Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Essen (Aktenzeichen 96 II 192/93 WEG) |
LG Essen (Aktenzeichen 11 T 644/94) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten dieser Instanz. Sie hat die dem Beteiligten zu 2) und der zu 3) beteiligten … die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu erstatten.
Der Gegenstandswert dieses Rechtszuges beträgt 20.000,00 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) bis 8) sind die Miteigentümer der eingangs genannten Wohnungseigentumsanlage. Bei dieser handelt es sich um zwei aneinandergebaute, mit einem gesonderten Eingang versehene Hauseinheiten, die dreigeschossig sind. Das Hausgrundstück … und … stand ursprünglich im Alleineigentum eines …. Dieser Teilte es gemäß Teilungserklärung vom 07.10.1981 in Wohnungseigentum auf. Für die im Aufteilungsplan mit Nr. 4 und Nr. 8 bezeichneten Wohnungen ist in der Teilungserklärung bestimmt, daß die gesamte im „Trockenbodenbereich” liegende Fläche im Hause … bzw. … der ausschließlichen und alleinigen Nutzung des jeweiligen Eigentümers der darunter liegenden Eigentumswohnung Nr. 4 bzw. Nr. 8 zugewiesen werde. Weiter ist vermerkt, daß in die Wohnflächenberechnung dieser Wohnungen der dem Sondernutzungsrecht unterliegende Trockenbodenbereich mit ca. 16,71 m² eingegangen sei.
Im Jahre 1981 erwarben die … die Wohnung Nr. 8, die sie 1985 an die Beteiligten zu 8) veräußerten. Der Beteiligte zu 2) erwarb mit seiner am 08.02.1994 verstorbenen Ehefrau die Wohnung Nr. 4 im Jahre 1982. Im selben Jahre erwarben die Beteiligten zu 3) eine Eigentumswohnung. Im Jahre 1984 verstarb … und wurde von … beerbt. Über seinen Nachlaß wurde das Nachlaßkonkursverfahren eröffnet. Vom Nachlaßkonkursverwalter erwarb die Beteiligte zu 1) im Jahre 1987 ihre Eigentumswohnung in dieser Anlage.
Mit dem Erwerb der Wohnungen Nr. 4 und Nr. 8 begannen die betreffenden Wohnungseigentümer einen Teil der in der Teilungserklärung als „Trockenbodenbereich” bezeichneten Fläche zu Wohnzwecken auszubauen und nutzten sie in der Folgezeit dementsprechend. Mit dieser Nutzung sind sämtliche Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Beteiligten zu 1) einverstanden.
Die Beteiligte zu 1) beantragte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10.11.1993 beim Amtsgericht, dem Beteiligten zu 2) und dessen Ehefrau aufzugeben, den Trockenbodenbereich nicht mehr zu Wohnzwecken zu nutzen, eingebaute Badezimmereinrichtungen zu demontieren, eine Verbindungstreppe zur Wohnung zu entfernen, den Deckendurchbruch zu schließen und hinsichtlich der Fenster in diesem Bereich den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Das Amtsgericht hat dem Begehren der Beteiligten zu 1) durch Beschluß vom 20.07.1994 mit Ausnahme des zurückgewiesenen Antrages bezüglich der Dachfenster stattgegeben.
Gegen diesen Beschluß haben der Beteiligte zu 2) und die zu 3) beteiligte … als Erbin der verstorbenen Ehefrau des Beteiligten zu 2) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme ausweislich des Protokolls vom 27.06.1995 in öffentlicher Sitzung am Schluß der Sitzung den Beschluß verkündet, daß in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung der Antrag der Beteiligten zu 1) insgesamt zurückgewiesen werde.
Gegen diese ihren Verfahrensbevollmächtigten am 24.08.1995 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) mit Anwaltsschriftsatz vom 28.08.1995 am 30.08.1995 beim Landgericht sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt.
Der Beteiligte zu 2) und die zu 3) beteiligte Frau … sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig nach §§ 43, 45 WEG i.V.m. §§ 27, 29 FGG.
Sachlich bleibt das Rechtsmittel indessen ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) und seiner zu 3) beteiligten Tochter ausgegangen. Auch das sonstige Verfahren des Landgerichts begegnet keinen Bedenken.
Dem von der Protokollführerin und dem Vorsitzenden Richter unterschriebenen Protokoll vom 27.06.1995 ist zu entnehmen, daß die Entscheidung des Landgerichts ordnungsgemäß in öffentlicher Sitzung in Abwesenheit der Beteiligten verkündet worden und damit existent geworden ist (vgl. zu diesem Erfordernis Senat OLGZ 1988, 185 ff.). Die Anwesenheit der Beteiligten zu 1) und der übrigen Beteiligten war nicht erforderlich. Sie waren durch zuvor verkündeten Beschluß der Kammer darauf hingewiesen worden, daß die Entscheidung am Ende der Sitzung erfolgen werde. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls hat die Beteiligte zu 1) nicht erhoben.
Auch die Sachentscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Beteiligten ...