Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich

 

Verfahrensgang

AG Lünen (Urteil vom 23.07.1980; Aktenzeichen 10 F 37/80)

 

Tenor

Die Beschwerden der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Antragstellerin gegen Ziffer II des am 23. Juli 1980 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Lünen werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen je 2/5; der Antragsgegner trägt 1/5.

Der Beschwerdewert beträgt 1.000,– DM (Beschwerde und zurückgenommene Anschlußbeschwerde).

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die am 29.03.1925 geborene Antragstellerin und der am 10.06.1929 geborene Antragsgegner haben am 14.10.1950 geheiratet. Sie haben ein Kind (geboren am 30.07.1949).

In der Ehezeit – 01.10.1959 bis 31.05.1977 – haben die Parteien folgende Versorgungsanwartschaften erworben:

Die Antragstellerin bei der BfA eine gesetzliche Rentenanwartschaft von monatlich 492,40 DM und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eine Anwartschaft auf (dynamische) Versorgungsrente von monatlich 396,85 DM;

der Antragsgegner bei gesetzlichen Rentenversicherungen eine Rentenanwartschaft von monatlich 945,– DM, bei der Firma … eine Anwartschaft auf eine unverfallbare, nichtdynamsche Jahresrente von 1.464,– DM.

Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Akten befindlichen Auskünfte Bezug genommen.

Durch das (teilweise) angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es von dem Konto des Antragsgegners bei der Bundesknappschaft auf das Konto der Antragstellerin bei der BfA monatliche Anwartschaften von 35,10 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit übertragen hat.

Dabei ist das Amtsgericht wie folgt vorgegangen:

Es hat zunächst die betriebliche Anwartschaft des Antragsgegners in eine ehezeitbezogene, dynamische monatliche Rente von 14,45 DM umgerechnet. Zuzüglich seiner gesetzlichen Anwartschaft – 945,– DM hat es daraus Anwartschaften des Antragsgegners von

insgesamt

959,45 DM

errechnet und ihnen folgende Beträge auf seiten der Antragstellerin gegenübergestellt:

492,40 DM (BfA) zuzüglich (voll angesetzter)

396,85 DM (VBL), zusammen

889,25 DM

Die Differenz von

70,20 DM

: 2 =

35,10 DM

ist nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen worden.

Dagegen richten sich die Beschwerden der BfA und der Antragstellerin. Sie sind der Ansicht – die BfA nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 08.08.1980 (Bl. 194–197 d. A.) –, die Art des vom Amtsgericht vorgenommenen Ausgleichs verstoße gegen das Gesetz, weil die vom Antragsgegner erworbene betriebliche Versorgungsanwartschaft in den Ausgleich nach § 1587 b I BGB einbezogen worden sei.

Die Antragstellerin und die BfA beantragen,

unter Abänderung des Urteils in Ziffer II den Versorgungsausgleich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

Der Antragsgegner, der seine zunächst – nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 12.06.1981 (Bl. 252 f. d.A.) – erhobene Anschlußbeschwerde zurückgenommen hat, beantragt nur noch, … zu erkennen, was rechtens sei.

Die nach §§ 629 a II, 621 e ZPO zulässige Beschwerden sind nicht begründet.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich den gesetzlichen Vorschriften gemäß durchgeführt.

Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen geht erkennbar dahin daß der vom Amtsgericht durchgeführte Ausgleich ein unzulässiges sogenanntes „Super-Splitting” darstelle. Das ist indessen nicht der Fall. Von einem solchen Super-Splitting kann nur dann gesprochen werden, wenn angesichts des Vorhandenseins betrieblicher oder sonstiger an sich nach § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichender Anwartschaften unter ihrer Einbeziehung mehr als die Hälfte des Wertunterschiedes der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 BGB übertragen wird (vgl. dazu u.a. Palandt/Diederichsen, 40. Aufl., § 1587 b, Anm. 4 b, m. w. Nachw.; OLG Stuttgart, FamRZ 1979, 837).

Beim Zusammentreffen gesetzlicher Rentenanwartschaften (wie auch Anwartschaften auf Beamtenversorgung) mit betrieblichen oder sonstigen für einen Ausgleich nach § 1587 b III BGB in Betracht kommenden Anwartschaften lassen sich (u.a.) folgende Ausgangslagen denken:

a) Die beiderseitigen betrieblichen Anwartschaften sind deckungsgleich; dann heben sie sich gegenseitig auf. Ein Ausgleich findet nur nach den sonstigen Vorschriften (§ 1587 b I oder II BGB) statt.

b) Beim Ausgleichsberechtigten findet sich hinsichtlich der beiderseitigen betrieblichen Anwartschaften ein Überschuß. Das führt zu einer Verringerung des zu Lasten des Verpflichteten nach § 1587 b I oder II BGB vorzunehmenden Ausgleichs. – Vgl. zu den beiden Konstellationen die Berechnungsbeispiele (u.a.) bei Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, Erläuterungen zu § 1587 b; Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis, Rechenbeispiele zu den Abs. I–III des § 1587 b –.

c) Bei der dritten Ausgangslage ergibt sich hinsichtlich der betrieblichen Versorgungsanwartschaft ein Überschuß des (insgesa...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge