Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenentschädigung.
Normenkette
JVEG § 8 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
AG Detmold (Beschluss vom 24.11.2015; Aktenzeichen 31 F 235/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27.11.2015 wird der Beschluss des AG -Familiengericht- Detmold vom 24.11.2015 (AZ: 31 F 235/13) aufgehoben.
Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 28.10.2015 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Kostenansatz des AG Detmold vom 21.10.2015 (Geschäfts-Nr.: 31 F 235/13) insoweit aufgehoben, als unter laufender Nummer 4 eine Sachverständigenentschädigung von mehr als 7.970,57 EUR eingefordert worden ist.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. In dem Ausgangsverfahren hat zunächst die Ehefrau des Beteiligten zu 1) beantragt, ihr das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die am ... geborene gemeinsame Tochter Q zu übertragen. Mit Schriftsatz vom 20.09.2013 hat sodann der Beteiligte zu 1) beantragt, ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter zu übertragen.
Das AG- Familiengericht- hat mit Beschluss vom 08.10.2013 Beweis erhoben durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zu den Fragen, welche Sorgerechtsregelung dem Wohl des Kindes am besten dient, ob die von der Kindesmutter beantragte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur alleinigen Ausübung oder ob die von dem Beteiligten zu 1) beantragte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur alleinigen Ausübung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Gleichzeitig hat es zum Sachverständigen Dipl.-Psych. S in L bestellt. Mit Schreiben vom 22.11.2013 hat der Sachverständige mitgeteilt, dass er beabsichtige, für die Gutachenerstellung zwei Hilfskräfte einzusetzen. Mit Schreiben gleichen Datums hat der Sachverständige die voraussichtlichen Gesamtkosten seiner Gutachtenerstellung mit 14.518,00 EUR beziffert. Mit Schreiben vom 14.03.2014 hat der Sachverständige seine bisher für die Gutachtenerstellung entstandenen Kosten und Aufwendungen mit 9.371,70 EUR in Rechnung gestellt. Unter dem 02.06.2014 hat der Sachverständige das entsprechende Gutachten erstellt und seine weiteren Kosten und Aufwendungen mit Schreiben vom 13.06.2014 mit 10.077,53 EUR in Rechnung gestellt. Die Rechnungen des Sachverständigen in einer Gesamthöhe von 19.449,23 EUR sind durch die Staatskasse beglichen worden.
Mit Beschluss vom 21.08.2014 hat das AG -Familiengericht- unter Zurückweisung des Antrags des Beteiligten zu 1) der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Q übertragen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat der zuständige 14. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm ein neues familienpsychologisches Gutachten durch die Sachverständige Dipl.- Psych. T erstellen lassen. Letztendlich haben die Kindeseltern ihre wechselseitigen Anträge auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre Tochter nach einer erfolgten Einigung zurückgenommen. Der 14. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm hat daraufhin mit Beschluss vom 10.08.2015 die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Mit Rechnung vom 21.10.2015 hat das AG u.a. die verauslagten Kosten für den Sachverständigen S in hälftiger Höhe von 9.724,62 EUR von dem Beteiligten zu 1) erstattet verlangt.
Gegen diese Kostenauferlegung in der benannten Rechnung hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 28.10.2015 Erinnerung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Kosten für die Gutachtenerstellung des Sachverständigen S seien niederzuschlagen, weil eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts nach § 20 Abs. 1 FamGKG vorliege. Das AG habe den Sachverständigen nicht auf die Einhaltung seiner Pflicht nach § 407a Abs. 2 ZPO hingewiesen und habe somit gegen seine eigene Pflicht aus §§ 404a Abs. 1, 407a Abs. 5 ZPO verstoßen. Zudem seien die Rechnungen des Sachverständigen weit überhöht. Das AG hat mit Beschluss vom 24.11.2015 die Erinnerung des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich nunmehr die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27.11.2015, die das AG -Familiengericht- dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. Die nach § 57 Abs. 2 Satz 1 FamGKG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Beteiligte zu 1) wendet sich mit seiner Beschwerde ausschließlich gegen die in der Kostenrechnung vom 21.10.2015 enthaltene Vergütung des Sachverständigen S. Seine Einwendungen sind aber weder geeignet, eine Niederschlagung der entstandenen Kosten nach § 20 FamGKG noch ein Wegfall der Vergütung wegen Unverwertbarkeit des Gutachtens nach § 8a Abs. II JVEG zu begründen. Der Entschädigungsanspruch des Sachverständigen ist jedoch nach den §§ 8 ff. JVEG auf insgesamt 15.941,13 EUR herabzusetzen.
1. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wä...