Leitsatz (amtlich)
Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einem Rotlichtverstoß ohne gezielte Überwachung.
Verfahrensgang
AG Herford (Entscheidung vom 05.03.2007) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Herford hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens (Rotlichtverstoß) eine Geldbuße von 125,- EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG verhängt.
Zur Sache hat das Amtsgericht u.a. folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene hat sich nunmehr wegen folgenden Vorfalles zu verantworten.
Der Betroffene befuhr am 05.08.2006 gegen 12.55 Uhr mit seinem Pkw der Marke BMW 528 I, amtl. Kennzeichen XXXXXX die innerorts gelegene Mindener Straße in Fahrtrichtung Innenstadt. An der Kreuzungsanlage mit der Berliner Straße/Bergertorstraße musste der Betroffene bei Rotlicht anhalten. Nachdem er Grünlicht bekommen hatte, bog er nach links auf die Bergertorstraße in Fahrtrichtung der Kreuzungsanlage Bergertor ab. An dieser Kreuzungsanlage wollte der Betroffene nach rechts in Fahrtrichtung Johannisstraße abbiegen. Er benutzte deshalb eine der beiden Rechtsabbiegespuren. Beim Heranfahren an die Kreuzungsanlage Bergertor ging der Betroffene davon aus, dass er bei der Rechtsabbiegerspur Grünlicht erhalten werden, so wie ihm das von vielen früheren Fahrten her bekannt war. Der Betroffene wusste jedoch nicht, dass die Ampelschaltung an der Kreuzungsanlage Bergertor kurz zuvor geändert worden war. Die Ampelanlage für die Rechtsabbiegerspur zeigte deshalb schon einige Sekunden Rotlicht, als sich der Betroffene näherte. Auf dieses Rotlicht reagierte der Betroffene nicht. Er führ mit unverminderter Geschwindigkeit weiter und passierte die Ampelanlage, um sodann nach rechts auf die Johannisstr. abzubiegen. Zu diesem Zeitpunkt folgten die Polizeibeamten B. und S. dem Betroffenen in ihrem Funkstreifenwagen. Beide Polizeibeamte gingen davon aus, der Betroffene werde ganz normal vor der Ampelanlage an der Kreuzung Bergertor anhalten, weil die Ampelanlage bereits einige Sekunden Rotlicht zeigte. Die Polizeibeamten waren völlig überrascht, als der Betroffene mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfuhr und die Ampelanlage bei Rotlicht passierte. Sie folgten dem Betroffenen und hielten ihn kurz danach an und sprachen ihn auf den Rotlichtverstoß an. Der Betroffene äußerte nach ordnungsgemäßer Belehrung, er hätte schwören können, dass die Ampel Grünlicht gezeigt habe."
Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u.a. Folgendes ausgeführt:
"Der Betroffene hat eingeräumt, den Pkw zum Vorfallszeitpunkt gefahren zu haben. Er ist der Auffassung, er habe die fragliche Ampelanlage an der Kreuzung Bergertor bei Grünlicht passiert. Jedenfalls habe er das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage nicht bemerkt. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Ampelanlage Bergertor immer dann Grünlicht gezeigt habe, wenn er zuvor von der Mindener Straße gekommen sei. Er sei also, wie immer, ganz normal auf die Ampelanlage zugefahren und sei dann nach rechts abgebogen. Wenn die Ampel tatsächlich Rotlicht gezeigt habe, müsse das auf ein "Augenblicksversagen" zurückzuführen sein. Soweit die Polizeibeamten jetzt vorgetragen hätten, die Schaltung an der Ampel sei vor kurzem geändert worden, sei ihm das jedenfalls nicht bekannt gewesen.
Aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin C.S. steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass sich der Betroffene der Ampelanlage näherte, als diese schon einige Sekunden Rotlicht zeigte. Die Polizeibeamtin konnte sich an den Vorfall noch gut erinnern. Sie bekundete, dass sie völlig überrascht gewesen sei, als der Betroffene trotz einer eindeutigen Lichtzeichenanlage einfach weitergefahren sei und die Ampelanlage mit unverminderter Geschwindigkeit passiert habe. Die Polizeibeamtin befand sich mit ihrer Kollegin in ihrem Funkstreifenwagen direkt hinter dem Betroffenen und konnte ihm anschließend problemlos folgen und zur Rede stellen. Irgendwelche Zweifal an der Glaubwürdigkeit der Zeugin wurden nicht vorgetragen. Selbst der Betroffene stellte letzlich nicht in Abrede, dass die Ampel tatsächlich Rotlicht gezeigt habe, als er sie passiert hatte. Zu seiner Entlastung meinte er überwiegend, er habe jedenfalls das Rotlicht der Ampelanlage nicht bemerkt, weil er, wie bei früheren Fahrten, davon ausgegangen sei, dass die Ampel auf Grünlicht geschaltet habe. Damit steht fest, dass der Betroffene die Ampelanlage an der Kreuzung Bergertor passierte, obwohl diese schon seit einigen Sekunden Rotlicht zeigte. Es lag also ein deutlicher Rotlichtverstoß im qualifizierten Sinne mit einer Rotlichtzeit von mehr a...