Verfahrensgang
AG Bottrop (Aktenzeichen 13 F 351/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der am 23.11.2016 verkündete Verbundbeschluss im Ausspruch zum Versorgungsausgleich, soweit die bei der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 6) bestehenden Anrechte des Antragstellers betroffen sind, wie folgt abgeändert:
Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der X GmbH, Personalnummer: ...2, und zulasten des Anrechts bei der Z, vertreten durch die M GmbH, Personal-/Mitglieds-/Versicherungsnummer GV ...1 TV ...2, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 4.552,25 EUR bei der Y, bezogen auf den 31.12.2015, begründet.
Die X GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,89 % Zinsen aus 819,06 EUR seit dem 01.01.2016 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Y zu zahlen.
Eine weitere Zahlungsverpflichtung der Z, vertreten durch die M GmbH, hinsichtlich des übergeleiteten Anrechts des Antragstellers, Personal-/Mitglieds-/Versicherungsnummer GV ...1 TV ...2, besteht nicht.
Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.920,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin schlossen am 05.09.1991 miteinander die Ehe. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 26.01.2016 zugestellt.
Der Antragsteller war bereits vor dem 01.06.2006 bei der Beteiligten zu 6) beschäftigt und hat sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei der Beteiligten zu 6) Anrechte erhalten. Der für das Anrecht des Antragstellers bei der Beteiligten zu 6) maßgebende X Pensionsplan lautet auszugsweise wie folgt:
"C. GELTUNGSBEREICH
2. Mitarbeiter
2.1 jeder Mitarbeiter, der am 01.06.2006 oder später bei X eintritt und dessen Arbeitsverhältnis mit X 6 volle Kalendermonate bestanden hat, nimmt an dem Pensionsplan teil.
E. BASIS- UND AUFBAUVERSORGUNG
1. Teilnahme Voraussetzungen, Entgeltumwandlung
1.1 Die Teilnahme an der Basisversorgung setzt voraus, dass X und der Mitarbeiter verbindlich die Umwandlung eines Teils des beitragsfähigen Einkommens...bis zur maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung gemäß dieser Basisversorgung vereinbaren.
...
3. Versorgungsbeiträge
3.1 Im Rahmen der Basis- und Aufbauversorgung werden während der
Teilnahme ein monatlicher Mitarbeiter-Beitrag, ein monatlicher Beitrag von X und gegebenenfalls freiwillige, zusätzliche monatliche Beiträge des Mitarbeiters (im folgenden Versorgungsbeiträge) aufgewendet.
G. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN DER BASIS-, AUFBAU- UND ZUSATZVERSORGUNG
1. Anlage der Versorgungsbeiträge und Umwandlungsbeträge
1.1 Zum Zwecke der Finanzierung der Versorgungsleistungen werden die Versorgungsbeiträge und Umwandlungsbeträge (im folgenden Beiträge) von X in Investmentfonds angelegt. Erträge werden automatisch wieder in den Investmentfonds angelegt. Inhaberin der Investmentfondsanteile, einschließlich neu hinzukommender Anteile ... wird allein X. Der Mitarbeiter erwirbt keine unmittelbaren Ansprüche gegenüber den Fonds..."
Die für das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin maßgebende Überleitungsregelung für den A Leistungsplan in den X Pensionsplan der Beteiligten zu 6) vom 01.04.2006 lautet auszugsweise wie folgt:
"1. Grundsatz der Überleitung
1.1. Die bis zum 01.06.2006 (Überleitungsstichtag) erworbenen Anwartschaften auf Versorgungsleistungen werden dem Mitarbeiter in Form eines Initialbausteins zum 01.06.2006 auf dem Konto des X Pensionsanwartschaften gutgeschrieben, auf dem auch die ab Überleitungsstichtag geleisteten Versorgungsbeiträge von X gutgeschrieben werden. Der Initialbaustein erhöht das Versorgungsguthaben im X Pensionsplan.
1.2. Die für die Mitarbeiter durch die Gruppenversicherung-Vertrag bei der A Lebensversicherung...bestehenden Rückdeckungsversicherungen der A1 werden mit Wirkung zum 01.06.2006 beitragsfrei gestellt....
1.3. Das beitragsfrei gestellte Basiskapital bzw. der Rückkaufswert aus den Rückdeckungsversicherungen des mit Wirkung zum 01.06.2006 geänderten A Leistungsplans wird auf das Versorgungsguthaben im X Pensionsplan angerechnet. Bei Eintritt in den Ruhestand oder bei Tod des Mitarbeiters erfolgt die Anrechnung des beitragsfrei gestellten Basiskapitals, bei Ausscheiden wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung erfolgt die Anrechnung des Rückkaufswertes aus den Rückdeckungsversicherungen. Der Anspruch des Mitarbeiters auf die nach den Bestimmungen des geänderten A Leistungsplans zu erbringende Leistung richtet sich ausschließlich gegen die A1. Die zu erbringende Leistung wird direkt von der A1 an den Mitarbeiter gezahlt..."
Die Beteiligte zu 10) erteilte für die Antragsgegnerin unter dem 17.02.2016 Auskunft, berechnete einen Ehezeitanteil in Höhe von 4.987,36 EUR als Kapitalwert und schlug einen Ausgleichswert in Höhe von 2.418,87 EUR als Kapi...