Entscheidungsstichwort (Thema)
Befasstsein. StVK. Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Bewährungshelfer. Sich-Entziehen
Leitsatz (amtlich)
Befasst i.S.v. § 462 StPO mit der Frage des Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung ist eine Strafvollstreckungskammer beim Widerrufsgrund des § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB schon dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht.
Normenkette
StPO § 462; StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 100 StVK 2959/17) |
AG Dortmund (Entscheidung vom 15.11.2013) |
AG Dortmund (Entscheidung vom 16.08.2012) |
Tenor
Das Landgericht Dortmund - auswärtige Strafvollstreckungskammer in Castrop-Rauxel - wird als das für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft, die mit den Urteilen des Amtsgerichts Dortmund vom 15.11.2013 und vom 16.08.2012 gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung zu widerrufen, zuständige Gericht bestimmt.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 29.11.2017 Folgendes ausgeführt:
"I.
Das Amtsgericht Dortmund hat gegen den Verurteilten mit Urteil vom 15.11.2013 - 727 Ds - 250 Js 1639/13 - 529/13 - wegen Betruges in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt (Bl. 2 ff. d. Bewährungsheftes). Dieses Urteil ist seit dem 23.11.2013 rechtskräftig. Mit Bewährungsbeschluss vom 15.11.2013 wurde der Verurteilte in diesem Verfahren der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und zudem unter anderem angewiesen, unverzüglich nach Absprache mit der Drogenberatung und der Bewährungshilfe an einer ambulanten psychologischen Therapiemaßnahme teilzunehmen und diese Maßnahme nicht gegen den Willen der Bewährungshilfe abzubrechen (Bl. 8 d. Bewährungsheftes).
In der Folge wurde die Bewährungszeit aus dem Urteil vom 15.11.2013 mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 29.10.15 um ein Jahr verlängert (Bl. 45 f. d. Bewährungsheftes). Mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund 01.12.2016 ist die Bewährungsaufsicht wegen einer Inhaftierung des Verurteilten in der JVA E in anderer Sache gemäß § 462a Abs. 1, 453 Abs. 1 StPO an das Landgericht Dortmund - Strafvollstreckungskammer - abgegeben worden (Bl. 76 d. Bewährungsheftes). Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Dortmund hat am 03.03.2017 die Bewährungszeit aus dem Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 15.11.2013 erneut um ein Jahr verlängert (Bl. 88 f. d. A.).
Der Verurteilte verbüßte Strafhaft in der JVA E bis zum 31.08.2016. Von dort wurde er in die JVA D verlegt und dort am 25.11.2016 entlassen (Bl. 100 d. Bewährungsheftes). Vor diesem Hintergrund hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund die Bewährungsaufsicht mit Verfügung vom 11.04.2017 an die auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Dortmund - Castrop-Rauxel - abgegeben (Bl. 100 d. Bewährungsheftes), welche die Strafvollstreckungssache mit Verfügung vom 11.05.2017 übernommen und sich für zuständig erklärt hat (Bl. 103 ff. d. Bewährungsheftes).
Mit Verfügung vom 07.08.2017 hat die Staatsanwaltschaft Dortmund beantragt, die Bewährung zu widerrufen (Bl. 108 d. Bewährungsheftes). Daraufhin hat sich die 64. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund mit Beschluss vom 16.08.2017 für örtlich unzuständig erklärt und zwar vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte nunmehr Strafhaft in der JVA C verbüße (Bl. 109 f. d. Bewährungsheftes). Mit Verfügung vom 04.09.2017 hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Bielefeld eine Zuständigkeit abgelehnt und den Vorgang unter Hinweis darauf, dass die Strafvollstreckungskammer in Castrop-Rauxel bereits vor der Verlegung des Verurteilten in die JVA C am 12.07.2017 mit der Widerrufsentscheidung befasst gewesen sei, mit der Bitte um Überprüfung der Entscheidung vom 16.08.2017 nach Castrop-Rauxel übersandt (Bl. 113 f. d. Bewährungsheftes). Mit Verfügung vom 27.09.2017 hat das Landgericht - 64. Strafvollstreckungskammer Dortmund - die Akte an das Landgericht Bielefeld unter Hinweis darauf, dass an dem Beschluss vom 16.08.2017 festgehalten werde, zurückgesandt (Bl. 117 d. Bewährungsheftes).
Mit Vorlagebeschluss vom 26.10.2017 hat das Landgericht - 19. Strafvollstreckungskammer - Bielefeld sich für örtlich unzuständig erklärt und legt die Sache gemäß § 14 StPO dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor (Bl. 118 ff. d. Bewährungsheftes).
Mit Berichten vom 22.03.2017 (Bl. 97 ff. d. Bewährungsheftes), vom 31.03.2017 (Bl. 99 f. d. Bewährungsheftes) und vom 27.06.2017 (Bl. 105 d. Bewährungsheftes) hat die Bewährungshilfe in Dortmund der 64. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund mitgeteilt, dass der Verurteilte seit Ende Januar 2017 ohne Reaktion keine Gesprächstermine mehr einhalte und den Mitteln der Bewährungshilfe derzeit nicht erreichbar sei. Ferner wird mitgeteilt, dass in einem gesonderten Strafvollstreckungsvorgang (64 StVK 1058/16 L...