Entscheidungsstichwort (Thema)
Einspruchsrücknahme vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils. Beachtlichkeit im Zulassungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Nach § 80 Abs. 5 OWiG führt ein vor Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenes Verfahrenshindernis - anders als bei einer Rechtsbeschwerde, die nicht der vorherigen Zulassung bedarf - im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Verfahrenseinstellung. Vielmehr ist die Rücknahme des Einspruchs vor Verkündung des angefochtenen Urteils im Zulassungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich.
Normenkette
Verfahrensgang
AG Münster (Aktenzeichen 117 OWi 164/20) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
Zusatz:
Da in dem Bußgeldbescheid der Ordnungsbehörde vom 18.06.2020 lediglich eine Geldbuße von 87,50 Euro festgesetzt worden ist, ist der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde das statthafte Rechtsmittel. Nach § 80 Abs. 5 OWiG führt ein vor Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenes Verfahrenshindernis - anders als bei einer Rechtsbeschwerde, die nicht der vorherigen Zulassung bedarf - nicht zur Verfahrenseinstellung. Vielmehr ist die Rücknahme des Einspruchs vor Verkündung des angefochtenen Urteils im Zulassungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich (BGH MDR 1989, 372). Diese Frage ist auch obergerichtlich geklärt (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 31.10.2006 - 2 Ss OWi 653/06 m.w.N.; OLG Köln NStZ-RR 2003, 242), so dass eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts ausscheidet. Die Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wurde nicht erhoben und würde im Übrigen auch nicht durchgreifen (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet schon wegen der Bußgeldhöhe aus (vgl. § 80 Abs. 2 OWiG).
Ob etwa erstinstanzliche Kosten im Gnadenwege oder nach § 21 GKG niedergeschlagen werden können, entzieht sich der Entscheidungsbefugnis des Senats.
Fundstellen
Dokument-Index HI14537477 |
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