Verfahrensgang
AG Arnsberg (Aktenzeichen 8 Lw 5/22) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Arnsberg vom 28.04.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Arnsberg vom 10.02.2022 abgeändert:
Der Geschäftswert für die zu erhebenden Gebühren wird auf 58.000,00 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks G01. Für diese Besitzung war im Grundbuch von Reiste (Amtsgericht Arnsberg), Blatt Bl01, ein Hofvermerk im Sinne der Höfeordnung eingetragen. Dieser ist auf Antrag der Antragstellerin vom 30.11.2021 (UR-Nr. 512/2021 der Notarin A in B; Bl. 1-3 GA I) am 22.02.2022 gelöscht worden (Bl. 10/11, 16 GA I).
Das Finanzamt B hat den einfachen Einheitswert per 01.01.2014 mit 17.128,00 EUR angegeben (Bl. 6 GA I).
Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hat unter dem 07.02.2022 zu dem grundlegenden Sachverhalt auszugsweise wie folgt berichtet (Bl. 8 GA):
"... Der Ehemann der Antragstellerin ist 2013 verstorben. Damit wurde die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs gänzlich aufgegeben, nachdem sie bereits vorher stark eingeschränkt wurde. Die entsprechenden landwirtschaftlichen Flächen sind langfristig verpachtet. Der Maschinenbestand wurde dem entsprechend stark verkleinert. Die Stellungen und anderen landwirtschaftlichen Gebäude stehen leer. Lediglich die Forstflächen im Umfang von etwa 20 ha werden noch auf eigenes Risiko bewirtschaftet, allerdings überwiegend mit Lohnunternehmern. ..."
Weiterhin berichtet die Landwirtschaftskammer, dass die Antragstellerin drei erwachsene Söhne habe, die weder eine land- oder forstwirtschaftliche Ausbildung absolviert noch jemals in dem Betrieb mitgearbeitet haben. Keiner von ihnen habe Interesse daran, den Hof wieder als landwirtschaftlichen Betrieb anzuspannen. Die Antragstellerin plane, den Besitz im Zuge einer lebzeitigen Vereinbarung mit ihren Kindern in etwa gleichen Teilen zu übertragen.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Arnsberg hat sodann mit Beschluss vom 10.02.2022 den Geschäftswert für die zu erhebenden Gebühren auf den einfachen Einheitswert der landwirtschaftlichen Besitzung in Höhe von 17.128,00 EUR festgesetzt (Bl. 12/13 GA I).
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Arnsberg mit der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass § 48 GNotKG auf das Verfahren zur Aufhebung der Hofeigenschaft nicht anwendbar sei. Vielmehr müsse der Geschäftswert nach § 36 Abs. 1 GNotKG mit einem Teilwert des vorliegend noch zu ermittelnden Verkehrswertes des Hofes in Höhe von mindestens 20% bestimmt werden. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf das Schreiben des Bezirksrevisors des Landgerichts Arnsberg vom 28.04.2022 Bezug genommen (Bl. 20/21 GA I).
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Arnsberg hat der Beschwerde gemäß Beschluss vom 09.05.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt (Bl. 22 GA I). Ergänzend hat es darauf verwiesen, dass in dem Verfahren zur Löschung des Hofvermerks angesichts der im Vergleich mit einem Hofübergabevertrag geringeren Bedeutung nicht von dem vierfachen Einheitswert nach § 48 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG auszugehen sei, sondern der einfache Einheitswert angemessen erscheine.
Auf Anfrage des Senates hat die Urkundsnotarin unter dem 28.06.2022 den Verkehrswert der von der Löschung des Hofvermerks betroffenen Grundstücke mit 580.000,00 EUR angegeben (Bl. 11/12 GA II).
II. Für das Beschwerdeverfahren ist der Senat für Landwirtschaftssachen in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, jedoch ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter, zuständig. Dies folgt aus §§ 2 Abs. 2 LwVG, 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 6 Satz 3 GNotKG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG.
Die angefochtene Entscheidung ist erstinstanzlich durch den Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts ohne die Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter getroffen worden. Dies beruht auf § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG. Im Sinne dieser Norm stellt die Festsetzung des Geschäftswertes außerhalb einer Hauptsacheentscheidung eine Angelegenheit von geringer Bedeutung dar.
Der Senat entscheidet im Beschwerdeverfahren mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter, weil auch der in erster Instanz entscheidende Berufsrichter nicht etwa als Einzelrichter, sondern vielmehr in seiner Funktion als Vorsitzender des Landwirtschaftsgerichts tätig geworden ist (vgl. dazu OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022, Aktenzeichen 10 W 8/21, Rn. 4, dort mit weiteren Nachweisen).
III. Die Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Arnsberg gegen die Festsetzung des Geschäftswerts hat insoweit Erfolg, als der Geschäftswert vorliegend von 17.128,00 EUR auf 58.000,00 EUR anzuheben ist.
1. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 81 Abs. 2, 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 9 GNotKG, 1 Abs. 1 HöfeVfO, 9 LwVG zulässig. Der Beschwerdewert des § 81 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG ist erreicht. Der Beschwerdeführer erstrebt mi...