Entscheidungsstichwort (Thema)

Diebstahl. Computerbetrug

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Abgrenzung von Diebstahl und Computerbetrug (Selbstbedienungskasse).

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 28 Ns 73/12)

 

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass sich der Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen schuldig gemacht hat und in den beiden Fällen zu Ziff. II 2 des angefochtenen Urteils (Taten vom 17. Februar 2011) jeweils eine Einzelgeldstrafe von 5 Tagessätzen zu je 10,- € festgesetzt wird.

Die Liste der angewendeten Vorschriften wird wie folgt neu gefasst: §§ 242 Abs. 1, 248 a, 53 Abs. 1 StGB.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 28. Februar 2012 wegen Computerbetruges und Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu 10,- € verurteilt und ihn im Übrigen - soweit ursprünglich weitere Straftaten angeklagt waren - freigesprochen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht F mit Urteil vom 15. Oktober 2012 verworfen.

Das Landgericht hat in der Sache folgende Feststellungen getroffen (Ziff. II 2 der Urteilsgründe):

"Am frühen Nachmittag des 17. Februar 2011 begab sich der Angeklagte in den Supermarkt "S", Q-platz #, ####7 F. Er ging zu dem dortigen Zeitschriftenregal und entnahm einen "Playboy" für 5 €. Mit diesem lief er zur Selbstbedienungskasse. Dort scannte er nicht den auf dem "Playboy" befindlichen Strichcode ein, sondern hielt den zuvor von der Tageszeitung "WAZ" ausgerissenen Strichcode, den er in seinem Portemonnaie mit sich geführt hatte, unter das Lesegerät. Die Kasse warf daraufhin den Preis für eine "WAZ" von 1,20 € aus, welchen der Angeklagte bezahlte. Sodann verließ er mit dem "Playboy" das Geschäft.

Nach etwa einer Stunde erschien der Angeklagte gegen 15.30 Uhr erneut in dem Supermarkt. Wiederum ging er zum Zeitschriftenregal, welchem er diesmal einen "Stern" für 3,40 € entnahm. Er ging zur Selbstbedienungskasse und hielt anstelle des Strichcodes der Zeitschrift wieder den ausgerissenen Strichcode der "WAZ" unter das Lesegerät. Die Kasse warf einen Preis von 1,20 € aus, welchen der Angeklagte bezahlte. Sodann wurde er von dem Zeugen Q1, welcher als Detektiv in dem "S" beschäftigt ist, angesprochen.

Am 21. Juni 2011 begab sich der Angeklagte gegen 14.45 Uhr in die Geschäftsräume der Firma "T", L-Platz # - #, ####6 F. Er steckte drei Musik-CDs zum Verkaufspreis von insgesamt 28,97 € in einen mitgeführten Stoffbeutel. Ohne zu bezahlen lief er an der Kasse vorbei und wurde sodann von dem Zeugen R, welcher als Detektiv bei "T" beschäftigt ist, angesprochen."

Das Landgericht hat das Geschehen am 17. Februar 2011 als Computerbetrug gewertet und insoweit eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet. Das Geschehen am 21. Juni 2011 hat das Landgericht als Diebstahl angesehen und hier auf 25 Tagessätze erkannt. Als Gesamtgeldstrafe sind sodann 30 Tagessätze zu je 10 € festgesetzt worden.

Mit der Revision rügt der Angeklagte in allgemeiner Form die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie beschlossen.

II.

Die rechtzeitig eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete Revision führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs und ist im Übrigen offensichtlich unbegründet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

1.

Die am 17. Februar 2011 begangenen Taten sind jeweils als selbständiger Diebstahl gem. § 242 Abs. 1 StGB zu werten.

a)

Entgegen der vom Amts- und Landgericht vertretenen Ansicht tragen die Feststellungen keine Verurteilung wegen Computerbetruges gem. § 263 a Abs. 1 StGB.

Unabhängig von der Frage nach einer einschlägigen Tathandlung des Computerbetruges fehlt es an dem für § 263 a StGB notwendigen (Zwischen-)Erfolg der Beeinflussung des Ergebnisses des Datenverarbeitungsvorgangs. Dieser tritt in der Entsprechung zu § 263 StGB an die Stelle der (irrtumsbedingten) Vermögensverfügung. Der Tatbestand des § 263 a StGB erfordert daher, dass die Manipulation des Datenverarbeitungsvorgangs unmittelbar eine vermögensrelevante Disposition des Computers verursacht (vgl. OLG Hamm, NJW 2006, 2341; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 263 a Rdnr. 20; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 263 a Rdnr. 16). Die Vermögensminderung muss unmittelbar, d.h. ohne weitere Zwischenhandlung des Täters, des Opfers oder eines Dritten durch den Datenverarbeitungsvorgang selbst eintreten. Daran fehlt es, wenn durch die Manipulation der Datenverarbeitung nur die Voraussetzungen für eine vermögensmindernde Straftat geschaffen werden, z.B. beim Ausschalten oder Überwinden elektronischer Schlösser (vgl. Lackner/Kühl, a.a.O., § 263 a Rdnr. 19). Hier führt das Einscannen des Strichcodes der "WAZ" allein zu der Anzeige eines im Verhältnis zu den tatsächlich ausgewählten Zeitschriften geringeren Kaufpreises. Diese Anzeige bewirkt noc...

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