Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 9 KLs 13/09)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die

angeordnete akustische Besuchsüberwachung bei Besuchen der

Freundin und der Schwester des Angeklagten entfällt, sowie dass die

Übergabe von Gegenständen bei Besuchen mit Ausnahme von Waren

aus Anstaltsautomaten der Erlaubnis bedarf.

Die abgeänderten Anordnungen gelten auch für die Vollstreckung

anderer freiheitsentziehender Maßnahmen gegen den Angeklagten.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte. Jedoch wird

die Gerichtsgebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch

die Staatskasse die im Beschwerdeverfahren dem Angeklagten entstandenen

notwendigen Auslagen.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte befindet sich nach vorläufiger Festnahme am 01.04.2009 seit dem 02.04.2009 in Untersuchungshaft, und zwar zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 02.04.2009 - 9 Gs 1626/09 - sowie in der Folgezeit aufgrund des neugefassten Haftbefehls des Landgerichts Bielefeld vom 14.08.2009. Mit diesem Haftbefehl wird dem Angeklagten vorgeworfen, in der Zeit von August 2008 bis zum 01.04.2009 in C und anderen Orten in 5 Fällen gemeinschaftlich mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben, wobei er gewerbsmäßig handelte, sowie in 3 weiteren Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen unerlaubt Handel getrieben zu haben und dabei als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hatte.

Nach dem Haftbefehlsvorwurf verkaufte der Angeklagte in der Zeit von August bis Ende September 2008 zusammen mit dem Mitangeklagten M und dem gesondert verfolgten Q an den gesondert verfolgten T in 4 Fällen Mariuhanamengen für insgesamt 300,00 € sowie bei einer weiteren Gelegenheit 3 g Kokain zum Preis von insgesamt 100,00 €, wobei der Angeklagte sich durch die Drogenverkäufe eine ständige Einnahmequelle verschafft und damit gewerbsmäßig gehandelt hat.

Er schloss sich außerdem im November 2008 mit den Mitangeklagten M und den gesondert verfolgten Q und E2 zu einer Bande zusammen, um im Raum C einen gewinnbringenden Kokainhandel zu betreiben, wobei das Kokain aus S2 eingeführt und in C an einen Kundenstamm von ca. 40 Personen verkauft wurde. Der im Drogenhandel bereits erfahrene Angeklagte - er wurde am 07.11.1996 auf dem Flughafen M mit 2,5 kg Kokain festgenommen und am 20.01.1997 durch ein britisches Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt und am 30.11.1999 aus Großbritannien ausgewiesen - organisierte die geschäftliche Abwicklung und Bezahlung der Liefermengen durch persönliche und telefonische Kontakte zu den niederländischen Dealern und überwachte selbst die jeweilige Einfuhr in einem von ihm geführten Pkw, Q übernahm die Aufgabe des Rauschgiftkuriers und E2 war überwiegend als Verkäufer tätig.

Nach entsprechender Vororganisation durch den Angeklagten fuhren dieser und Q am 06.11. und am 05.12.1999 mit 2 Kraftfahrzeugen nach S2 und erwarben dort jeweils Kokainmengen von mindestens 200 g, die im Pkw des Q in das Bundesgebiet über den Grenzübergang H eingeführt wurden. Nach erneuter Vororganisation durch den Angeklagten fuhren dieser und Q am 09.02.2009 erneut mit ihren Fahrzeugen nach S2 und erwarben dort am gleichen Treffpunkt wie bei den vorangegangenen Taten von den niederländischen Dealern 619,91 g Kokain, das wiederum im Pkw des Q in die Bundesrepublik eingeführt wurde. Der von Q geführte Pkw wurde im Rahmen der Zollkontrolle angehalten und das mitgeführte Kokain, das einen Wirkstoffgehalt von 76,3 % hatte, aufgefunden und sichergestellt. Der Haftbefehl wurde auf die Haftgründe sowohl der Flucht- als auch der Verdunklungsgefahr gestützt.

Im Rahmen der inzwischen durchgeführten Hauptverhandlung wurde in dem Fortsetzungstermin am 26.11.2009 durch Beschluss der IX. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 u. Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten in den Fällen 1 - 5 der Anklage sowie des neugefassten Haftbefehls unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und im Fall 6 der Anklage sowie des neugefassten Haftbefehls Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen wird. Der Angeklagte wurde außerdem wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im Anschluss an die Verkündung des vorgenannten Urteils erging außerdem der Beschluss, dass die Untersuchungshaft aus den Gründen ihrer Anordnung und den Gründen des soeben verkündeten Urteils aufrechterhalten wird.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bielefeld ordnete die Strafkammer durch Beschluss vom 29.12.2009 mit Wirkung ab dem 01. Januar 2010 gem. §§ 116 b 2, 119 I, II 2, VI StPO in der Fassung vom 29.07.2009 u. a. folgendes an:

der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation bedürfen der Erlau...

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