Leitsatz (amtlich)

Ablehnung der Feststellung der Eigenschaft der Unterbringung als "Heim", wenn die Wohnform vorübergehenden Charakter hat und auf eine Verselbständigung junger Erwachsener zugeschnitten ist.

 

Normenkette

VBVG § 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 28.10.2009; Aktenzeichen 5 T 138/09)

AG Ibbenbüren (Aktenzeichen 8 XVII G 207-SH)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 6.12.2005 bestellte das AG Ibbenbüren den Beteiligten zu 1) zum Berufsbetreuer für den Betroffenen, der an einer Intelligenzminderung und einer strukturellen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer "emotionalen Störung des Jugendalters" leidet. Den Aufgabenkreis des Betreuers bestimmte das AG wie folgt: Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung vor Behörden, Gerichten, Versicherungen u. Ä. und Befugnis zum Empfang von Post. Mit Beschluss vom 9.3.2006 ordnete das AG ferner einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge an. Zuletzt mit Beschluss vom 18.12.2008 verlängerte das AG die Betreuung in unverändertem Umfang unter Anordnung einer Überprüfungsfrist bis zum 18.12.2012. Auf Antrag des Betroffenen ist der Beteiligte zu 1) mit Beschluss des AG vom 25.5.2009 aus dem Amt des Betreuers entlassen und Frau Rechtsanwältin H in J zur neuen Betreuerin bestellt worden.

Zu Beginn der Betreuung lebte der Betroffene in einer Obdachlosenunterkunft in J, konnte dann jedoch im Laufe des Jahres 2006 in eine Wohngemeinschaft und zum 1.4.2007 in eine Wohngruppe des Westfälischen Jugendheims U in J - zuletzt Haus Q - umziehen. Seit dem 15.10.2009 lebt der Betroffene im Rahmen eines ambulant betreuten Wohnens unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift.

Mit seinen Anträgen vom 07.06., 07.09., 7.12.2007 sowie vom 07.03., 07.06., 07.09. und 7.12.2008 begehrte der Beteiligte zu 1) unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 EUR und eines monatlichen Stundenansatzes von dreieinhalb Stunden die Festsetzung einer pauschalen Vergütung i.H.v. 351,75 EUR je Quartal der Betreuung für die Zeit vom 7.3.2007 bis zum 6.12.2008. Das AG berechnete die dem Beteiligten zu 1) für diesen Zeitraum zu gewährende Vergütung mit Beschluss vom 29.12.2007 unter Ablehnung seiner weitergehenden Anträge auf insgesamt 1.453,90 EUR und setzte unter Berücksichtigung bereits erfolgter Auszahlungen von 1.758,75 EUR zugleich einen zurückzugewährenden Betrag i.H.v. 304,85 EUR zugunsten der Landeskasse fest. Der Berechnung legte das AG für den genannten Zeitraum mit zeitanteiliger Ausnahme des ersten Monates einen monatlichen Stundenansatz von zwei Stunden für einen in einem Heim lebenden mittellosen Betreuten zugrunde.

Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt, die am 12.1.2009 bei dem AG eingegangen ist. Er hat geltend gemacht, dass in dem Abrechnungszeitraum eine Heimunterbringung des Betroffenen nicht vorgelegen habe. Der zu gewährenden Vergütung sei deshalb der hierfür vorgesehene erhöhte monatliche Stundenansatz zugrunde zu legen.

Das LG hat eine Stellungnahme der Beteiligten zu 2) vom 3.9.2009 eingeholt und sodann mit Beschluss vom 28.10.2009 unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die dem Beteiligten zu 1) für den in Rede stehenden Abrechnungszeitraum zu gewährende Betreuervergütung auf insgesamt 2.462,25 EUR festgesetzt. Dem hat die Kammer einen monatlichen Stundenansatz von dreieinhalb Stunden für einen nicht in einem Heim lebenden mittellosen Betreuten zugrunde gelegt.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 19.11.2009, die das LG zugelassen hat.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56g Abs. 5 S. 2, 69e Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, 27 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG infolge Zulassung durch das LG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Das Verfahren richtet sich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtszustand, weil es vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG.

Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) folgt aus §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG, soweit das LG die amtsgerichtliche Entscheidung zum Nachteil der Landeskasse abgeändert hat.

Das zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. Der Beteiligte zu 1) war gem. §§ 20, 56g Abs. 5 S. 1, 69e Abs. 1 S. 1 FGG zur Einlegung der form- und fristgerecht erhobenen Erstbeschwerde berechtigt.

Auch in der Sache hält die Entscheidung des LG rechtlicher Nachprüfung stand.

Der einem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist gem. § 5 VBVG nach einem pauschalierten Stundenansatz zu bestimmen (§ 5 VBVG). Dieser beträgt ab dem 13. Monat der Betreuung nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift für einen mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, zwei Stunden monatl...

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