Leitsatz (amtlich)
Die an den Verfahrenswert anknüpfende Pflicht des Sachverständigen nach § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO, auf die Höhe der voraussichtlichen Kosten hinzuweisen, gilt in Kindschaftssachen nicht.
Zur Vermeidung ausufernder Kosten in Kindschaftsverfahren kann das beauftragende Gericht dem Sachverständigen beispielsweise eine Kostenobergrenze vorgeben, die bei Überschreiten zur Hinweispflicht des Sachverständigen führt.
Normenkette
BGB §§ 1666, 1684; FamFG § 85; FamGKG Anlage 1 zu § 3 Abs. 2; FamGKG §§ 45, 57; JVEG §§ 8, 8a; ZPO §§ 92, 404a, 407a
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 477 F 23086/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Kindesvaters vom 13.06.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 05.06.2018 (Nichtabhilfebeschluss vom 03.04.2019) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kindesvater wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, wonach in einem Umgangsverfahren seine Erinnerung gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts, nach dem er die hälftigen Sachverständigenkosten in Höhe von 5.262,13 EUR zahlen soll, zurückgewiesen wurde.
Das Amtsgericht hatte im Anschluss an ein vom Kindesvater eingeleitetes einstweiliges Anordnungsverfahren zum Sorgerecht, in dem sich die Eltern vorläufig auf ein abgeschwächtes Wechselmodell verständigt hatten, von Amts wegen Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht und Umgangsrecht eröffnet. Gleichzeitig fragte das Gericht den Gutachter A nach Kapazitäten für eine Begutachtung und wies darauf hin, dass bei der Kindesmutter möglicherweise eine psychische/psychiatrische Erkrankung im Raum stehe. Die Anfrage teilte das Gericht den Beteiligten mit und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Einwände wurden nicht erhoben. Das Amtsgericht beauftragte daraufhin mit Beschluss vom 25.07.2017 (Bl. 83 f. d. A.) den Gutachter mit der Erstellung eines familienpsychologischen und psychiatrischen Gutachtens in beiden Verfahren, insbesondere zu den Fragen der Erziehungsfähigkeit der Beteiligten, möglicherweise erforderlicher familiengerichtlicher Maßnahmen und der Aufteilung des Aufenthalts des Kindes bei den beiden Elternteilen.
Der Sachverständige führte vier Hausbesuche durch und nahm am Termin vom 27.10.2017 in den parallel geführten einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgang und Sorgerecht teil. Mit Datum vom 30.11.2017 erstattete der Gutachter in den beiden Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht und Umgang sein Gutachten. Das schriftliche Gutachten (Bl. 116 ff. d. A.) weist 80 Seiten auf.
Das Amtsgericht regelte den Umgang der Beteiligten mit dem gemeinsamen Kind im vorliegenden Verfahren durch Beschluss vom 16.02.2018, in dem die Kosten des Verfahrens "gegeneinander aufgehoben" und der Verfahrenswert auf 3.000 EUR festgesetzt wurde. Im Sorgerechtsverfahren ... wurde dem Kindesvater durch Beschluss ebenfalls vom 16.02.2018 das Sorgerecht übertragen. Auch insoweit wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben und der Verfahrenswert auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gegen beide Beschlüsse legte die Kindesmutter Beschwerden ein, die vor dem Senat unter den Az. ... und ... geführt und jeweils durch Beschwerderücknahme im Termin vor dem Senat vom 12.10.2018 beendet wurden.
Der Sachverständige hat seine Kosten für die Erstellung des Gutachtens in den beiden erstinstanzlichen Verfahren mit Liquidation vom 30.11.2017 (Bl. 114 f. d. A.) mit einem Gesamtbetrag von 10.524,27 EUR abgerechnet. Auf die Rechnung wird hinsichtlich der einzelnen abgerechneten Positionen Bezug genommen.
Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wurden dem Kindesvater vom Amtsgericht zum Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens mit Kostenrechnung vom 14.03.2018 (Vorblatt II d. A.) ein Betrag von 5.564,13 EUR in Rechnung gestellt, der sich aus der hälftigen Verfahrensgebühr von 27 EUR, den hälftigen Kosten für die Verfahrensbeiständin von 275 EUR sowie der hälftigen Sachverständigenvergütung von 5.262,13 EUR zusammensetzt.
Mit Schriftsatz vom 23.03.2018, beim Amtsgericht am 26.03.2018 eingegangen, legte der Kindesvater Erinnerung gegen den Kostenansatz hinsichtlich der Sachverständigenvergütung ein. Zur Begründung führte er insbesondere aus, die Gesamtkosten des Sachverständigen von über 10.000 EUR stünden nicht im Verhältnis zum Gegenstandswert. Hierüber hätte der Sachverständige vorab aufklären müssen, sodass sich die Beteiligten für einen anderen Sachverständigen hätten entscheiden können.
Die Bezirksrevisorin nahm hierzu mit Schreiben vom 23.05.2018 (Bl. 416 f. d. A.) Stellung und beantragte die Zurückweisung der Erinnerung. Die Rechnung des Sachverständigen sei plausibel. Auf ein Missverhältnis zum Verfahrenswert könne in Kindschaftssachen nicht abgestellt werden.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 05.06.2018 (Bl. 419 f. d. A.) wies das Amtsgericht die Erinnerung daraufhin zurück und schloss sich zur Begründung den Ausführungen der Bezirksrevisorin an.
Mit Schriftsatz vom 13.06.2018, beim Amtsgericht eingegangen am 18.06.2018, legte der Kindesvater hiergegen Beschwerde ein, mit der er seine Ansicht wiederholt...