Verfahrensgang
AG Dortmund (Beschluss vom 17.06.2015; Aktenzeichen 111 F 1159/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der A wird der am 17.06.2015 verkündete Beschluss des AG - Familiengericht - Dortmund im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin bei der A abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der A (Mitgliedsnr. ...1) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 638,34 EUR monatlich nach Maßgabe der Satzung der A vom 29.09.2001 in der Fassung vom 30.11.2013, bezogen auf den 31.03.2011, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A (Mitgliedsnr. ...2) zu Gunsten des Antragsteller ein Anrecht i.H.v. 204,96 EUR monatlich nach Maßgabe der Satzung der A vom 29.09.2001 in der Fassung vom 30.11.2013, bezogen auf den 31.03.2011, übertragen.
Die Beschwerde der B gegen den am 17.06.2015 verkündeten Beschluss des AG -Familiengericht - Dortmund wird als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz wird abgesehen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten in der Beschwerdeinstanz jeweils selbst.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 6.300,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Ehegatten schlossen am 10.07.1997 die Ehe. Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 23.02.2011 die Scheidung. Der Antrag ist der Antragsgegnerin am 15.04.2011 zugestellt worden.
Während der Ehezeit hat der Antragsteller Anrechte aus einer berufsständischen Versorgung bei der A und aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der B (im Folgenden: B) erlangt.
Gemäß der Auskunft vom 08.07.2011 (GA 62 f.) beträgt der errechnete Ehezeitanteil bei der B 181,60 Versorgungspunkte. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert i.H.v. 106,55 Versorgungspunkten vorgeschlagen. Der korrespondierende Kapitalwert ist mit 41.578,21 EUR angegeben.
Die Antragsgegnerin hat Anrechte bei der C, aus einer berufsständischen Versorgung bei der A und aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der B sowie der D (im Folgenden: D) erlangt.
Gemäß der Auskunft vom 19.05.2011 (GA 60 f.) beträgt der errechnete Ehezeitanteil bei der B 6,49 Versorgungspunkte. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert i.H.v. 2,53 Versorgungspunkten vorgeschlagen. Der korrespondierende Kapitalwert ist mit 1.165,11 EUR angegeben.
Ausweislich der Auskunft vom 07.11.2013 (GA 240 f.) beträgt der errechnete Ehezeitanteil bei der D 10,46 Versorgungspunkte. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert i.H.v. 4,37 Versorgungspunkten vorgeschlagen. Der korrespondierende Kapitalwert ist mit 1.795,71 EUR angegeben.
Durch am 17.06.2015 verkündeten Beschluss des AG - Familiengericht - Dortmund ist die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Dabei hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es jeweils im Wege der internen Teilung die Anrechte des Antragstellers bei der B und bei der A und die Anrechte der Antragsgegnerin bei der C, der B sowie der A, jeweils bezogen auf den 31.03.2011, ausgeglichen hat.
Hinsichtlich der bei der A erworbenen Anrechte der Eheleute hat das AG jeweils angeordnet, dass die Übertragung nach Maßgabe von § 21 der Satzung der A zu erfolgen hat.
Hinsichtlich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der D hat das Familiengericht angeordnet, dass ein Ausgleich nicht stattfindet und zur Begründung ausgeführt, dass das Anrecht der Antragsgegnerin bei der D mit einem Kapitalwert von 1.795,11 EUR nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 EUR überschreite und es deshalb gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werde.
Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses (GA 445 f.) wird verwiesen.
Gegen den ihr am 02.07./03.07.2015 zugestellten Beschluss hat die B am 16.07.2015 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahingehend abzuändern, dass auch zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4,37 Versorgungspunkten übertragen wird. Sie bringt vor, dass es sich bei den Anrechten der Eheleute bei der B und demjenigen der Antragsgegnerin bei der D um Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG handele. Dagegen habe das Familiengericht das Anrecht der Antragsgegnerin bei der D isoliert als geringfügig betrachtet. Dabei habe das Familiengericht übersehen, dass eine Geringfügigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht vorliege, da eine Saldierung der korrespondierenden Kapitalwerte einen Betrag in Höhe von (41.578,21 EUR - 1.165,11 EUR - 1.795,71 EUR =) 38.617,39 EUR ergebe, der oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle nach § 18 Abs. 3 VersAusglG liege. Deshalb habe ein Ausgleich sämtlicher Anrechte aus der Zusatzversorgung und damit auch der Anrechte der Antragsgegnerin bei der D zu erfolgen.
Gegen den ihr am 01.07.2015 zugeste...