Leitsatz (amtlich)
Auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer haftungsbeschränkten UG hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Änderung der Vertretungsverhältnisse oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden. Unterlässt er die Anmeldung, kann eine Zwangsgeldfestsetzung gerechtfertigt sein.
Normenkette
FamFG § 389; GmbHG §§ 5a, 8, 13, 39, 78; HGB §§ 6, 31
Verfahrensgang
AG Bielefeld (Beschluss vom 22.11.2016; Aktenzeichen HRB 40621) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die durch Beschluss des AG Bielefeld vom 22.11.2016 erfolgte Festsetzung eines Zwangsgeldes, nicht abgeholfen mit Beschluss vom 06.12.2016, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 750,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die nach §§ 391 Abs. 1, 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
I. Die gem. § 389 Abs. 1 FamFG erfolgte Zwangsgeldfestsetzung ist nicht zu beanstanden.
1. Der Beteiligte hat die durch ihn als Geschäftsführer der "g UG (haftungsbeschränkt)" nach §§ 13 Abs. 3, 5a Abs. 1, 78 GmbHG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 31 Abs. 1, 4. Alt. HGB, § 8 Abs. 4 Nr. 1, 39 Abs. 1 GmbHG dem AG in der gesetzlich vorgesehenen Form mitzuteilende Änderung sowohl der Geschäftsanschrift als auch der Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft nicht angemeldet, obwohl er hierzu als deren Geschäftsführer verpflichtet ist.
2. Die Verpflichtung des Beteiligten ist - dieser Auffassung ist auch der Beteiligte selbst - mit Blick auf die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der UG nicht entfallen.
a) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Fähigkeit eines Schuldners oder seiner Organe, in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzutreten, insbesondere Anträge zu stellen, nicht berührt. Zwar ist der Insolvenzverwalter für die Anmeldung solcher Angelegenheiten befugt und gegebenenfalls auch verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Rechte zur Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse eintreten. Etwas anderes gilt aber für Anmeldungen, die die Insolvenzmasse nicht unmittelbar berühren. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht zwar die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gesellschaft auf den Insolvenzverwalter über. Die Organe der Gesellschaft und insbesondere die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers einer GmbH bzw. UG bleiben jedoch unberührt. Soweit der durch das Insolvenzverfahren nicht verdrängte gesellschaftsrechtliche Bereich berührt ist, bleiben sämtliche gesellschafts- und registerrechtlichen Pflichten weiterhin beim Gesellschafter bzw. Geschäftsführer. Hierzu gehört auch die Anmeldung der Abberufung eines früheren Geschäftsführers einer GmbH oder UG (so in Bezug auf die GmbH: OLG Köln, Beschluss v. 11.07.2001, Az. 2 Wx 13/01 Rn. 17 m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss v. 17.12.2002, Az. 6 W 52/02 = BeckRS 2010, 27459) und die Angabe einer aktuellen inländischen Geschäftsanschrift (so auch KG Berlin, Beschluss v. 26.04.2012, Az. 25 W 103/11 Rn. 12; OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2011, Az. 11 W 4/11 Rn. 7 m.w.N.). Diese Maßnahmen betreffen nur die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft und nicht der Insolvenzmasse. Die Erfüllung dieser Pflichten obliegt damit weiterhin dem Geschäftsführer (OLG Köln a.a.O.).
b) Soweit mit Blick auf den Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Anmeldung einer geänderten Geschäftsanschrift, Zustellungsprobleme zu Lasten von Gläubigern zu verhindern, teilweise argumentiert wird, einer solchen Eintragung im Handelsregister bedürfe es dann nicht, wenn sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aus dem Handelsregister ergebe und sich etwaige Gläubiger über einschlägige Internetportale über alle wesentlichen Daten des Insolvenzverfahrens, insbesondere auch die Anschrift des gem. § 80 InsO über das Vermögen des Schuldners verfügungsbefugten Insolvenzverwalters, informieren könnten (so OLG Schleswig, Beschluss v. 09.06.2010, Az. 2 W 90/10 = FGPrax 2010, 208, 210), folgt der Senat dem nicht. Denn die rechtliche Handlungsfähigkeit des Beteiligten als Geschäftsführer der Gesellschaft ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - wie ausgeführt - nicht vollständig, sondern nur hinsichtlich des dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens der Gesellschaft entfallen. Für die Anmeldung zur Änderung der Geschäftsanschrift der Gesellschaft besteht darüber hinaus auch ein praktisches Bedürfnis, etwa soweit es die Durchsetzung möglicher nichtvermögensrechtlicher Ansprüche gegenüber der Gesellschaft, wie beispielsweise etwaiger Unterlassungsansprüche, betrifft (so zutreffend auch OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2011, Az. 11 W 4/11 Rn. 7 a.E.).
3. Soweit der Beteiligte argumentiert, er sehe sich an der geforderten Anmeldung gehindert, da er keine hiermit verbundenen Kosten für die insolvente Schuldnerin auslösen dürfe, ihm deshalb in Bezug auf die unterlassenen Anmeldungen schon kein Verschulden zur Last falle und die Anordnung des Zwangsgel...