 1 S. 1 FGG zur Einlegung der form- und fristgerecht erhobenen Erstbeschwerde berechtigt.

Auch in der Sache hält die Entscheidung des LG rechtlicher Nachprüfung stand.

Der einem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist gem. § 5 VBVG nach einem pauschalierten Stundenansatz zu bestimmen (§ 5 VBVG). Dieser beträgt nach Abs. 2 Satz 1 ...

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