Leitsatz (amtlich)

Der Geschäftswert für die Löschung des Hofvermerks bemisst sich nach § 36 GNotKG. Die analoge Anwendung von § 48 GNotKG kommt nicht in Betracht.

Nach § 46 Abs. 1 GNotKG bildet der Verkehrswert und nicht der Einheitswert den Ausgangspunkt für den Kostenansatz. Vom Verkehrswert können im Einzelfall gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG die auf der Besitzung lastenden Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen sein.

Es ist im Hinblick auf den geringen Aufwand des Landwirtschaftsgerichts bei der Löschung des Hofvermerks angemessen, nicht den vollen Verkehrswert zugrunde zu legen, sodern nur einen Bruchteil von 10 %.

 

Normenkette

GNotKG §§ 36, 46, 48

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Steinfurt vom 23.12.2021 in Gestalt des Teil-Abhilfe-Beschlusses vom 02.09.2022 wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Münster - von Amts wegen abgeändert:

Der Geschäftswert für die zu erhebenden Gebühren wird auf 81.285,20 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundbesitzes A-Straße 123, in B, eingetragen im Grundbuch von C (Amtsgericht Steinfurt), G01. Für diese Besitzung war ein Hofvermerk im Sinne der Höfeordnung eingetragen. Dieser ist auf Antrag des Antragstellers vom 27.09.2021 gelöscht worden.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Steinfurt hat sodann mit Beschluss vom 23.12.2021 den Geschäftswert für die zu erhebenden Gebühren auf 14.000,00 EUR festgesetzt. Dabei hat es die Angaben des Antragstellers zum Verkehrswert seiner Besitzung zugrunde gelegt und von dem auf diese Weise mit 70.000,00 EUR ermittelten Verkehrswert 20 % für den Geschäftswert angesetzt (Bl. 30 GA I).

Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Münster mit Schriftsatz vom 01.04.2022 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats zwar 20 % des Verkehrswertes des Hofes für ein Verfahren zur Löschung eines Hofvermerks anzusetzen seien. Allerdings sei der Gesamtwert des Hofes hier zu niedrig bemessen worden. Der Verkehrswert des landwirtschaftlichen Besitzes sei mit insgesamt 1.025.250,00 EUR zu bewerten. Gemäß §§ 36 Abs. 1, 46 GNotKG sei deshalb hier ein Geschäftswert von 185.400,00 EUR anzusetzen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen (Bl. 34/35 GA I).

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Steinfurt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 02.09.2022 teilweise abgeholfen und den Geschäftswert in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 182.170,40 EUR festgesetzt. Dabei hat es den zugrunde zu legenden Verkehrswert des landwirtschaftlichen Besitzes mit einem Wert von 910.852,00 EUR angesetzt, so dass 20 % hiervon den nun angesetzten Geschäftswert ergeben. Der weitergehenden Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Sache insoweit dem Senat vorgelegt (Bl. 36 GA I).

II. Für das Beschwerdeverfahren ist der Senat für Landwirtschaftssachen in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, jedoch ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter, zuständig. Dies folgt aus §§ 2 Abs. 2 LwVG, 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 6 Satz 3 GNotKG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG.

Die angefochtene Entscheidung ist erstinstanzlich durch den Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts ohne die Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter getroffen worden. Dies beruht auf § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG. Im Sinne dieser Norm stellt die Festsetzung des Geschäftswertes außerhalb einer Hauptsacheentscheidung eine Angelegenheit von geringer Bedeutung dar.

Der Senat entscheidet im Beschwerdeverfahren mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter, weil auch der in erster Instanz entscheidende Berufsrichter nicht als Einzelrichter, sondern vielmehr in seiner Funktion als Vorsitzender des Landwirtschaftsgerichts tätig geworden ist (vgl. dazu OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022 -10 W 8/21 - juris m.w.Nw.).

III. Die nach §§ 1 Abs. 1 HöfeVfO, 9 LwVG, 83 Abs. 1 GNotKG zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Münster hat keinen weiteren Erfolg, weil der Geschäftswert nicht über den bereits durch den Teil-Abhilfe-Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts angesetzten Betrag von 182.170,40 EUR anzuheben ist. Vielmehr war der für die Löschung des Hofvermerks gemäß § 79 GNotKG anzusetzende Geschäftswert gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG von Amts wegen auf 81.285,20 EUR zu reduzieren (zur Änderungsbefugnis nach Ablauf der Ausschlussfrist gem. § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG: OLG Naumburg, Beschluss vom 23.10.2018 - 12 Wx 40/17 - BeckRS 2018, 42456 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 27.08.2013 - 7 KSt 1.13 (7 C 17.11) - BeckRS 2013, 55786). Dies beruht auf den folgenden Erwägungen:

1. Gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG war der Geschäftswert nach billigen Ermessen zu bestimmen.

Diese Norm ist hier einschlägig, weil der vorliegende Fall eine vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft, in ...

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